Bundesrat Stenographisches Protokoll 689. Sitzung / Seite 72

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amerikanisches System bin. Das möchte ich auch ganz klar sagen. Ich plädiere aber nicht dafür, dass wir unsere Verfassung auf die amerikanische umstellen sollen.

Ich möchte aber jetzt noch einmal ganz kurz zum Gesamten zurückgehen und versuchen, das ohne irgendwelche Emotionen zu tun. Schauen wir uns diese Sicherheitspolizeigesetz-Novelle einmal schwerpunktmäßig an! Es wurde hier schon erwähnt die Neuregelung des Fundwesens, die Reform der Organisation der Ausbildung in der Sicherheitsakademie, die Verbesserung des Zeugenschutzes, die Anpassung des Sicherheitspolizeigesetzes an das Datenschutzgesetz 2000, weiters die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Observation und verdeckte Ermittlung und die Regelung über den Einsatz von DNA-Untersuchungen für vermisste Personen und Leichen sowie auch unverdächtige Personen.

Ich darf noch einmal ganz kurz zusammenfassen, wie ich selbst als Jurist die Neuregelung des Fundwesens sehe. Diese Neuregelung – das wurde heute schon gesagt – betrifft auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das ABGB, und schreibt im § 386 des ABGB insbesondere fest, dass im Zweifel nicht vermutet werden darf, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle. Die Novelle sieht eine Übertragung des Fundwesens an den Bürgermeister auch in jenen Orten vor, in denen eine Bundespolizeibehörde vorhanden ist. Sofern der Bürgermeister diese Aufgabe vollzieht, schreitet er als Sicherheitsbehörde ein. Bisher wurde die Zuständigkeit für das Fundwesen im § 390 des ABGB, dem Bereich Obrigkeit, dahin gehend ausgelegt, dass dies der Bürgermeister beziehungsweise die Bundespolizeibehörde ist. Durch die Novelle wird ferner die Behandlung verlorener oder vergessener Sachen gleichgestellt.

Ich darf auch noch etwas zum Bereich Reform der Organisation der Ausbildung in der Sicherheitsakademie sagen. Der Aufgabenbereich der Sicherheitsakademie wird insofern erweitert, als in Hinkunft auch die Grundausbildung der Exekutive sowie die Ausbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres, die nicht im Bereich der Sicherheitsverwaltung tätig sind, sowie der Bediensteten der Bundesasylämter bei der Sicherheitsakademie stattfinden sollen. Ferner soll diese Akademie gegen entsprechenden Kostenersatz auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften sowie Private ausbilden können. Der Bundesminister für Inneres wird darin ermächtigt, die Ausbildung so weit wie notwendig zu dezentralisieren und in den Bundesländern Bildungszentren zu errichten.

Zum Bereich des Zeugenschutzes: Ich sehe eine Verbesserung des Zeugenschutzes. Im Jahr 1997 wurde Sicherheitsbehörden auch der Schutz gefährdeter Zeugen übertragen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Beschränkung auf jene Personen, die über einen gefährlichen Angriff oder in krimineller Verbindung Auskunft geben können, zu eng ist und dass dieser Schutz auch für deren Angehörige erforderlich ist. Das ist sicherlich eine Notwendigkeit.

Weiters kommt es zu einer Anpassung des SPG an das Datenschutzgesetz aus dem Jahr 2000. Die entsprechenden Bestimmungen der Novelle dienen in erster Linie der Anpassung des Sicherheitspolizeigesetzes an das Datenschutzgesetz 2000. Darüber hinaus schlägt die Regierungsvorlage in diesem Fall aber auch Verbesserungen und Klarstellungen des Datenrechtes im SPG vor. So sollen einmal die Regelung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im kriminalpolizeilichen Aktenindex an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes angepasst und weiters die Behördenverpflichtung zur Aktualisierung und Richtigstellung personenbezogener Daten im EKIS verbessert werden.

Es erfolgt damit sicherlich auch – darauf werde ich dann noch etwas näher eingehen, weil wir es heute schon einmal in der Frage des Bundesheeres gehabt haben – eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Observation und verdeckte Ermittlung. Die von den verdeckten Ermittlern oder Observanten verwendeten Fahrzeuge und Wohnungen müssen, um die Ermittlungen nicht zu gefährden, ebenfalls unter Verschweigung des amtlichen Hintergrundes beschafft werden. Hierfür ist, da diese Beschaffung nicht durch die verdeckten Ermittler selbst, sondern durch eine Unterstützungseinheit durchgeführt wird, eine entsprechende rechtliche Grundlage zu schaffen. Ferner soll das Bundesministerium für Inneres ermächtigt werden, eine Vertrauenspersonenevidenz zu führen. Das ist für die heutige Zeit eine Notwendigkeit geworden.


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