Bundesrat Stenographisches Protokoll 640. Sitzung / Seite 71

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

rechtliche Bestimmungen entsprochen werden muß. Da kommt ja schon jetzt das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung. Es ist nicht so, daß für in Verkehr gebrachte GVO-Produkte nach geltendem Recht keine strengen Haftungsregelungen bestünden. Wir meinen aber, daß diese Rechtslage verbesserungsbedürftig ist. Daher soll es auch zu Änderungen des Produkthaftungsgesetzes kommen.

Der Grund dafür, daß dies nicht sofort in einem geschieht, wie wir das im Begutachtungsentwurf vorgesehen haben, liegt nicht in unserem Unwillen, sondern im Europarecht, da für die von uns beabsichtigten und vom Ministerrat bereits zur Kenntnis genommenen Änderungen im Produkthaftungsgesetz ein spezielles Notifizierungsverfahren einzuhalten ist: Konkret ist die Kommission davon zu verständigen, daß Änderungen im Bereiche des sogenannten Entwicklungsrisikos geplant sind. Wir haben – das darf ich Ihnen berichten – dieses Notifizierungsverfahren durch einen entsprechenden Brief nach Brüssel bereits in Gang gesetzt.

Meine Damen und Herren! Auch wenn die nunmehr vorliegenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Gentechnikhaftung in einigen – wie ich aber glaube, sagen zu können, wenigen  – Bereichen hinter dem Begutachtungsentwurf des Bundesministeriums für Justiz zurückbleiben, sehe ich keinen Grund, diese abzulehnen.

Im Gegenteil: Auch die nun vorgesehene Gentechnikhaftung trägt in dem vom Gentechnikgesetz geregelten Anwendungsbereich der Entwicklung und Erprobung von GVO den Sorgen und Ängsten der Bevölkerung, wie sie sich nicht zuletzt im Gentechnik-Volksbegehren manifestiert haben, Rechnung. Sie vermeidet es, die Gentechnik in Österreich sozusagen im Umweg über überzogene und unangemessene Haftungsrisken de facto zu verhindern, sie ist aber durchaus, wenn man so sagen will, geschädigtenfreundlich, indem sie aufgrund ihrer Haftungsumfangsregelung, der Kausalitätsvermutung, der Auskunftspflichten, der Vorsorgedeckung et cetera et cetera die Erleichterung eines Schadensausgleiches sicherstellt und damit auch die ihr zugedachte Präventivfunktion entfalten wird.

Ich glaube daher insgesamt, daß sich die Arbeiten des Bundesministeriums für Justiz und des Ausschusses sehr gelohnt haben. – Danke schön. (Beifall bei ÖVP und SPÖ sowie Beifall des Bundesrates Dr. Böhm. )

13.31

Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

4. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 16. April 1998 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (1114/NR sowie 5664 und 5668/BR der Beilagen)


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite