Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll102. Sitzung / Seite 138

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nicht einer Anordnung gemäß § 76a Abs. 2 unterliegen, und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informations­gesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes),“

c) In der Z 12 wird im § 514 Abs. 15 die Wendung „treten mit xx.xxx 2011“ durch „treten mit 1. April 2012“ ersetzt.

2. Artikel 2 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes) wird wie folgt geändert:

In der Z 6 wird im § 94 Abs. 30 die Wendung „treten mit xx.xxx 2011“ durch „treten mit 1. April 2012“ ersetzt.

Begründung

Zu Artikel 1 und 2 (Änderungen der StPO und des SPG)

In Artikel 1 Z 1 (§ 76a StPO) soll in Abs. 2 klargestellt werden, dass solche Anordnun­gen konkret nur Zugangsdaten des Inhabers des betroffenen Anschlusses umfassen dürfen, soweit deren Verarbeitung und damit Speicherung überhaupt gemäß § 99 Abs. 5 Z 2 TKG zulässig ist; nicht erfasst wären daher Zugangsdaten eines anderen Teilnehmers, der mit dem betroffenen Anschlussinhaber eine Verbindung hergestellt hat; solche Daten bedürften weiterhin einer Anordnung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung bzw. einer Auskunft über Vorratsdaten gemäß § 135 Abs. 2 und Abs. 2a StPO und daher auch einer gerichtlichen Bewilligung. Zur näheren Deter­minierung und Vermeidung von Verweisungsketten sollen die Datenarten, die nach die­ser Bestimmung abgefragt werden können, abschließend aufgezählt werden, wobei grundsätzlich nur der Teil der Daten erfasst werden soll, die zur Identifikation eines Teilnehmers an einer Internetkommunikation notwendig sind. Darüber hinaus soll aber auch klargestellt werden, dass für den Fall keiner eindeutigen Zuordnung zu einem be­stimmten Teilnehmer (etwa, wenn sich herausstellt, dass die IP- Adresse zum selben Zeitpunkt einer größeren Anzahl von Teilnehmern zugewiesen war), diese Auskunft als ergebnislos zu betrachten wäre, weil die daran anschließenden Ermittlungen grund­sätzlich einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 StPO) widerstreitenden ver­dachtslosen Ausforschung (reiner Erkundungsbeweis) gleichkommen.

Schließlich soll das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 mit jenem Zeitpunkt festgelegt werden, in dem die Anbieter in der Lage sind, Daten auf Vorrat zu speichern und die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen geschaf­fen haben.

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Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Mag. Stein­hauser. – Bitte.

 


15.15.45

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne): Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Kollege Donnerbauer, Sie haben heute hier behauptet, die Vorratsdaten­speicherung sei keine Präventivüberwachung, es werden nicht sämtliche BürgerInnen ohne Verdacht überwacht. – Das ist schlichtweg falsch! Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Präventivüberwachung. Es wird jeder Bürger, der Handy und Internet benutzt, hinsichtlich der Nutzungsdaten überwacht. (Zwischenruf des Abg. Mag. Donnerbauer.)

Ich werde Ihnen erklären, warum das eine Präventivüberwachung ist. Nehmen wir ein anderes Beispiel! Nehmen wir als Beispiel – das hat nichts mit dem hier zu tun – das Abhören eines Telefons! Wenn es rechtsstaatlich korrekt läuft, kann ein Telefon in Ös­terreich abgehört werden, wenn es einen konkreten Verdacht gibt und richterlich ge-


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