Abgesehen von den Altlasten gibt es im Umweltbereich noch viele andere Probleme. Eine gewisse Schieflage gibt es beispielsweise auch im Abfallbereich. Auch da würde ich mir sehr viel mehr Diskussion wünschen. Wir haben in Österreich, wie gesagt, einen Wildwuchs an Müllverbrennungsanlagen; wir haben einen gesetzeswidrigen Zustand, was die Mehrwegquoten angeht; wir haben Verpackungen ohne Ende, beim Plastiksackerlverbot geht nichts weiter.
Wir müssen also nicht nur bei der Altlastensanierung ansetzen, sondern generell in der Abfallpolitik in Österreich, weil Vermeidung hier leider nicht mehr an oberster Stelle steht. Da ist einiges zu tun.
Herr Minister, ich fordere ich Sie auf, in diesem Bereich Akzente zu setzen, denn da haben wir auf nationaler Ebene sehr wohl Möglichkeiten, sehr viel zu erreichen. Das würde ich mir wünschen. Ich vermisse das bisher leider schmerzlich. Im Übrigen bin ich nach wie vor der Meinung, Österreich braucht ein eigenständiges, starkes und engagiertes Umweltministerium. – Danke. (Beifall bei den Grünen.)
19.52
Präsident Mag. Dr. Martin Graf: Als nächster Redner zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Ing. Schultes. 4 Minuten Redezeit. – Bitte.
19.52
Abgeordneter Ing. Hermann Schultes (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzter Herr Bundesminister! Geschätztes Hohes Haus! Ich darf zuerst einmal einen Antrag zur Verlesung bringen. Ein redaktionelles Versehen wird korrigiert. (Abg. Dr. Lichtenecker: Schon wieder?!) – Ja, ich weiß auch nicht, woher das kommt. (Abg. Dr. Lichtenecker: Ein bisschen sauberer arbeiten!) – Hätte ich mir auch gedacht, ja.
Meine Damen und Herren, ich darf vorlesen – und lassen Sie mich bitte lesen, das ist ein lustiger Text. Genau aufpassen!
Abänderungsantrag
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der Antrag 1384/A, in der Fassung 1085 der Beilagen XXIV. GP, wird wie folgt geändert:
1. Der Einleitungssatz lautet wie folgt:
„Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:“
2. Z 4 lautet:
„4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) § 3 Abs. 1a und 3b und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2011 treten mit 1. April 2011 in Kraft.“
Begründung
Ein redaktionelles Versehen wird korrigiert.
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Meine Damen und Herren, wir diskutieren den ALSAG-Beitrag. Ich habe da einen Punkt dabei, der mir durchaus gefällt. Es ist auffällig, dass gerade dieser Punkt den Grü-
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