BundesratStenographisches Protokoll768. Sitzung / Seite 130

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Ein wichtiger Schwerpunkt ist auch die Verbesserung der Prävention bei Sexual­straftaten. Es sollen Maßnahmen der Rückfallsvermeidung bei Sexualstraftätern ge­setzt werden. Dies reicht von Tätigkeits- bis zu Berufsverboten oder gerichtlicher Aufsicht von Tätern nach bedingten Entlassungen. Außerdem werden notwendige Strafverschärfungen und Tatbestandsausweitungen bei bestehenden Sexualstraftaten vorgenommen. So wird die Verjährungsfrist um zehn Jahre verlängert.

Das Tilgungsgesetz sieht insbesondere bei schwerwiegenden Fällen vor, dass die Tilgung überhaupt ausgeschlossen werden kann.

Die Exekutionsordnung sieht vor, dass die Schutzbestimmungen vor Gewalt in Woh­nungen ohne Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereiches ausgedehnt werden.

Wichtige Begriffsdefinitionen werden eingeführt, und es wird eine Verlängerung der Maßnahmen vorgesehen. Zum Beispiel dient die Bestimmung Unzumutbarkeit des Zusammenlebens dem Schutz vor Gewalt in Wohnungen, wobei die Schutzdauer auf sechs Monate verlängert wird. Ein zweiter Begriff ist die Unzumutbarkeit des Zusam­mentreffens. Zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre werden die Maßnahmen auf ein Jahr verlängert.

Eine gute Änderung im Verfahrensrecht ist auch der Ausbau der Rechtsstellung des Opfers im Zivilverfahren. Weiters wird die Möglichkeit der psychosozialen Prozess­begleitung und auch die abgesonderte Vernehmung von Opfern und minderjährigen Personen geschaffen. Und es wird die Geheimhaltung der Anschrift des Opfers gegenüber dem Prozessgegner eingeführt – eine wirklich wichtige und speziell für die Opfer ganz tolle Sache.

Durch die Änderung des Verbrechensopfergesetzes sollen nunmehr auch immaterielle Schäden berücksichtigt werden. Für Tathandlungen, die eine schwere Körperver­let­zung zur Folge hatten, wird ein Anspruch auf Schmerzensgeld eingeführt – ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Opferhilfe.

Jetzt zu einem sehr sensiblen Thema: Kinderpornografie ist wohl die abscheulichste Form einer abartigen Erfüllung krankhafter Gelüste. Das derzeit bestehende Schutz­niveau wird nun dankenswerterweise angehoben: Nicht nur Weitergabe und Ab­speicherung kinderpornografischer Darstellungen sollen unter Strafe gestellt werden, sondern auch der wissentliche Zugriff auf derartige Darstellungen im Internet. Das ist, wie auch ich meine, ein Meilenstein zum Schutz der Schwächsten in unserer Gesell­schaft, nämlich der Kinder.

Die Abänderung des Strafregistergesetzes sieht wichtige und nachvollziehbare Pakete im Hinblick auf die sogenannte Sexualstraftäterdatei vor. Eine besondere Kenn­zeich­nung von verurteilten Sexualstraftätern – eben mit der Erfassung aller gerichtlichen Anordnungen, die im Zuge einer Verurteilung getroffen wurden – ist sehr, sehr wichtig. Die Schaffung der Möglichkeit einer automationsunterstützten Anfrage im ZMR stellt eine Grundlage dafür dar, dass neben den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch Sicherheitsbehörden, Jugendwohlfahrtsbehörden, Schulbehörden, Dienstbehörden und so weiter – natürlich nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen – Auskunft aus dieser Datei erhalten und somit auch der richtige Umgang mit derartigen Straf­tätern erfolgt.

Dies waren jetzt nur einige Punkte. Abschließend möchte ich nur noch festhalten, dass dieses Zweite Gewaltschutzgesetz ein maßvolles und vor allem wirksames Geset­zespaket darstellt. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

16.52

 


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