Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll124. Sitzung / Seite 304

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gegenüber Minderjährigen als Verfas­sungs­bestimmung geregelt wird.“

*****

Frau Bundesminister, ich gebe zu, dass das ein Problem mit dem Rückwirkungsverbot darstellt. Aber in diesem einen Fall, und das zeigen die dramatischen Vorfälle am Wilhelminenberg, ist es, dieser Meinung bin ich, gerechtfertigt, dieses Prinzip auch zu durchbrechen.

Die Vorwürfe sind dramatisch. Wir werden darüber mit Sicherheit auch hier im Haus noch öfters, auch eingehender zu diskutieren haben, insbesondere auch darüber, warum es das Land Wien, warum es die Stadt Wien unterlassen hat, zu Zeiten, als man der Kirche massive Vorwürfe gemacht hat, selbst dafür zu sorgen, dass die Dinge, die viel dramatischer sind – ohne dass ich die Vorwürfe, die gegen Kirchenvertreter erhoben wurden, bagatellisieren möchte –, aufgeklärt werden und an die Öffentlichkeit kommen. (Beifall beim BZÖ.)

Meine Damen und Herren! Mit dem langen Finger ist auf die Kirche gezeigt worden. Es ist verschwiegen und vertuscht worden, dass es im Bereich der Stadt Wien, im Verantwortungsbereich der Jugendwohlfahrt der Stadt Wien zu unglaublichen Vorfällen gekommen ist. Aber, wie gesagt, darüber werden wir bei anderer Gelegenheit noch eingehender zu diskutieren haben.

Der zweite Antrag, ein Abänderungsantrag, betrifft Artikel 283 Abs. 2 StGB. Die Regierungsvorlage in der abgeänderten Form soll nunmehr in Artikel 1 Ziffer 15 lauten:

„Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Grup­pen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zuge­hörigkeit zu dieser Gruppe hetzt oder eine solche Gruppe in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft oder verächtlich zu machen sucht;“ – Bis hierher ist das identisch mit dem Regierungstext.

Jetzt kommt die Abänderung: „nicht erfasst davon ist, wer nur die Glaubens- und Sittenlehre einer im Inland bestehenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions­gemeinschaft wiedergibt.“

*****

Meine Damen und Herren! Kollege Jarolim und auch die Redner vor ihm! (Zwischenruf des Abg. Mag. Donnerbauer.) Terrorismusprävention – alles gut und recht, aber was hat das mit der Verschärfung des § 283 zu tun? (Abg. Mag. Donnerbauer: Da brauchst du keine Abänderung, das kannst du in den Kommentar schreiben!) – Na schön, ja. Das bedarf keiner Abänderung, es genügt ja, wenn man es in den Kom­mentar schreibt. In den Kommentar haben Sie es auch nicht geschrieben. (Neuerlicher Zwischenruf des Abg. Mag. Donnerbauer.) Das nützt ja nichts. Es nützt nichts, wenn ich einen Kommentar schreibe. Bei der geltenden Rechtslage werden zwar in der Steiermark Muezzine geschützt und ein Landesrat von der FPÖ vor Gericht gestellt, aber gegen Geistliche kann man in der Steiermark hetzen, wie man will. Dazu sagt die Ministerin, die sind nicht Angehörige einer Religionsgemeinschaft. Priester sind eine Berufsgruppe, hat sie gesagt, und Berufsgruppen sind nicht geschützt durch § 283 StGB. (Abg. Mag. Hakl: Gewaltaufruf!)

Meine Damen und Herren! Gewaltaufruf ist etwas anderes als eine Verhetzung. Gerade die Spitzenjuristin von der ÖVP sagt ... (Neuerlicher Zwischenruf der Abg. Mag. Hakl.) – Es genügt die Verhetzung, Frau Mag. Hakl. Wenn ich heute in einem


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite