Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 29. Sitzung / Seite 85

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wirklich nur ablehnen, denn das ist wirklich ein absolut falscher Schritt gewesen. (Bei­fall bei den Grünen.)

Ich möchte noch auf einen weiteren Punkt hinweisen – ich muss noch einen Antrag einbringen –, der von uns an diesem Telekommunikationsgesetz kritisiert worden ist und der nach wie vor der Sanierung bedarf: Es betrifft Amtshaftungsansprüche und daraus entstehende Schäden, wenn rückwirkendes Eintreten festgeschrieben ist.

Ich bringe hiemit folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (128 der Beilage): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz geändert werden sowie über den Antrag 44/A(E) der Abgeordneten Kurt Eder, Kolleginnen und Kollegen betreffend notwendige Anpassungen des Telekommunikationsrechts,über den Antrag 49/A der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommuni­kations­gesetz – TKG) BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, geändert wird undüber den Antrag 91/A(E) der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen betreffend Regelungen für Mehrwert­dienste (184 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Telekommuni­ka­tionsgesetz erlassen wird und das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion und das KommAustria-Gesetz geändert werden (128 der Beilagen), wird geändert wie folgt:

§ 133 Abs. 2 wird geändert wie folgt und lautet:

,(2) Verfahren, in denen ein Bescheid aufgrund der Bestimmungen des TKG 1997 erlas­sen oder durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes oder durch die belangte Behörde selbst behoben wurde, sind nach der Rechtslage zu Ende zu führen, die bis sechs Monate vor dem Einbringen einer Säumnisbeschwerde bestanden hat. Wenn in einer verwaltungsgerichtlich anhängigen Rechtsache jedoch keine Säumnisbeschwerde eingebracht worden ist, ist nach jener Rechtslage zu entscheiden, die bis zum Zeitpunkt des ersten Bescheides bestanden hat, auch wenn dieser Bescheid abgeändert oder aufgehoben worden ist.’“

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Dieser Antrag klingt sehr komplex und sehr juristisch, bezieht sich jedoch auf einige Urteile, die in letzter Zeit ergangen sind, und auf eine Anmahnung des Verfassungs­gerichtshofs in dieser Sache. Das sollte dringend noch geändert werden. Da würde Ihnen wirklich zufällig mal kein Stein aus der Krone brechen, wenn Sie diesen Antrag unterstützen würden.

Zum Abschluss möchte ich noch sagen: Es wäre schon extrem spannend gewesen, zu hören, was Kollege Wittauer bei den 0900-Nummern überhaupt ändern will. Er hat es zwar angekündigt, aber dann mitten im Satz abgebrochen. Ich hoffe, dass das nicht


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