Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll110. Sitzung / Seite 189

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Denken Sie zum Beispiel an ganz normale Betriebsanlagengenehmigungen. Stellen Sie sich vor: Sie bauen eine Anlage und spiegeln falsche Tatsachen vor, und es kommt dann bei der Anlage Ruß heraus, Öl rinnt heraus und sonst etwas. Dann kann diese Anlage per Bescheid eingestellt werden. Das heißt, Sie dürfen die Anlage nicht mehr betreiben. (Zwischenrufe bei der ÖVP.)

Denken Sie beispielsweise an die Plagiatsdiskussion – weil die ÖVP so aufgeregt Zwi­schenrufe macht; ich nenne jetzt keine Namen, bewusst nicht –: Da gilt genau dassel­be. (Ruf bei der ÖVP: Pilz!) Der Name des Kollegen Pilz ist auch gefallen. Vollkommen richtig! Wenn man sich Sachen erschwindelt unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, dann sind zum Beispiel auch Doktortitel abzuerkennen. Selbiges müsste eigentlich auch für Ehrenzeichen gelten.

Das BZÖ hat das ja vorjudiziert und vorgemacht. Es gibt ein weiteres Gesetz, das Bun­des-Ehrenzeichengesetz für Bundes-Ehrenzeichen. Das haben wir damals in der Regierungsbeteiligung mit der ÖVP gemeinsam beschlossen. Dort ist im § 5 sehr wohl vorgesehen, dass Ehrenzeichen nachträglich auch aberkannt werden können, was ja richtig ist.

Ich bringe jetzt ein Beispiel: Jeder kennt den ehemaligen Staatspräsidenten von Jugo­slawien Tito. Er wurde im Jahr 1967 von Bundespräsident Franz Jonas mit dem Ehren­zeichen für Verdienste um die Republik Österreich ausgezeichnet, mit dem sogenann­ten Großstern des Ehrenzeichens. Dem Herrn Bundespräsidenten war damals nicht bekannt, dass Tito – das ist historisch inzwischen außer Streit – für große Menschen­rechtsverbrechen zumindest moralisch haftbar gemacht werden kann. Das sage ich im Nachhinein. Es geht um die Ermordung Zigtausender Volksdeutscher und es geht letzt­lich auch um den Tod, die Ermordung und die Vertreibung Zehntausender Südsteirer. Das ist alles nach dem Zweiten Weltkrieg passiert. Ich erinnere an die Massaker von Bleiburg und von Gottschee im Mai, Juni 1945, wo über 30 000 Tote zu beklagen sind.

Und ich frage Sie jetzt: Kann jemand, der Blut an den Händen hat, der über 30 000 To­te zu verantworten hat, Ehrenzeichenträger der Republik Österreich sein? – Ich sage das ganz klar: Er kann es nicht sein!

Daher ist das aus heutiger Sicht so zu beurteilen, dass ein Kriegsverbrecher ausge­zeichnet worden ist, der Tausende Österreicher und Österreicherinnen auf dem Gewis­sen hat. Es ist nicht so wie etwa bei der Ehrenbürgerschaft, die man unlängst auch dis­kutiert hat, dass das Ehrenzeichen automatisch mit dem Tod erlischt. Ganz im Gegen­teil! Es bleibt erhalten.

Daher haben wir in dem Bereich großen Handlungsbedarf und ist auch eine Gesetzes­änderung notwendig, wie wir sie bereits in einem anderen Bundesgesetz, das ich vor­hin genannt habe, normiert haben. Es wäre legistischer Nonsens, in zwei ähnlichen Gesetzen unterschiedliche Bestimmungen zu haben. Nach dem einem Gesetz kann man das Ehrenzeichen aberkennen, nach dem anderen Gesetz kann man das nicht.

Es wäre überhaupt generell zu überlegen, ob man nicht alle „Ehrenzeichengesetze“ – ich sage das einmal so unter Anführungszeichen, denn derer gibt es ja noch mehrere, etwa auch im militärischen Bereich – reformieren und zusammenlegen sollte. Warum brauchen wir vier, fünf „Ehrenzeichengesetze“ in der Republik? Ich denke, ein einziges könnte es auch tun. So könnte man auch etwas zur Deregulierung beitragen.

Ich bin der Überzeugung, dass man – das habe ich bereits gesagt – Mördern, Verbre­chern, Vertreibern, Menschenrechtsverbrechern – ich sage es einmal so – nachträglich keine Ehrenzeichen mehr verleihen darf, man muss sie ihnen aberkennen.

Die Diskussion wurde ja in ähnlicher Art und Weise bereits auf Gemeindeebene ge­führt, in vielen Gemeinden; ich denke da ganz aktuell an Amstetten. Ich denke zurück


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