Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 109. Sitzung / Seite 108

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Ähnliches gibt es aus Italien zu berichten. Dort wird das Vermummungsverbot bereits am längsten vollzogen. Strafen werden dort in Höhe von 154 € bis zu 413 € im Wiederholungsfalle angesetzt. Wir sehen also, wir sind in Europa sicherlich kein Einzelfall.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Um das weiter zu versachlichen, möchte ich die Berichte erwähnen, die im Ausschuss von diversen Beamten erstattet wurden. Dort waren es vor allem Leute aus der Praxis, dort war es unter anderen Major Albrecht von der WEGA Wien, der genau definiert hat, woher die großen Gefahren kommen: Sie kommen insbesondere aus dem Black Block, gerade Vermummte neigen vornehmlich zu Straftaten. Er hat sich dafür eingesetzt – und das hat auch der Herr Bundesminister bestätigt –, dass man weitere Vorkontrollen machen wird, um wesentlich besser auf die Angriffe, die dort erfolgen könnten, eingehen zu können.

Ähnliches ist von Seiten des Polizeipräsidenten Hillebrand aus Deutschland gekommen. Er hat deutlich erklärt, wie erfolgreich man in Deutschland mit dem Vermummungsverbot umgeht. Gerade unter dem Schutz der Anonymität werden dort Straftaten begangen.

Ähnliches wurde auch vom Kommandanten der WEGA Wien gesagt: Von Vermummten gehen extreme Gefahren aus, auch die Versammlungsteilnehmer, die friedlich teilnehmen, werden dadurch in ihrer Versammlungsfreiheit berührt. – Es ist ganz deutlich herausgekommen, dass man auch zum Schutz der friedlichen Demonstranten das Vermummungsverbot einführen muss. Besonders den Ermessensspielraum eng gefasst wissen wollte der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich, weil er findet, dass der Gesetzgeber dafür zuständig ist.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum Abschluss bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kiss, Dr. Partik-Pablé und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (1245 der Beilagen) über den Antrag der Abgeordneten Dr. Khol, Ing. Westenthaler und Kollegen (680/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (1245 der Beilagen) über den Antrag der Abgeordneten Dr. Khol, Ing. Westenthaler und Kollegen (680/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versammlungsgesetz 1953 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

"4a. § 20 lautet wie folgt:

,§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 19a, ist der Bundesminister für Inneres betraut; mit der Vollziehung des § 19a ist der Bundesminister für Justiz betraut.‘"

2. In Z 5 wird die Wortfolge "Die §§ 9, 9a und 19" durch die Wortfolge "Die §§ 9, 9a, 19 und 19a" ersetzt.

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Ich ersuche Sie, dieser Gesetzesvorlage die Zustimmung zu geben. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

14.35


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