Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll113. Sitzung / Seite 221

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eingebracht im Zuge der Debatte über den Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten über die Petition Nr. 64 betreffend "Kinder gehören nicht ins Gefäng­nis", überreicht von den Abgeordneten Sonja Ablinger, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Tanja Windbüchler-Souschill und Ing. Peter Westenthaler (1345 d.B.)

In Österreich trat die UN-Kinderrechtskonvention, nach der Ratifikation am 6. August 1992, am 5. September 1992 in Kraft. Die Ratifikation mit Erfüllungsvorbehalt blieb jedoch rechtlich weitgehend ohne Effekt. In der Debatte um kinderrechtliche Standards und deren Umsetzung in Österreich war daher die Forderung nach einer Verankerung von Kinderrechten gemäß der UN-Kinderrechtskonvention in der österreichischen Bundesverfassung über viele Jahre präsent.

Mit 16.02.2011 ist das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern in Österreich in Kraft getreten.

Die Debatte im Zuge des Gesetzesentstehungsprozesses war gekennzeichnet von der Kritik am Artikel 7 des Bundesverfassungsgesetzes, der einen Gesetzesvorbehalt darstellt, der nach Auffassung vieler ExpertInnen Grundprinzipien der UN-Konvention wie „Nicht-Diskriminierung“ (Art. 2 UN-KRK) und „Wohl des Kindes“ („best interests of the child“) (Art. 3 UN-KRK) beeinträchtigt. Weiters wurde Kritik an der selektiven Auswahl einzelner Kinderrechte der im B-VG verankerten Kinderrechte geübt. Recht auf Gesundheit, Recht auf Bildung, Recht auf angemessenen Lebensstandard, Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung, Recht auf Schutz und angemessene Hilfe für minderjährige Flüchtlinge fehlen in dem Bundesverfassungsgesetz.

Die fehlende proaktive Einbindung von Kinderrechts- und Kinder- und Jugendorga­nisationen in den Gesetzesentstehungsprozess seitens der Bundesregierung ist weiterer Kritikpunkt an dem Gesetzesentstehungsprozess.

In Österreich besteht eindeutig kinderrechtlicher Handlungsbedarf. Beispielhaft sei hier angeführt: Die Gesundheitsdaten von Kindern und Jugendlichen liegen in Österreich sowohl in der OECD-Studie 2009 als auch in jener der UNICEF 2010 an letzter Stelle aller EU-Länder. Dem steht gegenüber das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit (Art. 24 UN-KRK).

270 000 Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren sind in Österreich, einem der reichsten OECD-Länder, armutsgefährdet. Dem steht gegenüber das Recht auf ange­messenen Lebensstandard (Art. 27 UN-KRK).

Anforderung an Kinder und Jugendliche in Schule und Ausbildung werden im aktuellen 6. Bericht zur Lage der Jugend in Österreich als verschärft beschrieben. Viele Kinder und Jugendliche  leiden an psychosomatischen Beschwerden durch die steigende Belastung. Dem gegenüber steht das Recht auf Ruhe, Freizeit, Spiel und Erholung (Art. 31 UN-KRK).

Um Kinderrechte in Österreich zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten ist ein unabhängiger Kinderrechte-Monitoringausschuss, der die Umsetzung des Bundesver­fas­sungsgesetzes über die Rechte von Kindern überprüft notwendig.

Im Rahmen der Europäischen Grundrechtsagentur wurden Indikatoren für ein Kinder­rechtemonitoring ausgearbeitet. Diese orientieren sich u.a. an Leitgedanken der UN-Kinderrechtskonvention wie Gleichheitsgrundsatz/Verbot der Diskriminierung, Partizi­pation und Empowerment. Ein Monitoring kinderrechtlicher Umsetzungsmaßnahmen könnte sich an diesen bereits ausgearbeiteten Indikatoren orientieren.

Der Kinderrechte-Monitoringausschuss soll durch die Überprüfung der Umsetzung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern feststellen, ob kinderrecht-


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