Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 71

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in der Fußzeile hinzuweisen, dass sie zur Versicherungsvermittlung bezüglich Lebensversicherungen berechtigt sind. Erfolgt die Tätigkeit ausschließlich in der in Abs. 2 oder in Abs. 3 genannten Form, hat der Hinweis sinngemäß Abs. 2 oder Abs. 3 zu berücksichtigen.“

8a. § 365a Abs. 1 Z 13 lautet:

„13. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form “Versicherungsagent” oder in der Form “Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausge­schlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebensversicherungen zuläs­sig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Neben­gewerbe angemeldet haben, den Vermerk “Nebengewerbe”; wird die Versicherungs­vermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,“

9a. § 365b Abs. 1 Z 10 lautet:

„10. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form “Versicherungsagent” oder in der Form “Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten” ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausge­schlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebensversicherungen zuläs­sig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Neben­gewerbe angemeldet haben, den Vermerk “Nebengewerbe”; wird die Versicherungs­vermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,“

Begründung

Durch die Streichung des § 138 Abs. 4 GewO wird den Versicherungsvermittlern (Makler & Agenten) der Gewerbeumfang beschnitten. Da davon auszugehen ist, dass es in Folge auch zur Trennung von Finanz- und Versicherungsprodukten kommt, wird mit der Streichung der Unfallversicherung ein sinnvoller Schritt (Vermögensberater) gesetzt.

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Präsident Fritz Neugebauer: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Dr. Stummvoll. – Bitte.

 


12.00.30

Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll (ÖVP): Herr Präsident! Frau Finanz­ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Erfreuliche an dem vorliegenden Gesetzespaket möchte ich zuerst hervorheben: Es geht zurück auf eine Initiative dieses Hauses. Wir haben ja hier im Dezember 2008 einen gemeinsamen Entschließungsantrag gemacht – damals war Peter Pilz auch sehr aktiv und engagiert tätig; das möchte ich besonders hervorstreichen. Wir haben damals gesagt, im Hinblick auf die große Finanzkrise, die damals an ihrem Höhepunkt war, im Hinblick auf den Vertrauensverlust und die Irritation, die bei vielen Anlegern vorhanden waren, müssten wir eigentlich den ganzen Komplex der Anlageberatungsberufe umfassend refor­mieren, und wir haben in die Entschließung hineingeschrieben, insbesondere ist das


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