Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 71. Sitzung / Seite 52

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sich vor, Sie wären Zugskommandant oder Kompaniekommandant einer solchen Einheit oder Teileinheit dort unten und müssen die Ausgabe von Lebensmitteln überwachen – 2 000, 3 000 Leute –, und dann kommt das Gerücht auf, es reicht nur noch für einige hundert Menschen, und das Lebensmittellager wird gestürmt.

Diese Bilder aus Albanien haben wir alle schon gesehen, man konnte das im Fernsehen mitverfolgen.

Was machen Sie denn dann als Zugskommandant? Rennen Sie davon und werfen Sie die Waffen weg – das ist Lösung Nummer 1 –, oder – Lösung Nummer 2 – lassen Sie auf die Zivilisten, auf die Frauen oder Kinder schießen? – Nein, das können Sie von den Leuten nicht verlangen! Sie haben nicht die Ausrüstung dafür! Das wäre ein Polizeieinsatz, da gehören Schutzschilde, da gehört Tränengas her – angemessene Mittel, um so etwas zu verhindern. Man kann doch gegen so etwas nicht mit militärischen Mitteln vorgehen! Aber Sie, Herr Minister, sind bereit, österreichische Soldaten dorthin zu schicken! Ich wüßte gerne, was Sie sagen würden – ich hoffe, daß es nie so weit kommen wird, das hoffe ich wirklich –, wenn dann die Waffen weggeworfen würden oder geschossen würde.

In diesem Zusammenhang bringe ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Scheibner und Jung ein.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Scheibner, Jung, Mag. Stadler, Dr. Brauneder und Dr. Ofner zum Bericht des Verfassungsausschusses (657 der Beilagen) über die Regierungsvorlage (503 der Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel genannte Ausschußbericht wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 entfällt und der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 5.

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert und lautet:

"(2) Nach § 1 Z 1 dürfen Personen nur auf Grund freiwilliger Meldungen entsendet werden. Davon ausgenommen sind Berufsmilitärpersonen und Militärpersonen auf Zeit mit einer Zeitverpflichtung ab drei Jahren, die nach dem 31. 12. 1997 ernannt werden oder deren Verpflichtungszeitraum nach diesem Zeitpunkt eingegangen oder verlängert wird. Für Entsendungen nach § 1 von Personen, die den ordentlichen Grundwehrdienst leisten, ist jedenfalls deren persönliche freiwillige Meldung in schriftlicher Form erforderlich. Freiwillige Meldungen für Einsätze nach § 1 Z 2 von Grundwehrdienern können nur bis zwei Wochen nach Antritt des ordentlichen Grundwehrdienstes zurückgezogen werden."

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die §§ 4 Abs. 2 und 11 treten mit 1. 1. 1998 in Kraft."

4. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:

"§ 11. Die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes entstehenden Kosten für Einsätze, die aufgrund ihrer Aktualität nicht im Bundesvoranschlag berücksichtigt werden konnten, dürfen nur im Rahmen von bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigungen (Art. 51b B-VG) durch über den jeweiligen Bundesvoranschlag hinausgehende zusätzliche Ausgaben abgegolten werden."

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All das sind auch Forderungen der ÖVP. Wir werden sehen, wie sie sich hier verhält und ob sie wieder kneift. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

12.02


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