2. Dienstrechts-Novelle 2022 (1793 d.B.)

Status

Beschlossen im Bundesrat 650/BNR
Dafür: V, S, F, G. Dagegen: A
Beschlossen im Nationalrat 650/BNR, Dafür: V, S, F, G. Dagegen: N

Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 und das Zustellgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022)

2. Dienstrechts-Novelle 2022

Schwerpunkte der Regierungsvorlage

  • Klarstellung, dass eine Zuwendung an eine Gebietskörperschaft oder einen sonstigen Rechtsträger unter gewissen Voraussetzungen kein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Verbots der Geschenkannahme ist
  • Klarstellung, dass für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zwar die Vollendung der Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren genügt, sich die Höhe aber nach der mit Ablauf dieser Dienstzeit erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richtet sowie Zusammenfassung aller derzeit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung zwecks Übersichtlichkeit
  • Anpassung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes an das in der Privatwirtschaft mit 1. Juli 2021 in Kraft getretene Landarbeitsgesetz 2021
  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
  • Schaffung der Möglichkeit, Blockzeiten nicht mehr verpflichtend festzulegen
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine einheitliche elektronische Zustellung durch Dienstbehörden und Personalstellen
  • Umsetzung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Hinblick auf Gleichstellung von Teilzeitbeschäftigten mit Vollzeitbeschäftigten hinsichtlich der Abgeltung von Mehrdienstleistungen
  • Schaffung von Anreizen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Arbeitswege und notwendige Dienstreisen
  • Sicherstellung der richterlichen Mitwirkung am Auswahl- und Ernennungsverfahren für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs
  • Neugestaltung der Einstiegsentgelte und -laufbahnen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen v und h
  • Neuordnung des Verwaltungspraktikums
  • Anhebung der Gehälter der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter auf das Niveau der Vertragsbediensteten im rechtskundigen Dienst
  • Anhebung der Grundgehälter beim Einstieg in den Exekutivdienst
  • Anhebung der Grundgehälter beim Einstieg in eine militärische Laufbahn als Militärperson auf Zeit
  • Zusammenführung der Funktionszulagen für Unteroffizier:innen im militärischen Dienst und vergleichbaren für dienstführendende Exekutivbeamt:innen

Stand: 16.11.2022

Parlamentskorrespondenz

Abstimmung im Nationalrat

3. Lesung: angenommen

Dafür:
ÖVP
SPÖ
FPÖ
GRÜNE
Dagegen:
NEOS

Mitglied der Bundesregierung

Mag. Werner Kogler

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

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