spielsweise bis jetzt noch keine ausreichende „Bundes-Rahmenregelung“, die klare Handlungsanordnungen für Fälle von Kindeswohlgefährdung vorschreibt. Vielmehr liegt seit dem Jahr 2008 ein Gesetzesentwurf zu einem Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz vor, der jedoch noch immer nicht umgesetzt worden ist. Weiters ist die strafgesetzliche sowie strafprozessuale Gesetzeslage im Bereich „Kinderschutz vor Misshandlung und Missbrauch“ dringend verbesserungswürdig. So ist beispielsweise im Strafgesetzbuch bei Raub mit Todesfolge gem. § 143 StGB oder bei Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 201 Abs. 2 StGB lebenslange Freiheitsstrafe möglich, nicht aber bei Quälen von Kindern bis zum Tod.
Trotzdem fehlt es bis jetzt an beschlussfähigen Gesetzesvorlagen der Bundesregierung. Schon wieder ist der Handlungswille der Regierung mit abnehmender Medienöffentlichkeit gestorben! Nicht zuletzt deswegen haben wir die „BZÖ-Offensive: Mehr Kinderschutz jetzt!“ vor mittlerweile 6 Wochen gestartet. Im Rahmen dessen ermahnen wir die Bundesregierung seitdem mehrmals wöchentlich mit Erinnerungs-OTS-Meldungen, Anfragen, Pressekonferenzen und sonstige Aktionen an die Notwendigkeit von Maßnahmen im Bereich Kinderschutz gegen Misshandlung und Missbrauch und werden dies solange weiterführen, bis endlich ausreichende Maßnahmen gesetzt worden sind.
Sodann fordert das BZÖ die schnellstmögliche Umsetzung des nachstehenden Kataloges bzw. stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden
Entschließungsantrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat bis spätestens Ende April 2011 einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch den folgender Maßnahmenkatalog für mehr Kinderschutz vor Misshandlung und Missbrauch umgesetzt wird:
1. Besserer Schutz durch ein Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie Mittelerhöhung
(Bundesweit ist durch einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen vorzugeben, wie Behörden bei Kindeswohlgefährdung einzuschreiten haben und wie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden zu erfolgen hat. Die finanziellen Mittel und die personelle Ausstattung sind aufzustocken.)
2. Eltern-Jugend-Pass zur Prävention
(Familienbeihilfe soll nur für den Zeitraum eines Jahres gewährt werden und an eine jährliche Untersuchung beim (Schul-)Arzt gekoppelt sein. Werden bei einem Kind Auffälligkeiten festgestellt, die auf Misshandlung oder Missbrauch schließen lassen, so sind vom (Schul-)Arzt Therapien einzuleiten, verpflichtenden Kontrolltermine vorzuschreiben und die Jugendwohlfahrtsbehörden einzuschalten. Kinder, die sechs Monate nach dem vorgesehenen jährlichen Termin noch nicht beim (Schul-)Arzt waren, werden automatisch den Jugendwohlfahrtsbehörden gemeldet.)
3. Generelle Anzeige-Pflicht bei Verdacht auf Missbrauch und Misshandlung
(Wegschauen darf nicht mehr toleriert werden. Daher soll bei Verdacht auf Misshandlung und Missbrauch jedermann ausnahmslos zur Anzeige verpflichtet sein.)
4. Lebenslang auch bei Quälen mit Todesfolge
(Derzeit ist bei Raub mit Todesfolge gem. § 143 StGB oder bei Vergewaltigung mit Todesfolge gem. § 201 Abs. 2 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe möglich, nicht dagegen bei Quälen von Kindern bis zum Tod gem. § 92 Abs. 3 StGB (höchstens zehn
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