BundesratStenographisches Protokoll746. Sitzung / Seite 100

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der meines Erachtens in kürzester Zeit nicht zu schaffen ist und der vor allem – herzlichen Dank! – unter Einbeziehung aller Betroffenen stattfinden muss. Und ich glaube, je größer dieser Kreis, möglicherweise auch mit einer Enquete, möglicherweise auch mit Expertendiskussionen, ist, desto sicherer können wir garantieren, dass so ein Gesetz dann wirklich für die nächsten zehn Jahre eine gewisse Gültigkeit hat.

Ich denke also, dieses Frühwarnsystem – und nichts anderes war hier gedacht – ist ein ganz wesentlicher Faktor dieser sehr kleinen Novelle, dieses, wie hier erwähnt wurde, ersten kleinen Schrittes auf unserer langen Reise zu einem guten Kinderschutz- und Jugendschutz-Gesetz. Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass Vernachläs­sigungen und sonstige Kindeswohlgefährdungen möglichst schnell offenbar werden.

Um dem Auftrag gerecht zu werden, wurde die gegenständliche Regierungsvorlage ausgearbeitet, damit diese Mitteilungspflicht zwischen den Behörden auch verpflich­tend auf die Schulen ausgedehnt wird. Außerdem werden neben den in der Jugend­wohlfahrt tätigen oder beauftragten Personen, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschrif­ten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, auch Berufsgruppen, die keiner berufs­rechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, im Falle des Verdachtes einer Kindes­misshandlung oder eines Kindesmissbrauchs verpflichtet werden, dem Jugend­wohlfahrtsträger Meldung zu erstatten.

Verzeihen Sie mir die Zwischenbemerkung: Natürlich ist das Lehrpersonal hier nun gefordert, aber auch in der heutigen Zeit – und ich spreche da jetzt als Ärztin – hat sich noch niemand darum gekümmert, welchem Druck Ärzte in den Ambulanzen obliegen, die immer schon verpflichtet gewesen sind, entsprechende Anzeigen zu machen, wenn Auffälligkeiten vorhanden sind.

Ich glaube, dass man in diesen Berufen eben das als einen Teil der Verpflichtung des Berufes sieht. Ich glaube nur auch, dass die Schulungen entsprechend ausgerichtet werden müssen, und ich denke, dass hier sicher nächste Schritte zu überlegen sind.

Mit dem Ministerratsbeschluss Nummer 12/23 vom 2. Mai hat die Bundesregierung beschlossen, diesen Gesetzentwurf dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behand­lung zuzuleiten, und am 22. Mai 2007 wurden die Regierungsvorlage und ihre Auswir­kungen im Familienausschuss eingehend diskutiert. In dieser Debatte – das möchte ich überhaupt nicht beschönigen – wurden etliche der bereits gesagten Argumente begrüßt, auch wenn auf die Gefahr von Falschmeldungen hingewiesen und bezweifelt wurde, dass die Jugendwohlfahrtsbehörden derzeit genügend Ressourcen haben, um vermehrten Meldungen tatsächlich nachgehen zu können.

Selbstverständlich wird es auch Fehlmeldungen geben. Ich meine aber aus tiefster Überzeugung, dass wir diese in Kauf nehmen, um letztendlich in gravierenden Fällen sehr wohl Hilfe anbieten zu können. Außerdem – und das ist geknüpft an diese Gesetzesnovelle – werden wir in Zusammenarbeit mit dem Unterrichtsressort über die Ziele und den Umfang der Meldepflicht informieren, um die Zahl der ungerechtfertigten Meldungen möglichst gering zu halten. Es geht, wie schon gesagt, um einen möglichst frühzeitigen Informationsfluss zwischen Schule und Jugendwohlfahrt.

Grundsätzlich sind von den Meldepflichten aber alle Betreuungseinrichtungen betrof­fen, so auch Horterzieher und -erzieherinnen oder Tagesmütter und Tagesväter. Dass gelegentliches Fernbleiben von Kindern vom Unterricht nicht gleich zu Meldungen an die Jugendwohlfahrt führen soll, setze ich einmal als anzunehmen voraus, und das werden wir auch in den entsprechenden Strukturen weiter verwenden. Lassen wir den Kindern ab und zu die Chance, auch schulzuschwänzen! (Heiterkeit.)

Es geht hier um monatelanges, nicht nachvollziehbares Fernbleiben vom Unterricht, und es geht vor allem um eines, und da darf ich Sie ein bisschen korrigieren im Fall


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