Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll29. Sitzung / Seite 213

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

diese mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht beendet wurden. Nach Aufhebung der verfahrensbeendenden Entscheidung ist jedoch nach den neuen Be­stimmungen vorzugehen.““

Begründung:

Abgesehen von den Z 1, 3 und 5, die der Berichtigung von Redaktionsversehen die­nen, sollen mit dem Abänderungsantrag noch folgende Klarstellungen bezweckt wer­den:

Zu Z 3 lit. a bis lit. h und Z 4 lit. b

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, Mitglieder inländischer verfassungs­mäßiger Vertretungskörper gemäß den von der Republik Österreich bereits eingegan­genen internationalen Verpflichtungen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 2 lit. a des Über­einkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, BGBl III Nr. 47/2006, Straf­rechtsübereinkommen über Korruption des Europarates, ETS 173) in die Definition des Amtsträgers einzubeziehen. Die Strafbarkeit soll sich jedoch ausschließlich auf den Be­reich der pflichtwidrigen Handlungsweisen beziehen, wobei hier entweder die Stimm­abgabe oder eine sonstige Handlung eines Abgeordneten in Betracht kommt, die er nach den Vorschriften über die Geschäftsordnung zu setzen verpflichtet ist. Die Be­stimmung über die Abgeordnetenbestechung (§ 304a StGB) kann demnach entfallen.

Die lit. d im § 74 Abs. 1 Z 4a StGB soll an die Definition des „öffentlichen Unterneh­mens“ im Sinne des bisherigen § 306a angepasst werden, um Unternehmen wie bei­spielsweise ÖBB, ASFINAG, ORF, und ÖIAG auch mit zu umfassen.

Durch die Übernahme der Abgeordneten in den Begriff des Amtsträgers kann auch die entsprechende Wendung in § 308 Abs. 1 StGB entfallen.

Die Bestimmung über die Zuständigkeit der KStA (§ 20a StPO) soll mit diesen Ände­rungen abgestimmt werden.

Zu Z 3 lit. e

Nach der derzeitigen Fassung wäre das Fordern insoweit privilegiert, als es in Abs. 1 nicht genannt wird, jedoch nach einer Erlaubnis gemäß Abs. 2 straffrei würde, die An­nahme und das Versprechen Lassen für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlas­sung hingegen nicht. Um dies zu vermeiden, soll in Abs. 1 das „fordern“ wieder aufge­nommen und in Abs. klargestellt werden, dass selbst das Fordern für eine pflichtge­mäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts grundsätzlich strafbar ist.

Zu Z 3 lit. g

In § 307b Abs. 1 wäre zur Vermeidung von Auslegungsdifferenzen insoweit ein Re­daktionsversehen zu berichtigen, als hier das Wort „pflichtwidrig“ anders als in den an­deren Bestimmungen vor dem Wort „Amtsgeschäft“ steht. Es soll auch hier jedoch auf die Vornahme der Unterlassung bezogen und daher vor diese Wendung gerückt wer­den.

Zu Z 4 lit. c

Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wird seine Tä­tigkeit erst am 1. Jänner 2010 aufnehmen, im Hinblick darauf soll auch § 20a Abs. 2 über die Zusammenarbeit zwischen KStA und Bundesamt erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.

*****

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite