Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 29. Sitzung / Seite 77

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Regelungen für Mehr­wert­dienste (184 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Tele­kom­munikationsgesetz – TKG) BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundes­gesetz BGBl I Nr. 134/2002, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Regierungsvorlage (128 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikations­gesetz erlassen wird und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz geändert werden, wird geändert wie folgt:

1. § 1 Abs 1 lautet:

"(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft in ganz Österreich mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsleistungen unter Wahrung von Leben, Gesundheit, Wohlbefinden und Eigentum der Menschen und mit Bedachtnahme auf die Umwelt zu gewährleisten."

Begründung:

Seit Beginn des Mobiltelefonie-Netzaufbaus und insbesondere der breiten Anwendung dieser Technologie in Österreich besteht eine intensive Diskussion über gesund­heitliche, ökologische und anrainerInnenrechtliche Auswirkungen dieser und benach­barter Technologien und ihrer Anwendung. Auch die nachdrücklichen Versuche der Be­treiber und von Vertretern aus Politik und Behörden, das bisherige Nichtvorliegen gesicherter wissenschaftlicher Beweise für biologische Schäden fälschlicherweise in eine Unbedenklichkeit umzudeuten, haben diese Diskussion nicht abwürgen können. Viele Fragen, insbesondere nach Langzeitwirkungen und nichtthermischen Wirkungen, sind nach wie vor unzureichend untersucht. Dem in jedem Fall dringlich gebotenen Vorsorgeaspekt wird nicht durch weitestmögliche Minimierung der Belastung durch elektromagnetische Felder, durch neutrale Information anerkannter Institutionen und durch entsprechende klare Verortungskriterien für Basisstationen Rechnung getragen, obwohl aktuelle Messergebnisse etwa in Linz klar die technische Machbarkeit einer weitreichenden Minimierung belegen. Nach wie vor hat auch "keine Normungsbehörde Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, vor langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen, wie einem möglichen Krebsrisiko, zu schützen", wie von der WHO festgestellt und im amtlichen "Teleletter" des BMVIT veröffentlicht.

Der Oberste Sanitätsrat (OSR) als Instanz des öffentlichen Gesundheitswesens in Österreich hat sich zu diesem Thema am 18.11.2000 in einer Resolution (Verortung und Minimierung) unmissverständlich geäußert und diese am 8.3.2002 in einem zentralen Punkt (Richtwert) ergänzt. Der OSR trifft darin Aussagen zur Frage der biologischen Schäden an Mensch und Tier, die eindeutig gegen jede Art genereller Entwarnung und für weitere epidemiologische und experimentelle Studien sprechen. Weiters trifft er auch Aussagen zur Belastung durch Endgeräte und Sendemasten, die in beiden Bereichen klare Anstrengungen von den Betreibern und Geräteanbietern fordern.

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll die Verpflichtung zur Berücksichtigung gesundheitlicher, ökologischer und anrainerInnenrechtlicher Aspekte grundsätzlich für den gesamten vom Telekommunikationsgesetz abgedeckten Bereich klargestellt werden. Damit könnte insbesondere möglichen budgetären Folgewirkungen der unzu-


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite