Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 134. Sitzung / Seite 150

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§ 2 präzisiert näher, indem der Grundsatz "Vermeidung vor Verwertung vor Entsorgung" festgelegt wird, zu dem die Österreichische Volkspartei immer gestanden ist.

Ich halte es für sehr wichtig, daß in unserem Abfallwirtschaftsgesetz nicht der einen oder anderen Methode der Verwertung der Vorzug gegeben wird, sondern nur das Ziel, künftige Generationen nicht zu gefährden, vorgegeben ist. Wir haben damit ein nachhaltiges Gesetz, denn der Stand der Technik ist eine sich ständig ändernde Variable. Entsorgungstechniken, die heute nur denkbar sind, können bereits morgen die Regel sein. Aber all diese Veränderungen müssen immer auf das Ziel der Abfallwirtschaft ausgerichtet sein und Berücksichtigung im AWG finden. Damit bin ich schon bei der Novelle.

Meine Damen und Herren! Diese Novelle paßt das Abfallwirtschaftsgesetz durch Begriffsveränderungen nicht nur an das EU-Recht an, sondern sie bringt auch viele Verbesserungen sowohl für die Wirtschaft als auch für die Umwelt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird nun ermächtigt, per Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Verwendungszweck sich bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft ändert.

Es wurde der § 4a in bezug auf Ausstufung angesprochen; dazu möchte ich kurz Stellung nehmen. Im neuen § 4a ist nun ein Verfahren geregelt, unter dessen Voraussetzungen es möglich ist, den Nachweis zu bringen, daß bestimmte gefährliche Abfälle als nicht gefährlich zu stufen sind. Dieses Verfahren ist sehr streng, der Nachweis darf nur durch externe befugte Fachpersonen erfolgen, und Abfall gilt so lange als gefährlich, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Es wurden auch die Fristen kritisiert. Dazu möchte ich sagen, daß es immer die Grünen sind, die sich beschweren, wenn eine Behörde zu lange Fristen braucht, um Entscheidungen zu finden.

Nun möchte ich noch folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Dr. Peter Keppelmüller und Genossen betreffend die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (1201 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (1201 der Beilagen), in der Fassung des Ausschußberichtes (1327 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird in der Z 45 im Abs. 10 Z 1 der Verweis "§ 45 Abs. 6a, 6b und 14 bis 18" durch den Verweis "§ 45 Abs. 6a, 6b und 14, 15, 17 und 18" ersetzt.

2. Im Artikel I wird in der Z 45 dem Abs. 10 folgende Z 4 angefügt:

"4. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft."

3. Im Artikel II wird in der Z 2 jeweils die Bezeichnung Abs. 5 durch Abs. 6 ersetzt.

*****

Herr Bundesminister! Zum Abschluß möchte ich Ihnen und den Beamten des Ministeriums für diese gute Regierungsvorlage danken und Ihnen vor allem dafür meinen Dank aussprechen, daß in dieser bereits alle Kosten des Gesetzes, wie dies im Konsultationsmechanismus vorgesehen ist, angeführt wurden. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

21.45


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