Bundesrat Stenographisches Protokoll 625. Sitzung / Seite 23

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stücke von der Neutralität längst verabschiedet hat. Die Regierung und die sie tragende politische Mehrheit tut sich damit freilich begreiflicherweise schwer, hat sie doch im Zuge der EU-Beitrittskampagne der Bevölkerung hoch und heilig versichert, daß Österreich als neutrales Land in die EU gehen und als solches aufgenommen wird. (Zwischenruf des Bundesrates Rauchenberger. ) – Moment, kommt schon! Anders wäre wohl auch die Volksabstimmung kaum zugunsten des Beitritts ausgefallen.

So stimmt es zwar, daß wir als neutraler Staat der Europäischen Union beigetreten sind – offiziell sind wir ja bis heute neutral –, aber es ist inzwischen ganz evident, daß wir diesen Status früher oder später – und zwar eher früher als später – auch ganz offiziell und formell aufgeben werden. (Bundesrat Rauchenberger: Aber nur, wenn es nach euch geht!) Und nach Ihnen!

Nach meiner Rechtsüberzeugung – und darum geht es mir hier und heute – ist nicht erst dieses, aber jedenfalls dieses Verfassungsgesetz mit dem auf gleicher Stufe stehenden Neutralitätsgesetz völlig unvereinbar. Als lex specialis und lex posterior – also als das speziellere und spätere Verfassungsgesetz – geht jenes, also das vorliegende Bundesverfassungsgesetz, diesem, das heißt, dem Neutralitätsgesetz als der lex generalis und lex prior – also dem allgemeineren und früheren Gesetz – zweifellos vor. Bekennen Sie sich daher auch ehrlich zu diesem weiteren Abbruch der letzten Reste der Verfassungsruine Neutralität, wenn Sie heute mehrheitlich keinen Einspruch beschließen sollten!

Aus der Sicht meiner Fraktion erscheint jedoch überdies der erneute Abbau parlamentarischer Rechte nicht minder untragbar. Gemäß § 2 Abs. 5 dieses KSE-BVG, wie es abgekürzt so unschön heißt, soll es der Exekutive obliegen, eine Entsendung gemäß § 1 Z 1 lit. b zu beschließen, sofern die besondere Dringlichkeit der Lage eine unverzügliche Entsendung erfordert. Wer bestimmt nun diese besondere Dringlichkeit, und wann ist sie je sachlich objektiv begründet? – Es müßte daher generell dabei verbleiben, daß zu Entsendungen die Bundesregierung nur im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen ist – er ist ja in aller Regel sehr rasch einberufbar. Mangels einer solchen ausnahmslos gültigen Grundregel reicht nach unserer Überzeugung die parlamentarische Kontrolle für die vorgesehenen, sehr weitreichenden Auslandseinsätze österreichischer militärischer Einheiten und Einzelpersonen nicht aus.

Diese sich zuletzt häufenden schleichenden Kompetenzverlagerungen von der Legislative zur Exekutive und damit verbunden vielfach auch zum Bund hin – durch Ausschluß der föderalistisch gebotenen Kontrolle durch den Bundesrat, durch unser Haus – lehnen wir entschieden ab!

Äußerst problematisch ist meines Erachtens vor allem auch die Zielbestimmung des § 1 Z 1 lit. a. Stört schon die eher gut gemeinte, aber ideologisch klingende Formulierung von der "solidarischen Teilnahme", die ja jedes rechtlich faßbaren Sinnes entbehrt, so wird dann auch noch der primäre Einsatzfall äußerst vage umschrieben. Die Teilnahme gilt nämlich Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Menschenrechte. – Wer wollte das nicht? – Das ist jedoch viel zu unbestimmt, denn es determiniert ja nicht nur die Entscheidungen der österreichischen Staatsorgane nicht ausreichend, sondern es liefert Österreich moralisch-politisch, wenn schon nicht rechtlich, den Einschätzungen und Beurteilungen internationaler Organisationen aus.

Übrigens werden aufgrund derart weitreichender Ermächtigungen auch Maßnahmen gedeckt, die sich durchaus auch als Einmischung in innere Angelegenheiten fremder Staaten darstellen ließen. Das sehe ich dann nicht so, wenn es um schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte geht – da wäre das natürlich anders zu beurteilen –, aber in dieser unbestimmten Allgemeinheit kann das nicht gelten.

Dabei beruhigt mich auch durchaus nicht, daß solche Maßnahmen im Rahmen einer internationalen Organisation – welcher eigentlich? – oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa erfolgen sollen. Welche echte Kompetenz und Legitimation hat denn die


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