Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll60. Sitzung / Seite 101

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13.12.51

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesmi­nisterin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Wie schon angekün­digt, behandeln wir jetzt das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz. Ich darf die wesentlichen Grundzüge wie folgt erörtern.

Wir haben es damit zu tun, dass einerseits Änderungen im ABGB stattfinden. Die noch historischen Bestimmungen über den Darlehensvertrag, der ein Realvertrag war, wer­den mit diesen Änderungen auf moderne Beine gestellt; es wird in Zukunft ein Konsen­sualvertrag sein. Und was die wenigsten wissen: Der Kreditvertrag, der sich in unse­rem ABGB bisher überhaupt nicht findet, sondern vom Darlehensvertrag abgeleitet ist, wird jetzt erstmalig ausdrücklich im ABGB erwähnt und als entgeltlicher Darlehensver­trag auch gesetzlich normiert. – Das ist der eine Teil.

Der zweite Teil betrifft Verbraucherschutzbestimmungen, nämlich die Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie der Europäischen Union, die durchaus eine lange Vorge­schichte auf europäischer Ebene hatte und jetzt von uns als einem der ersten Länder der Europäischen Union innerstaatlich umgesetzt wird.

Es geht hauptsächlich darum, dass für den Verbraucherkredit, sprich den Kredit eines Kreditunternehmens an einen Verbraucher, soweit er 200 € übersteigt, verschiedenste Verbraucherschutz-/Konsumentenschutzbestimmungen, die in Österreich bisher zum Teil in verschiedenen Materien aufgeteilt waren – zum Beispiel im Bankwesengesetz, in der Verbraucherkreditverordnung, im Konsumentenschutzgesetz –, einerseits zusam­mengefasst werden und andererseits zusätzlich neue Verbraucherschutzbestimmungen und auch ein neues Schutzniveau für den Verbraucherkredit eingeführt und umgesetzt werden.

Beispielsweise sei nur erwähnt, dass bei der Werbung für Kreditverträge in Zukunft be­stimmte gesetzlich vorgesehene Angaben verpflichtend enthalten sein müssen. So muss auch ein Beispielsfall, ein repräsentatives Beispiel, in einer Werbung für Verbraucher­kredite durchgerechnet werden. Es werden vorvertragliche Informationspflichten des Kreditgebers festgelegt. Es wird ein Formular vorgesehen, das auch in der Verbrau­cherkredit-Richtlinie vorgesehen ist; dieses ist eins zu eins umzusetzen und ist auch von den Kreditunternehmen eins zu eins zu verwenden.

Es gibt erstmalig gesetzliche Verpflichtungen der Kreditgeber für Bonitätsprüfungen. Bis jetzt war es ja im Ermessen des Kreditgebers, inwieweit er Bonitätsprüfungen durch­geführt hat; in Zukunft gibt es eben auch eine gesetzliche Verpflichtung, die Kreditwür­digkeit, die Bonität des Verbrauchers, der um einen Kredit ansucht, entsprechend zu über­prüfen. Auch wenn sich Rahmenbedingungen ändern, wenn ein Kredit während der Laufzeit neu verhandelt wird, wenn er aufgestockt wird, sind jedenfalls wieder die ent­sprechenden Informationen einzuholen und ist eine Prüfung durch das Kreditinstitut durch­zuführen.

Es gibt weiters Vorschriften, die die Angaben in der Ausfertigung des Kreditvertrages betreffen. Es ist jetzt erstmals auch das Recht des Verbrauchers, jederzeit einen ak­tuellen und aktualisierten Tilgungsplan, der die Raten, Zinsen und Kosten enthält, zu ver­langen. Es gibt ein Rücktrittsrecht, ein Recht, während der ersten vierzehn Tage von dem abgeschlossenen Kreditvertrag wieder zurückzutreten. Es gibt in Zukunft erstma­lig auch Möglichkeiten, für Verträge auf bestimmte Zeit eine vorzeitige Rückzahlung zu machen, wobei die in diesen Fällen auch jetzt schon eintretenden Entschädigungen für die vorfällige Rückzahlung in Zukunft gedeckelt sein werden. Außerdem gibt es Be­stimmungen für ein Kündigungsrecht bei Kreditverträgen auf unbestimmte Zeit.

Insgesamt ist es ein durchaus umfassendes Werk, und ich darf abschließend noch einen Abänderungsantrag der Kollegen Jarolim und meiner Wenigkeit einbringen, der


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