Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und
Kollegen betreffend Regelungen für Mehrwertdienste (184 d.B.)
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz –
TKG) BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl I Nr. 134/2002, geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Die Regierungsvorlage (128 d.B.):
Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird und das
Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz
geändert werden,
wird geändert wie folgt:
1. § 1 Abs 1 lautet:
"(1)
Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbs im Bereich
der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft in ganz
Österreich mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsleistungen
unter Wahrung von Leben, Gesundheit, Wohlbefinden und Eigentum der Menschen und
mit Bedachtnahme auf die Umwelt zu
gewährleisten."
Begründung:
Seit
Beginn des Mobiltelefonie-Netzaufbaus und insbesondere der breiten Anwendung
dieser Technologie in Österreich besteht eine intensive Diskussion über gesundheitliche,
ökologische und anrainerInnenrechtliche Auswirkungen dieser und benachbarter
Technologien und ihrer Anwendung. Auch die nachdrücklichen Versuche der Betreiber
und von Vertretern aus Politik und Behörden, das bisherige Nichtvorliegen
gesicherter wissenschaftlicher Beweise für biologische Schäden
fälschlicherweise in eine Unbedenklichkeit umzudeuten, haben diese Diskussion
nicht abwürgen können. Viele Fragen, insbesondere nach Langzeitwirkungen und
nichtthermischen Wirkungen, sind nach wie vor unzureichend untersucht. Dem in
jedem Fall dringlich gebotenen Vorsorgeaspekt wird nicht durch weitestmögliche
Minimierung der Belastung durch elektromagnetische Felder, durch neutrale
Information anerkannter Institutionen und durch entsprechende klare
Verortungskriterien für Basisstationen Rechnung getragen, obwohl aktuelle
Messergebnisse etwa in Linz klar die technische Machbarkeit einer weitreichenden
Minimierung belegen. Nach wie vor hat auch "keine Normungsbehörde
Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, vor langfristigen
gesundheitlichen Auswirkungen, wie einem möglichen Krebsrisiko, zu schützen",
wie von der WHO festgestellt und im amtlichen "Teleletter" des BMVIT
veröffentlicht.
Der
Oberste Sanitätsrat (OSR) als Instanz des öffentlichen Gesundheitswesens in Österreich
hat sich zu diesem Thema am 18.11.2000 in einer Resolution (Verortung und
Minimierung) unmissverständlich geäußert und diese am 8.3.2002 in einem
zentralen Punkt (Richtwert) ergänzt. Der OSR trifft darin Aussagen zur Frage
der biologischen Schäden an Mensch und Tier, die eindeutig gegen jede Art
genereller Entwarnung und für weitere epidemiologische und experimentelle
Studien sprechen. Weiters trifft er auch Aussagen zur Belastung durch Endgeräte
und Sendemasten, die in beiden Bereichen klare Anstrengungen von den Betreibern
und Geräteanbietern fordern.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die Verpflichtung zur Berücksichtigung gesundheitlicher, ökologischer und anrainerInnenrechtlicher Aspekte grundsätzlich für den gesamten vom Telekommunikationsgesetz abgedeckten Bereich klargestellt werden. Damit könnte insbesondere möglichen budgetären Folgewirkungen der unzu-