Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll64. Sitzung / Seite 27

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Eurostat zufolge dürfte der Plafond noch nicht erreicht sein und erst im Juli Klarheit über das tatsächliche Ausmaß des Defizits und der Schulden herrschen.

Die budgetäre Situation bzw. die notwendigen Rettungsvolumina

Ein wesentliches Problem liegt darin, dass die notwendigen Rettungsvolumina noch nicht bekannt sind. Diese werden nämlich ständig nach oben korrigiert. So schätzt das deutsche Finanzministerium den Finanzbedarf Griechenlands offenbar noch weit höher ein als bisher bekannt. Demnach würden bis Ende 2012 insgesamt 150 Milliarden Euro gebraucht, berichtet die Online-Ausgabe der "Bild"-Zeitung am 3.05.2010. Das habe der Parlamentarische Staatssekretär Steffen Kampeter am Montag vor dem Haushalts­ausschuss des Bundestags erklärt, Griechenland werde versuchen, neben den von Internationalem Währungsfonds (IWF) und den Euro-Staaten zugesagten Krediten über 110 Milliarden Euro im Jahr 2012 rund 40 Milliarden Euro am Kapitalmarkt aufzu­nehmen. Wenn dies nicht funktioniert, müssten die Euro-Länder diese 40 Milliarden Euro zahlen.

Die geplante Rettungsaktion

Informationspolitik

Trotz der offensichtlichen finanziellen Folgeprobleme, die auf die Österreicherinnen und Österreicher zukommen, besteht eine Informationspolitik der Halbwahrheiten unter dem Motto „Was der Steuerzahler nicht weiß, macht den Steuerzahler nicht heiß“. So wurde beispielsweise die Änderung der nationalen Ermächtigungsgrundlage ohne gro­ßes Aufsehen eingeleitet. Über die genaue Ausgestaltung der Rettungsmaßnahme brei­tet Pröll den Mantel des Schweigens.

Gleichzeitig konzentriert sich der Finanzminister darauf, das Anliegen des BZÖ, mittels einer Sondersitzung des Nationalrates klare Informationen für die Österreicherinnen und Österreicher zu erzwingen, verächtlich zu machen. Sachliche Fragen zum Thema Griechenlandhilfe im gestrigen Budgetausschuss hat er primär damit beantwortet, dass das Land Kärnten das viel größere Problem darstelle. Sachliche Informationen waren nicht zu bekommen.

Bestehende Rechtslage auf EU-Ebene

Zudem scheint unklar, ob die geplante Finanzhilfe EU-rechtlich überhaupt zulässig ist. Viele namhafte Juristen und Wirtschaftsexperten warnen vor einem Verstoß gegen den EU-Vertrag.

Eine finanzielle Unterstützung bzw. diesbezügliche Beschlüsse des Rates der Europäi­schen Union bzw. des Europäischen Rates würden – so die Meinung einer Vielzahl maßgeblicher Experten – gegen EU-Primärrecht verstoßen.

So normiert der Artikel 125 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon grundsätzlich Folgendes:

„Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften () und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein.“ Selbiges gilt für die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu Verbindlichkeiten anderer Mitglied­staaten.

Nunmehr könnte mit Artikel 122 (2) argumentiert werden, wo folgende Ausnahme nor­miert ist:

„Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereig­nissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gra­vierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kom-


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