Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 200

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„Ziel

„§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt.“

3. In § 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgender Halbsatz wird ergänzt:

„unbeschadet der Zuständigkeit der Länder.“

4. In § 5 werden die bisherigen Ziffern 5, 6, 7, 8 und 9 in Ziffern 6, 7, 8, 9 und 10 umbenannt und folgende neue Ziffer 5 eingefügt:

„5. „Einheitlicher Ansprechpartner“ das Amt der Landesregierung;“

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„§ 6. (1) In Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, der, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung dem Bund zukommt, für den Landeshauptmann, soweit die Zuständigkeit zur Vollziehung den Ländern zukommt, für die Landesregierung tätig wird.“

6. § 10 Abs. 1 lautet:

„§ 10. (1) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.“

7. § 15 Abs. 1 lautet:

„§ 15. (1) Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Verbindungsstelle für Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptmann, für alle anderen Angelegenheiten die Landesregierung.“

8. In § 15 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „BGBl. INr. xxxx/2009“ durch die Wortfolge „BGBl. INr. xxxx/2011“ ersetzt.

9. § 28 lautet:

„§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

10. § 29 lautet:

㤠29. Mit der Vollziehung sind betraut:

1. der jeweils zuständige Bundesminister hinsichtlich §§ 6, 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, §§ 9 bis 13 und des 4. Abschnitts,

2. der Bundeskanzler hinsichtlich § 8 Abs. 2,

3. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 25 und 26 und

4. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.“

Artikel 2 (IMI-Gesetz) wird wie folgt geändert:

§ 1 lautet:

„§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für den Datenaustausch im Rahmen der Verwal­tungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30.09.2006 S. 22, der Richtlinie 2006/123/EG


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