1002/A der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird,
1098/A der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 1992/471, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 2010/13, und das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 11/2009, geändert werden und
1398/A(E) der Abgeordneten Mag. Daniela Musiol, Kolleginnen und Kollegen betreffend Reform der Briefwahl
Antrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der Gesetzesentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973 und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2011) wird wie folgt geändert:
Artikel 2 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992)
1. In Zif 1 entfällt in § 22 Abs 1 folgender Passus:
„oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren“
2. In Zif 3 wird in § 39 Abs 1 nach dem zweiten Satz eingefügt:
„Mündliche Anträge dürfen nur im Amt entgegengenommen werden.“
Artikel 3 (Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971)
In Zif 2 wird in § 5a Abs 4 nach dem zweiten Satz eingefügt:
„Mündliche Anträge dürfen nur im Amt entgegengenommen werden.“
Artikel 4 (Änderung der Europawahlordnung)
In Zif 3 wird in § 27 Abs 1 nach dem zweiten Satz eingefügt:
„Mündliche Anträge dürfen nur im Amt entgegengenommen werden.“
Begründung
Wahlausschluss Strafgefangener (Art 2 Zif 1):
Der pauschale Auffangtatbestand ‚Verurteilung zu einer „sonstigen“ mit Vorsatz begangenen Handlung‘ sollte entfallen, da im Sinne des EGMR-Urteils „Frodl“ ein Ausschluss vom Wahlrecht aufgrund „sonstiger“ mit Vorsatz begangener Straftaten nicht zu rechtfertigen ist. Ein Zusammenhang zwischen einer „sonstigen“ Straftat und Angelegenheiten in Bezug auf Wahlen oder demokratische Institutionen, eine der Voraussetzungen für den Wahlausschluss, besteht ja nicht.
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