2. In Art 1 Z 8 werden in § 7e Abs. 3 werden die Worte „den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien“ durch die Worte „das nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt“ ersetzt.
3. In Art 1 Z 8 lautet § 7e Abs. 3 letzter Satz:
„Eine Ablichtung der Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zweck der Nachverrechnung von Abgaben sowie dem/der von Unterentlohnung betroffenen Arbeitnehmer/in und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen zur Kenntnis zu übermitteln.“
4. In Art 1 Z 8 werden in § 7e Abs. 4 im ersten Satz die Worte „unter Beachtung der Einstufungskriterien zustehenden Grundlohns“ sowie im letzten Satz die Worte „kollektivvertraglichen Grundlohns“ jeweils durch die Worte „nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“ ersetzt.
5. In Art 1 Z 8 werden in § 7e Abs. 5 im ersten Halbsatz die Worte „zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien“ sowie im letzten Halbsatz das Wort „Grundlohns“ durch die Worte „nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“ ersetzt.
6. In Art 1 Z 8 erhält § 7f die Überschrift: „Erhebung zur Kontrolle des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“
7. In Art 1 Z 8 wird in § 7f Abs. 1 das Wort „Grundlohns“ durch das Wort „Entgelts“ ersetzt.
8. In Art 1 Z 8 werden in § 7g Abs. 1 die Worte „zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn“ durch die Worte „zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt“ ersetzt.
9. In Art 1 Z 8 werden in § 7h die Worte „den nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehenden Grundlohn“ durch die Worte „das nach Gesetz, Kollektivvertrag oder Verordnung zustehende Entgelt“ ersetzt.
10. In Art 1 Z 8 lautet § 7i Abs. 3 wie folgt:
„(3) Wer als Arbeitgeber/in eine/n Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest das nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Entgelt zu leisten, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in das zehnfache bis zwanzigfache, im Wiederholungsfall für jede/n Arbeitnehmer/in das zwanzigfache bis dreißigfache der gesamten festgestellten Unterentlohnung, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in das zwanzigfache bis dreißigfache, im Wiederholungsfall für jede/n Arbeitnehmer/in das vierzigfache bis sechzigfache der gesamten festgestellten Unterentlohnung.“
11. In Art 1 Z 8 wird § 7i Abs. 4 erster Satz folgender Satz vorangestellt:
„Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde eine Unterschreitung des nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts zu, so ist der/die von der Unterschreitung betroffene Arbeitnehmer/in von der Höhe der festgestellten Unterschreitung in Kenntnis zu setzen.“
12. In Art 1 Z 8 wird in § 7i Abs. 4 jeweils das Wort „Grundlohns“ durch die Worte „nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts“ ersetzt.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite