Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll16. Sitzung / Seite 300

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einen oder sonstigen Einrichtungen normiert werden, welche die Erziehung, Ausbil­dung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließen.

Zu Z 10:

Hier soll eine Tilgung von Sexualstraftaten iSd der §§ 201, 205 und 206 ausgeschlos­sen werden. Bei sonstigen Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB soll sich die Tilgungsfrist um das Dreifache verlängern.

Zu Z 11:

Durch diese Bestimmung soll eine für jedermann einsehbare Sexualstraftäterdatei ein­geführt werden.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Wurm. 3 Minuten gewünschte Redezeit. – Bitte.

 


22.02.21

Abgeordnete Mag. Gisela Wurm (SPÖ): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frauen Bun­desministerinnen! Kollege Stadler, es ist wahrhaftig nicht romantisch zu wissen, dass jede fünfte Frau in ihrem Leben einmal mit Gewalt zu tun hat, dass in der Familie, die für einen Menschen eigentlich der sicherste Ort sein sollte, sehr viele Gewalttaten ver­übt werden. (Abg. Mag. Stadler: Stimmen Sie zu!)

Daher, liebe Kolleginnen und Kollegen: Häusliche Gewalt ist keine Privatsache, das Gesetz darf nicht wegschauen. Es ist mit diesem Gewaltschutzpaket ein wichtiger, be­achtlicher Schritt gemacht worden. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

Wir, die SPÖ, haben uns immer für den weiteren Ausbau der Maßnahmen zum Schutz der Frauen ausgesprochen und eingesetzt. Wir brauchen diesen neuen Straftatbe­stand, der auf die Realität langjähriger Gewaltbeziehungen eingeht, darauf reagiert.

Bisher konnten nur einzelne Tatbestände wie Nötigung, Körperverletzung, Drohung, Misshandlungen oder Ähnliches geltend gemacht werden. Ein eigener Straftatbestand für langjährige Gewaltbeziehungen trägt nun der Tatsache Rechnung, dass die Opfer mehrfachen und andauernden Belastungen und Bedrohungen ausgesetzt sind. Vorge­sehen ist nun ein Strafrahmen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Das ist ein großer Fortschritt, liebe Kolleginnen und Kollegen, im Kampf gegen die häusliche Ge­walt, die zum Großteil Gewalt gegen Frauen ist.

Der zentrale Passus des zweiten Gewaltschutzgesetzes, um den es hier geht, stellt die fortgesetzte Gewaltausübung unter Strafandrohung. Mit diesem Straftatbestand soll Frauen, die in Gewaltbeziehungen leben, ein entsprechendes Ausstiegsszenario ange­boten werden.

Praxiserfahrungen der Gewaltschutzzentren zeigen deutlich, dass gerade bei häusli­cher Gewalt selten eine einzelne Tat stattfindet. In den überwiegenden Fällen handelt es sich um jahrelang andauernde Leidensgeschichten immer wiederkehrender einzel­ner Gewalthandlungen, sogenannte Gewaltbeziehungen, aus denen sich die Betroffe­nen nur sehr schwer loslösen können.

In unterschiedlichen Ausprägungen kommt es zu Psychoterror, Misshandlungen, stän­diger Kontrolle, Einschränkungen, Herabwürdigungen, Erniedrigungen, Körperverlet­zungen, psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt. Der Schwere der Tat wird nur dann in angemessener Weise Rechnung getragen, wenn sämtliche über einen län­geren Zeitraum dauernden und verschiedenartigen Gewalthandlungen berücksichtigt werden. Nur dann werden die Dynamik der Gewaltbeziehung und die langen Leidens-


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