Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 209

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Ferner wiederhole ich auch die Schelte, dass § 117 StGB abgeschafft wird, dass näm­lich Erben von verstorbenen beleidigten Personen eine Ehrenbeleidigungsklage nicht mehr einbringen können. Das ist sicher ein Mangel und ein Rechtsdefekt. – Danke schön. (Beifall bei der FPÖ. – Abg. Petzner: Dann müsst ihr aber auch dagegen stim­men!)

17.25


Präsident Fritz Neugebauer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Mag. Donner­bauer. – Bitte.

 


17.25.55

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wie schon Kollege Fichtenbauer erwähnt hat, ist dies eine Gesetzesmaterie, die sicher besondere öffent­liche Aufmerksamkeit bekommt und diese grundsätzlich auch verdient, weil klar ist – darüber sollte, meine ich, Einigkeit bestehen –, dass Korruption ein wesentliches nega­tives Element in einem Staatswesen sein kann und daher der Korruptionsbekämpfung durchaus entsprechende Aufmerksamkeit zugewendet werden soll.

Wir schaffen damit die entsprechenden Instrumente. Einerseits gibt es schon die Kor­ruptionsstaatsanwaltschaft, die ja am 1. Jänner 2009 ihren Dienst aufgenommen hat, andererseits gilt es, hier jetzt auch eine eigene Korruptionsbehörde im Bereich des In­nenministeriums für die Ermittlungsagenden zur Verfügung zu stellen.

Wir haben auch einige Straftatbestände neuerlich verschärft, insbesondere die echte Bestechung – ich glaube, dieser sollte auch das Hauptaugenmerk gelten –, wo es nämlich darum geht, dass Amtsträger wirklich Gegenleistung dafür erhalten, dass sie ein Amtsgeschäft pflichtwidrig erledigen. Das ist, glaube ich, auch Kern der Korruption.

Was auch mit diesem Gesetzentwurf passiert – und kein Geheimnis ist, dazu stehen wir auch –, ist, dass gewisse Präzisierungen gegenüber der jetzigen Regelung vorge­nommen werden, weil auf der einen Seite die Korruption effizient bekämpft werden soll – das ist, glaube ich, unstrittig –, aber auf der anderen Seite beim derzeit geltenden Gesetz zumindest die Befürchtung war, insbesondere im Bereich des Anfütterns, dass man damit eine pauschale Verdächtigung für eine gesamte Berufsgruppe, nämlich für alle öffentlich Bediensteten ausspricht und diese Berufsgruppe mehr oder weniger durchgehend kriminalisiert – schon für durchaus kleine, übliche Geschenke wie einen Blumenstrauß oder dafür, dass etwa nur ein Kaffee angenommen wird.

Wenn man bei einer Amtshandlung irgendwo, zum Beispiel bei einer Gemeinde stun­denlang eine Verhandlung führt und dabei mit Mineralwasser oder Kaffee versorgt wird, ist das, glaube ich, etwas, wogegen wir alle nichts haben sollten.

Um diese Klarstellungen geht es jetzt. Mit dieser neuen Systematik ist es uns, glaube ich, durchaus gelungen, das Gesetz in diesem Bereich klarer zu fassen, indem man jetzt ganz klar sagt: Es gibt einerseits die Bestechung, andererseits die Vorteilsan­nahme für pflichtgemäße Handlungen – auch das soll verpönt sein, aber mit einer ge­ringeren Strafdrohung.

Auf der dritten Seite gibt es dann eben die echte Vorbereitung von Bestechungsde­likten. Auch diese soll klarerweise streng bestraft werden. Damit ist aber schon dieser Zusammenhang hergestellt – und um den geht es, glaube ich, der ist auch wichtig –, nämlich der Zusammenhang zwischen: einerseits, wenn jemandem ein Vorteil zuge­wendet wird, und andererseits, wenn dafür ein Amtsgeschäft pflichtwidrig oder pflicht­gemäß vollzogen oder auch nur ein zukünftiges Amtsgeschäft angebahnt wird.

All das ist mit diesem Gesetz ganz klar unter Strafe gestellt.

 


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