Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll110. Sitzung / Seite 60

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1002/A der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird,

1098/A der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 1992/471, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 2010/13, und das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 11/2009, geändert werden und

1398/A(E) der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reform der Briefwahl

Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Gesetzesentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Eu­ropawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbe­gehrengesetz 1973 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Wahlrechts­änderungsgesetz 2011) wird wie folgt geändert:

Artikel 2 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992)

1. In Zif 1 entfällt in § 22 Abs 1 folgender Passus:

„oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren“

2. In Zif 3 wird in § 39 Abs 1 nach dem zweiten Satz eingefügt:

„Mündliche Anträge dürfen nur im Amt entgegengenommen werden.“

Artikel 3 (Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971)

In Zif 2 wird in § 5a Abs 4 nach dem zweiten Satz eingefügt:

„Mündliche Anträge dürfen nur im Amt entgegengenommen werden.“

Artikel 4 (Änderung der Europawahlordnung)

In Zif 3 wird in § 27 Abs 1 nach dem zweiten Satz eingefügt:

„Mündliche Anträge dürfen nur im Amt entgegengenommen werden.“

Begründung

Wahlausschluss Strafgefangener (Art 2 Zif 1):

Der pauschale Auffangtatbestand ‚Verurteilung zu einer „sonstigen“ mit Vorsatz began­genen Handlung‘ sollte entfallen, da im Sinne des EGMR-Urteils „Frodl“ ein Ausschluss vom Wahlrecht aufgrund „sonstiger“ mit Vorsatz begangener Straftaten nicht zu recht­fertigen ist. Ein Zusammenhang zwischen einer „sonstigen“ Straftat und Angelegenhei­ten in Bezug auf Wahlen oder demokratische Institutionen, eine der Voraussetzungen für den Wahlausschluss, besteht ja nicht.

 


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