Nationalrat, XXIV.GPStenographisches Protokoll148. Sitzung / Seite 146

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3. In § 87 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder sowie auf eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Gesellschaft fachlich ausgewogene Zusammenset­zung des Aufsichtsrats zu achten. Weiters sind Aspekte der Diversität des Aufsichts­rats im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur sowie bei börsenotierten Gesellschaften auch im Hinblick auf die Internationalität der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Es ist auch darauf zu achten, dass niemand zum Auf­sichtsratsmitglied gewählt wird, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt.“

4. In § 92 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer börsenotierten Gesellschaft, das in den letz­ten zwei Jahren Vorstandsmitglied dieser Gesellschaft war, kann nicht zum Vorsitzen­den des Aufsichtsrats gewählt werden.“

5. Dem § 262 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 78 Abs. 1, § 86 Abs. 4, § 87 Abs. 2a und § 92 Abs. 1a in der Fassung des 2. Sta­bilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Sie sind auf den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern sowie auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem 31. August 2012 anzuwenden.“«

5. Art. 6 (Änderung des Unternehmensgesetzbuches) Z 1 bis 3 lautet:

»1. In § 241 Abs. 4 wird nach der Wendung „so kann sie“ die Wendung „außer in den Fällen des § 243b Abs. 2 Z 3“ eingefügt.

2. In § 243b Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 3 angefügt:

„3. die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder (§ 239 Abs. 1 Z 4 lit. a) und die Grundsätze der Vergütungspolitik.“

3. Dem § 906 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 241 Abs. 4 und § 243b Abs. 2 Z 2 und 3 in der Fassung des 2. Stabilitätsgeset­zes 2012, BGBl. I Nr. xxx/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft und sind auf Geschäfts­jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 begonnen haben.“«

6. Art. 8 (Änderung der Jurisdiktionsnorm) lautet:

»Artikel 8

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

In § 49 Abs. 1, von § 51 Abs. 1 Einleitungsteil und in § 52 Abs. 1 wird jeweils der Be­trag „10 000 Euro“

1. für die Zeit von 1. Jänner 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2014 durch den Be­trag „15 000 Euro“,

2. für die Zeit von 1. Jänner 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2015 durch den Be­trag „20 000 Euro“ und

3. für die Zeit ab 1. Jänner 2016 durch den Betrag „25 000 Euro“

ersetzt.«

7. Art. 9 Abs. 1 lautet:

 


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