Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 84. Sitzung / Seite 129

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Organisationen entsprechend beantwortet werden. Dafür sind unsere Dienste da, und zwar ausschließlich dafür. Für diese Abgrenzung werde ich mich jetzt und auch in Zukunft immer entsprechend einsetzen! (Abg.  Dr. Petrovic: Wieso wird ein Parlamentarier bespitzelt?)

In Punkt 5 zitieren Sie eine EU-Richtlinie. Sie zitieren sie allerdings leider nicht vollständig, weil genau diese EU-Richtlinie auch eine Reihe von Ausnahmen in bezug auf den Datenschutz vorsieht, und zwar dort, wo es erforderlich ist: zugunsten der öffentlichen Sicherheit. Und darum handelt es sich hier: Es geht um Ausnahmen zugunsten der öffentlichen Sicherheit und nicht um eine Spielwiese für irgendwelche Persönlichkeiten! Das ist das Kriterium, das dahinter steht, und das sollte man, glaube ich, auch in aller Objektivität anerkennen. (Beifall bei der ÖVP.)

Zum Punkt "Legitimierung von Grundrechtseingriffen" möchte ich nur noch einmal wiederholen: Dieser erste Expertenentwurf ist sozusagen noch nicht reif für eine qualifizierte Diskussion, schon gar nicht über den Rahmen dieses Hauses hinaus, die Diskussion ist selbst in Expertenkreisen noch nicht abgeschlossen, weil die ersten Stellungnahmen noch nicht eingearbeitet sind. Dennoch möchte ich sagen: Dieser Entwurf sieht keine einzige Verfassungsbestimmung vor, daher kann es aufgrund dieses Gesetzes auch keinen Eingriff in irgendwelche Grundrechte geben. Er ist im wesentlichen eine Zusammenfassung von notwendigen Befugnissen. (Rufe und Gegenrufe bei der ÖVP und den Grünen.)

Sie fordern weiters noch die jährliche Überprüfung beziehungsweise den jährlichen Bericht der Staatsschutzkommission und auch die Möglichkeit zur persönlichen Akteneinsicht. – Ich habe auch diesbezüglich bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht: Ich glaube nicht, daß ein jährlicher Bericht das richtige Instrument ist, sondern ich meine, daß regelmäßige Sitzungen viel mehr bringen. Und genau das sieht die österreichische Rechtsordnung vor, und zwar nicht durch Zufall. Erst im heurigen Frühjahr haben wir beschlossen, daß es eine höhere Anzahl von Sitzungen geben soll, und zwar soll mindestens einmal im Quartal eine Sitzung stattfinden. Ich glaube, daß wir das zur Kenntnis nehmen sollten! (Zwischenruf des Abg. Anschober. ) Das ist neuestes Recht, Herr Abgeordneter, und daher, wie ich meine, eine durchaus geeignete Grundlage!

Im vorletzten Punkt haben Sie das Recht der persönlichen Akteneinsicht angesprochen. – Die jetzige Regelung des Gesetzes und der Geschäftsordnung sieht nicht nur vor, daß jede einzelne Auskunft verlangt werden kann, sondern daß selbstverständlich auch das Recht auf persönliche Akteneinsicht, wenn gewünscht, auch jedes Mitglieds dieser Kommission, besteht. Das ist ein Recht, mit dem sich dieser Ausschuß in seiner Gesamtheit zu beschäftigen hat. (Abg. Wabl: Sie blockieren ja alles! In wie viele Akten wurde schon Einsicht genommen?) Nicht der einzelne Abgeordnete soll darüber entscheiden, ob er sich einen Akt vorlegen läßt, ob er ein besonderes persönliches Interesse an einer anderen Person hat. Er soll um nichts bessergestellt werden als jeder andere Staatsbürger. Aber für den Fall, daß die Notwendigkeit besteht, sehen das Gesetz und die Geschäftsordnung auch diese Berechtigung vor. (Abg. Anschober: Wie oft hat es schon Akteneinsicht gegeben?)

Ich komme damit zum Schluß. (Abg. Öllinger: Wie oft durfte man in einen Akt schon Einsicht nehmen?) Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Verrechtlichung in Bereichen, die mit Sicherheit zu tun haben, ist diesem Hause und unserem Ministerium ein langjähriges Anliegen, dessen Umsetzung im Interesse der Sicherheit unseres Landes notwendig ist. (Rufe und Gegenrufe bei der ÖVP und den Grünen.) Denn wir haben etwa in der Jugoslawien-Krise die Erfahrung gemacht, daß wir eigentlich keine ausgesprochene rechtliche Handhabe für den Fall haben, daß ein Besucher aus der Umgebung versucht, eine Kanone oder einen Panzer zu erklettern. Wir haben kein ausgesprochenes Recht, ihn abzuweisen. Daher dient dieses Gesetz auch dazu, die Rechtsbefugnisse und die Rechtsnotwendigkeiten, die es bei der Auftragserfüllung gibt, auch entsprechend sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind zum Beispiel Probleme aufgetaucht, weil irgendein Grundbesitzer der Meinung war, daß man, wenn es schon sein muß, den Wachestand doch möglichst beim Nachbarn bauen soll. So ist es halt üblich: Man soll nichts vor dem eigenen Haus aufbauen, sondern möglichst beim Nachbarn, damit die eigenen Gartenbeete nicht zerstört


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