Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 222

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15. Im § 61 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

‚(3a) § 22 Abs. 9 tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.‘

16. § 61 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

‚Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.‘"

Begründung:

Die vorgesehene Ergänzung des § 7 MunLG dient der ausdrücklichen Klarstellung, dass das den Gemeinden ausdrücklich eingeräumte Anhörungsrecht vor der Erlassung von Verordnungen über den Gefährdungsbereich eines Munitionslagers eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden im Sinne des Art. 118 Abs. 2 B﷓VG darstellt.

Die im Rahmen der "SPG-Novelle 2002" ua. ins Auge gefasste umfassende Modifizierung des Sicherheitspolizeigesetzes sieht – neben zahlreichen anderen Änderungen – auch diverse "Verbesserungen und Klarstellungen datenrechtlicher Bestimmungen" im Bereich des sog. "Ermittlungsdienstes" (§§ 52 bis 63) vor. Die in Rede stehende "SPG-Novelle 2002" wurde am 5. Juni 2002 im Ausschuss für innere Angelegenheiten des Nationalrates (1170 BlgNR, XXI. GP) beschlossen.

Die (ausschließlich) datenrechtlichen Befugnisse der militärischen Nachrichtendienste im Militärbefugnisgesetz (§§ 21 bis 25) wurden im Hinblick auf die weitgehende inhaltliche Vergleichbarkeit des militärischen und des sicherheitspolizeilichen Bereiches bewusst unter enger Anlehnung an die erwähnten Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz gestaltet (vgl. hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Militärbefugnisgesetzes, 76 BlgNR, XXI. GP). Aus diesem Grund erscheint es nunmehr auch geboten, einzelne im Exekutivbereich geplante datenrechtliche Änderungen auch in den korrespondierenden Normen des Militärbefugnisgesetzes vorzunehmen. Dies soll im Konkreten betreffen

eine Modifizierung der sog. "Legende" – also der Ausstellung und dienstlichen Verwendung falscher Urkunden – auch auf Maßnahmen der Vorbereitung und Unterstützung des eigentlichen Einsatzes bestimmter sensibler Ermittlungsmethoden sowie eine gesetzliche Determinierung der Rahmenbedingungen einer Legende (§ 22a) und

eine Absicherung des sog. Redaktionsgeheimnisses nach § 31 des Mediengesetzes - also des umfassenden Schutzes journalistischer Quellen in allen Verfahren vor Gericht oder Verwaltungsbehörden – durch die Normierung eines ausdrücklichen Übermittlungsverbotes diesbezüglich relevanter Daten an jegliche Empfänger außerhalb des militärischen Bereiches (§ 25 Abs. 1a).

Bei der Normierung des genannten Übermittlungsverbotes soll auch auf den verfassungsrechtlich verankerten sog. "Quellenschutz" (Art. 52a Abs. 2 B﷓VG) Bedacht genommen werden.

Weiters soll im Hinblick auf vereinzelt in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen auch im Militärbefugnisgesetz ausdrücklich klargestellt werden, dass den Organen im Wachdienst jedenfalls eine (allgemeine) Befugnis zur Beendigung strafrechtswidriger Angriffe gegen militärrelevante Personen und Sachen zukommt (§ 6a). Eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Sicherheitspolizei ist bereits seit über zehn Jahren im § 33 des Sicherheitspolizeigesetzes normiert. Die geplante Norm im Militärbefugnisgesetz wird daher in vergleichbarer Weise wie jene im Sicherheitspolizeigesetz anzuwenden bzw. auszulegen sein. Dies bedeutet insbesondere auch, dass die Wahl der zur Erreichung des angestrebten Zieles (also der Beendigung des Angriffes) einzusetzenden Mittel von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen wird; in der Praxis wird dies etwa direkte Maßnahmen der Notwehr/Nothilfe im Sinne des § 3 StGB betreffen. Unter Bedachtnahme auf § 16ff MBG werden entsprechende Maßnahmen auch im militärischen Wachdienst mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden dürfen. Mit der beabsichtigten Klarstellung sind keine inhaltlichen Ausweitungen der militärischen Wachbefug


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