1287 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1208 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes­Verfassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Poststrukturgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Pflegegeldreformgesetz 2012)

Zu Art. 1, 2, 3 und 4 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Poststrukturgesetzes)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Anlässlich der im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgten Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Pflegegeldes und im daraus resultierenden am 25. Februar 2010 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes wurde von diesem empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher einerseits eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Gewährung des Pflegegeldes geschaffen und andererseits die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird.

Auch angesichts der demografischen Entwicklung sind zur nachhaltigen Sicherstellung einer umfassenden Pflegevorsorge ebenso wie im Zuge einer angestrebten Verwaltungsreform verstärkt Maßnahmen im Bereich der Struktur der Entscheidungsträger erforderlich.

1. Kompetenzbereinigung

Im März 2011 erhielten 368.976 Personen ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, was rund 85 Prozent aller Pflegegeldbezieher/innen entspricht. Dies wird im Bereich des Bundes derzeit von 21 Entscheidungsträgern administriert. Mit Stand Dezember 2010 erhielten rund 74.000 Personen ein Pflegegeld nach den jeweiligen Landespflegegeldgesetzen (15 Prozent aller Pflegegeldbezieher/innen). Die Pflegegeldgesetze werden derzeit von mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern abgewickelt.

Auf Grund der derzeit bestehenden zersplitterten Struktur im Bereich der Pflegevorsorge, deren Vereinheitlichung auch vom Rechnungshof als notwendiger Schritt einer Verwaltungsreform empfohlen wurde, soll die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz von den Ländern auf den Bund übergehen. Statt der Zersplitterung der Kompetenzen und der vergleichsweise hohen administrativen Belastung kleinerer Träger soll eine Kompetenzbereinigung das Pflegegeld beim Bund konzentrieren. Damit soll eine deutliche Reduktion der Entscheidungsträger, eine Vereinheitlichung der Vollziehung, eine Beschleunigung der Verfahren, die Umsetzung der Empfehlungen des Rechnungshofes sowie eine Einsparung bei Ländern und Gemeinden in Vollzug und Legistik erreicht werden.

In ihrer Tagung am 16. März 2011 fasste auch die Landesfinanzreferent/innenkonferenz zur „Sicherung der Pflegefinanzierung & Verwaltungsreform Pflegegeld“ den einstimmigen Beschluss, dass Bund und Länder eine Verwaltungsreform im Bereich des Pflegegeldes anstreben, mit dem Ziel, dass die Gesetzge­bungs- und Vollziehungskompetenz des Landespflegegeldes vom Bund mit Wirkung 1. Jänner 2012 übernommen wird. Hierbei soll eine Kostenerstattung durch die Länder und Gemeinden in Höhe des Jahresaufwandes 2010 erfolgen.

Die Übernahme der Landespflegegeldfälle soll mit Ausnahme der pensionierten Landes- und Gemeindebeamte/innen in den Zuständigkeitsbereich der Pensionsversicherungsanstalt als größter Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz erfolgen; derzeit (Stand März 2011) werden von der Pensionsversicherungsanstalt 265.544 Pflegegeldbezieher/innen betreut. Die Zuständigkeit für pensionierte Landes- und Gemeindebeamte/innen soll auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übergehen.

Für die Übertragung der Zuständigkeiten für Anspruchsberechtigte nach den Landespflegegeldgesetzen von den Ländern auf den Bund ist neben den entsprechenden legistischen Maßnahmen im Bundespflegegeldgesetz und den Landespflegegeldgesetzen auch eine Änderung der verfassungsrechtlichen Grundlage erforderlich.

Daher sollen durch eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) die Angelegenheiten des „Pflegegeldwesens“ verbundlicht und eine Vollziehung dieser Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung ermöglicht werden. Überdies sollen entsprechende Regelungen über den Übergang zur neuen Rechtslage in das Bundes-Verfassungsgesetz aufgenommen werden. Da durch die neue Verfassungsbestimmung „Pflegegeldwesen“ die Zuständigkeit der Länder in der Gesetzgebung und in der Vollziehung eingeschränkt wird, ist gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG auch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilende Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

2. Weitere Reduktion der Entscheidungsträger im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes

Vom Rechnungshof wurde anlässlich der im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 erfolgten Querschnittsprüfung betreffend den Vollzug des Pflegegeldes und im daraus resultierenden und am 25. Februar 2010 veröffentlichten Bericht empfohlen, eine Novellierung der Pflegegeldgesetze anzustreben, mit welcher die Anzahl der Entscheidungsträger deutlich verringert wird.

Mit gegenständlicher Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll nun im Sinne einer schrittweisen Umsetzung der Empfehlung des Rechnungshofes auch eine weitere Reduktion der Anzahl der Entscheidungsträger im Bereich des Bundespflegegeldgesetzes erfolgen.

Auch im Zuge einer Verwaltungsreform, deren Ziele insbesondere eine Reduktion der Entscheidungsträger, die Vereinheitlichung der Vollziehung, die Beschleunigung der Verfahren und eine Verwaltungseinsparung bilden, soll statt der Zersplitterung der Kompetenzen und der vergleichsweise hohen administrativen Belastung kleinerer Träger eine Kompetenzbereinigung durchgeführt werden.

Es soll daher die Anzahl der Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz vermindert werden.

In diesem Sinne soll die Zuständigkeit für Landeslehrer/innen sowie land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer/innen vom Landeshauptmann bzw. im Bereich des Landes Oberösterreich vom Landesschulrat auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden. Mit Stand März 2011 bezogen insgesamt 3.361 Personen ein diesbezügliches Pflegegeld.

Ebenso soll die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Österreichischen Post AG, der Telekom Austria AG, der Österreichischen Postbus AG und des Verfassungsgerichtshofes auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter übertragen werden. Mit Stand März 2011 bezogen insgesamt 5.690 Personen ein diesbezügliches Pflegegeld.

Darüber hinaus soll die Zuständigkeit der Vollziehung der pflegegeldrechtlichen Angelegenheiten für Bezieher/innen von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG) aus der mittelbaren Bundesverwaltung herausgelöst und vom Landeshauptmann auf die Pensionsversicherungsanstalt übertragen werden. Mit Stand März 2011 bezogen insgesamt 87 Personen ein diesbezügliches Pflegegeld.

Somit soll ab 1. Jänner 2012 durch das Pflegegeldreformgesetz 2012 insgesamt eine deutliche Reduktion der Entscheidungsträger im Bereich des Pflegegeldes von derzeit mehr als 280 Landesträgern und 23 Bundesträgern auf künftig 8 Träger erfolgen.

Finanzielle Erläuterungen

Übernahme der Landespflegegeldbezieher/innen in die Bundeskompetenz:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2012 sollen die Landespflegegeldbezieher/innen in die Bundeskompetenz übernommen werden.

Für die Berechnung des erforderlichen Mehrbedarfes im Bereich des Bundes durch die Übernahme der Fälle, wurde wie folgt vorgegangen:

Ausgegangen wurde von einem Jahresaufwand für das Landespflegegeld im Jahr 2010 in Höhe von rund 371,8 Mio. €, der von den Ländern bekanntgegeben wurde.

Dieser Betrag wurde sodann für die Folgejahre hochgerechnet, wobei als Verwaltungsaufwand im Bereich des Bundes ein Anteil von 2,83% jährlich angenommen wurde, der dem Verwaltungsaufwand der Pensionsversicherungsanstalt entspricht, in deren Kompetenz der Hauptteil der Landespflegegeldfälle übertragen werden sollen. Dabei ist zu erwarten, dass sich der Verwaltungsaufwand im Bereich des Bundes geringer als jener im Bereich der bisher zuständigen Länder darstellen wird, da die Vollziehung in den Ländern durch zahlreiche Stellen erfolgt ist und durch die Konzentration bei den Bundesträgern Synergieeffekte zu erwarten sind.

Überdies wurden für die Hochrechnung des Aufwandes Steigerungsraten, die sich aus der demografischen Entwicklung der über 65-jährigen Personen ergeben, zugrunde gelegt.

Diese Werte sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

 

Jahr

Steigerung

2011

0,70%

2012

1,66%

2013

2,03%

2014

1,78%

2015

1,56%

 

Um auch die Auswirkungen der mit 1. Jänner 2011 erfolgten Erhöhung der Zugangskriterien für die Pflegegeldstufen 1 und 2 abzubilden, wurde bei der Berechnung des Mehrbedarfes auch ein Einspareffekt berücksichtigt. Dazu wurde der für den Bereich des Bundes errechnete Minderbetrag auf die zu übernehmenden Landespflegegeldfälle umgelegt und im Jahr 2012 ein Betrag von 2,0 Mio. €, im Jahr 2013 ein Betrag 4,2 Mio. €, im Jahr 2014 ein Betrag von 6,4 Mio. € und im Jahr 2015 ein Betrag von 8,6 Mio. € herangezogen.

Die Landespflegegeldgesetze sehen derzeit unterschiedliche Auszahlungstermine für das Pflegegeld vor. Im Rahmen der gegenständlichen Novelle soll normiert werden, dass die Auszahlung des Pflegegeldes für Bezieher/innen einer Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz und Anspruchsberechtigte nach § 3a monatlich im Nachhinein erfolgt.

Um eine Auszahlungsunterbrechung für diesen Personenkreis durch die Umstellung zu vermeiden, ist es erforderlich, dass jene Länder, die derzeit eine Auszahlung monatlich im Vorhinein vornehmen, eine Vorschusszahlung in Höhe des für Dezember 2011 ausgezahlten Pflegegeldes, die spätestens am 1. Jänner 2012 zu leisten ist, vorsehen.

Durch die Vorschusszahlung im Bereich der Länder Niederösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol und Vorarlberg ergibt sich ein Mehrbedarf des Bundes im Jahr 2012, da die Vorschüsse den Ländern ersetzt werden sollen.

Nach § 48c Abs. 8 soll diese Vorschusszahlung anstelle des verhältnismäßigen Teiles des Pflegegeldes im Todesmonat gebühren. Die Verrechnung der Vorschusszahlung im Todesmonat erfolgt durch den Bund. Dadurch werden die einmaligen Mehrkosten des Bundes im Jahr 2012 im Ergebnis sukzessive hereingebracht.

Zur Berechnung des Mehraufwandes auf Grund der Vorschusszahlung wurde der von den angeführten Ländern gemeldete Aufwand für das Jahr 2010 im Bereich des jeweiligen Landes bis ins Jahr 2011 hochgerechnet und 1/12 davon als Mehrbedarf berücksichtigt.

Somit ergibt sich im Jahr 2012 ein auszahlungsmäßiger Mehraufwand von rund 17,0 Mio. €, der sich jedoch durch die Minderaufwendungen im jeweils letzten Bezugsmonat amortisiert.

 

Insgesamt bedingt die gegenständliche Novelle folgende Mehrausgaben im Bereich des Bundes:

 

Jahr

 

2012

2013

2014

2015

Mehraufwand

in Mio. Euro

389,4

395,1

400,0

404,2

 

Die mit den Ländern vereinbarten Kostenbeiträge für die Übernahme des Landespflegegeldes durch den Bund werden mit einer Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 2008 in Form einer Kürzung der Ertragsanteile der Länder geregelt.

Dabei soll von den Ländern ein Beitrag in Höhe von 371,8 Mio. € jährlich geleistet werden. Mehraufwendungen, die sich nach Berücksichtigung der Kostenbeiträge der Länder in der UG 21 und in der UG 23 ergeben, werden durch Umschichtungen innerhalb der jeweiligen UG bedeckt.

 

Kompetenzgrundlage:

Hinsichtlich des Art. 1 stützt sich die Kompetenz auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG „Bundesverfassung“.

Hinsichtlich des Art. 2 stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG „Pflegegeldwesen“.

Hinsichtlich des Art. 3 stützt sich die Kompetenz auf Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005.

Hinsichtlich des Art. 4 stützt sich die Kompetenz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 (Post- und Fernmeldewesen) in Verbindung mit Art. 17 B-VG

 

Zu Art. 5 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Derzeit existiert für den/die Behindertenanwalt/Behindertenanwältin gem. §§ 13b ff. des Bundesbehindertengesetzes keine Vertretungsregelung. Durch die Neuregelung soll eine Stellvertretung ermöglicht werden, um die Kontinuität der Beratung des ratsuchenden Personenkreises durch ein weisungsfreies Organ zu gewährleisten.

Finanzielle Auswirkungen:

Da die/der Stellvertreter/in unter Fortbezug der Bezüge freigestellt wäre, wäre die Regelung mit keinen Mehrkosten verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Sabine Oberhauser, MAS die Abgeordneten Karl Öllinger, Herbert Kickl, August Wöginger, Sigisbert Dolinschek, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Ulrike Königsberger-Ludwig und Ursula Haubner sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig und Dr. Franz­Joseph Huainigg, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Die Bestellung des Behindertenanwalts folgte über die Voraussetzung der Eigenberechtigung und den Umstand hinaus, dass bei gleicher sonstiger Eignung einem Menschen mit Behinderung der Vorzug zu geben ist, bisher keinen gesetzlich geregelten Vorgaben und Kriterien. Durch die nunmehrige Regelung sollen Kriterien und ein Prozedere für die Bestellung festgelegt werden.

Um das Bestellungsverfahren nachvollziehbarer zu machen, soll mit dem neuen § 13d Abs. 2 die Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung der Funktion normiert werden. Über die bestehende Vorrangregel hinaus sollen Menschen mit Behinderung ausdrücklich zur Bewerbung eingeladen werden.

Im neuen Abs. 3 sollen Kriterien für die Bestellung aufgestellt werden, wobei – gerade weil Menschen mit Behinderung durch zuvor aufgetretene Benachteiligungen mitunter Bildungs- und Laufbahnnachteile aufweisen, und andernfalls eine ungewollte mittelbare Diskriminierung entstehen könnte – ausdrücklich auf zu hohe Anforderungen (Hochschulstudium, vorherige leitende Tätigkeit) verzichtet werden soll.

Der neue Abs. 4 soll die Objektivität und Nachvollziehbarkeit des Bestellungsvorgangs – das Verfahren soll in gleicher Form für Neubestellungen wie für Wiederbestellungen gelten - durch die Ein­bindung des Bundesbehindertenbeirates und des Dachverbandes der österreichischen Organisationen für Menschen mit Behinderung erhöhen. Der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) kommt bereits derzeit ein breites Feld von gesetzlich übertragenen Aufgaben zu, die im öffentlichen Interesse gelegen sind.

Da der Behindertenanwalt Menschen mit Behinderung, die sich wegen ihrer Behinderung diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen hat, erscheint es sachgerecht, als Grundlage für die Anhörung des Bundesbehindertenbeirates ein von der ÖAR verpflichtend durchzuführendes Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern vorzusehen. Für das Hearing sollen auf Seiten der ÖAR Vertreter von Menschen mit Behinderung herangezogen werden.

Die Bestellung eines Ressortbediensteten als Stellvertreter soll nicht für jede kurzfristige Verhinderung im Sinne eines Erholungsurlaubes oder einer kürzeren Erkrankung wirksam werden, sondern nur für Verhinderungen, die von längerer Dauer sind, aber ein zeitlich absehbares Ende haben. Als wichtiger Grund für eine solche Verhinderung werden jedenfalls längerfristige Erkrankungen, Mutter- oder Vaterschaft, Pflege eines nahen Angehörigen oder Hospizkarenz anzusehen sein. Ausdrücklich klargestellt werden soll, dass die dem Behindertenanwalt zukommende Weisungsfreiheit auch für seinen Stellvertreter gilt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ulrike Königsberger­Ludwig und Dr. Franz-Joseph Huainigg, mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V; dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Die vom Abgeordneten Karl Öllinger im Zuge der Debatte eingebrachten Abänderungsanträge betreffend Artikel 1 und 2 fanden jeweils keine Mehrheit (für die Anträge: F, G, B, dagegen: S, V).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 06 28

                    Dr. Sabine Oberhauser, MAS                                                    Renate Csörgits

                                  Berichterstatterin                                                                           Obfrau