Bundesrat Stenographisches Protokoll 657. Sitzung / Seite 245

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den Börsenplatz Wien zu fördern. Ich darf Sie an das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996 erinnern, das im Ergebnis die größte gesellschaftsrechtliche Reform seit dem Zweiten Weltkrieg war, oder – als weiteren Schritt – an das erste Euro-Justizbegleitgesetz.

Weitere markante Etappen waren das Übernahmegesetz oder das Konzernabschlußgesetz. Mit diesen beiden hat das heute zur Beschlußfassung vorliegende Aktienrückerwerbsgesetz gemeinsam, daß sie an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht angesiedelt sind.

Der starke kapitalmarktpolitische Einschlag hat diese Gesetze auch inhaltlich geprägt. Schließlich wollten wir mit dem Standard internationaler Kapitalmärkte gleichziehen. Mit dem Euro ist ein einheitlicher Kapitalmarkt in Europa geschaffen worden, und unser Gesellschafts- und Börserecht muß auch den Anforderungen der international agierenden institutionellen Investoren und Wertpapieranalysten entsprechen.

Das Aktienrückerwerbsgesetz wird – das ist zum Teil schon angeklungen – börsennotierten österreichischen Aktiengesellschaften über öffentlich angekündigte Beschlüsse der Hauptversammlung und für einen befristeten Zeitraum ein international erprobtes Instrumentarium in die Hand geben, um ihre Kapitalstruktur flexibel und kostengünstig steuern zu können. Überschüssige Liquidität kann abgebaut und das Verhältnis von eingesetztem Kapital zur Rendite – eine wichtige Bewertungskennzahl unter dem Gesichtspunkt des Shareholder-Value – verbessert werden. Der Aktienrückkauf kann aber auch dazu dienen, einer Unterbewertung der eigenen Aktien gegenzusteuern und damit als Übernahmekandidat weniger attraktiv zu werden.

Die Liberalisierung des Aktienrückkaufes, die mit diesen Bestimmungen stattfindet, erfordert aber – und in diesem Punkt sind wir alle einer Meinung – andererseits weitreichende Transparenz. Die Marktteilnehmer haben das Recht, zu wissen, wodurch Kursbewegungen ausgelöst werden oder ausgelöst werden könnten.

Daher haben wir besondere Publizitätsbestimmungen im Börsegesetz verankert. Sie sollen durch eine vorgesehene Verordnung näher ausgestaltet werden, die wir im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sehr rasch diesem Gesetz folgen lassen wollen.

Die angesprochenen Veröffentlichungspflichten umfassen jedenfalls auch das Ausmaß geplanter beziehungsweise schon eingeräumter Stock-Options. Mit dieser Transparenzregelung wird genau dem gegengesteuert, was in der Debatte angesprochen wurde, daß nämlich Vorstandsmitglieder oder leitende Angestellte durch zeitlich gezielt eingesetzte Aktienrückkäufe versuchen könnten, ihre eigenen Optionen günstig zu beeinflussen. Im übrigen verstehe ich die Aufregung in diesem Zusammenhang und die trotz längst gegebener Aufklärung – ich möchte fast sagen: stereotyp – wiederholten Unterstellungen hinsichtlich der Absichten, die wir mit dem Gesetz verfolgen, nicht. Schon jetzt – und das wissen Sie! – gibt es Stock-Options: Nach § 65 Abs. 1 Z 5 Aktiengesetz darf die Aktiengesellschaft eigene Aktien erwerben, wenn sie leitenden Angestellten, Mitgliedern des Vorstands beziehungsweise des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen.

Das Neue unserer Regelung ist ja nur, daß nunmehr im Falle eines Aktienrückerwerbes, auch wenn er gar nicht zur Erfüllung von Stock-Options-Plänen dienen soll – wenn er das soll, muß dies ja ohnehin deklariert werden –, der Emittent die interessierte Öffentlichkeit davon zu unterrichten hat, daß er seinen leitenden Angestellten oder seinen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Aktienoptionen im Rahmen von Stock-Options-Plänen eingeräumt hat – sozusagen als Erinnerung, falls man es nicht mehr weiß, es könnte ja schon ein paar Jahre her sein – oder einzuräumen plant. Ich sehe also dieses Mißbrauchspotential nicht. (Bundesrat Dr. d′Aron: Wir schon!) Wir werden aber die aufgeworfenen Fragen bei der Erstellung der erwähnten Verordnung und der Festlegung der Einzelheiten der vorgesehenen Veröffentlichungen im Auge behalten.

Generell möchte ich sagen, daß wir uns im Zusammenhang mit den von uns im Interesse des Wirtschaftsstandortes und auch des Finanzplatzes Österreich geplanten weiteren wirtschafts


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