Parlamentskorrespondenz Nr. 148 vom 05.03.2002

REGIERUNGSVORLAGEN

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GEMEINSAMES WOHNUNGSEIGENTUM AUCH FÜR "EIGENTÜMERPARTNERSCHAFTEN"

Primäres Ziel des Entwurfes eines Wohnungseigentumsgesetzes 2002 ist es, die gegenständlichen gesetzlichen Regelungen verständlicher und übersichtlicher zu gestalten. Dies soll durch eine verbesserte Gliederung und Begriffsbildung, durch die Aufteilung allzu langer Gesetzesstellen auf mehrere Paragraphen sowie durch das Bemühen um straffere, der Alltagssprache angelehnte Formulierungen angestrebt werden.

An inhaltlichen Neuerungen enthält die Regierungsvorlage zunächst die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum auch an Substandardwohnungen und an Kraftfahrzeug-Abstellplätzen. Weiters soll Wohnungseigentum im Teilungsverfahren auch auf alleiniges Begehren des Klägers begründet werden können.

Eine wichtige Änderung betrifft das gemeinsame Wohnungseigentum: Während bisher gemeinsames Wohnungseigentum nur durch Ehegatten erworben werden konnte, soll diese Möglichkeit in Zukunft auch sogenannten Eigentümerpartnerschaften zustehen. Unter diesem Begriff versteht der Entwurf die Rechtsgemeinschaft zweier natürlicher Personen, die Miteigentümer eines Mindestanteiles sind. Damit wird nun vor allem auch für verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebensgefährten die Möglichkeit zum Erwerb von gemeinsamen Wohungseigentum eröffnet, gleichermaßen aber auch für zwei nicht in Lebensgemeinschaft stehende Menschen.

WETTBEWERBSBEHÖRDE SOLL KARTELLRECHTSWIDRIGE PRAKTIKEN VERFOLGEN

Durch ein Wettbewerbsgesetz soll eine unabhängige Wettbewerbsbehörde beim Wirtschaftsministerium eingerichtet werden, deren Aufgabe es sein wird, Fälle von kartellrechtswidrigen Praktiken aufzugreifen und zu untersuchen sowie diesbezügliche Entscheidungen durch Antragstellung an das Kartellgericht vorzubereiten. Die Behörde soll zu diesem Zweck mit entsprechenden Ermittlungsbefugnissen ausgestattet werden.

Das Kartellrecht wiederum soll dadurch verbessert werden, dass nun das amtswegige Einschreiten des Kartellgerichtes durch die

Einrichtung eines Bundeskartellanwaltes beim Justizressort ersetzt wird. Die Wettbewerbsbehörde wird an die Stelle der bisherigen Amtsparteien treten, der Einfluss der fachmännischen Laienrichter beim Kartellgericht soll reduziert, der Paritätische Ausschuss abgeschafft werden.

ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2002

Der Entwurf eines Abgabenänderungsgesetz es 2002, den die Bundesregierung kürzlich dem Nationalrat vorgelegt hat, enthält hauptsächlich technische und rechtliche Klarstellungen sowie EU- und Euroanpassungen in mehreren Steuer- und Abgabengesetzen. Zur Förderung mittelständischer Unternehmen wird die Betragsgrenze für die steuerfreie Ausschüttung aus Aktien und Genussrechten von 14.600 € auf 25.000 € angehoben. Die steuerlichen Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften werden auf alle Aufgabenausgliederungen von Körperschaften öffentlichen Rechts ausgedehnt.

EIN KASERNENTAUSCH

Die bislang im Eigentum des Bundes verbliebene und vom Wirtschaftsministerium verwaltete Rossauerkaserne in Wien soll an das Verteidigungsministerium übertragen werden. Im Gegenzug übernimmt die BIG, die erhebliche Investitionen in der Rossauerkaserne getätigt hat und dort das Fruchtgenussrecht besitzt, vom Verteidigungsministerium die Wilhelmskaserne. Der die Forderung der BIG übersteigende Teil des Verkaufserlöses soll dem Verteidigungsministerium zufließen. Da die haushaltsrechtlichen Wertgrenzen für die Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen bei dieser Transaktion überschritten werden, ist die Verabschiedung eines eigenen Bundesgesetzes notwendig.

ZOLLWACHE DARF MIT BLAULICHT FAHREN

Die einzelnen Bestimmungen einer Kraftfahrgesetz-Novelle verfolgen das Ziel größerer Verkehrssicherheit. So soll etwa die Strafe für die Verletzung der Gurtenpflicht auf 21 € angehoben werden, die Ausrüstung mit ABS ist bereits für Fahrzeuge ab einem zulässigem Höchstgewicht von 3 500 kg vorgeschrieben, Sicherheitsgurten müssen in Hinkunft auch in mehrspurigen Kleinkrafträdern, in vierrrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, sowie in drei- und vierrädrigen Kfz vorhanden sein. Für die Fahrzeuge der Zollwache wiederum wird Blaulicht ex lege erlaubt. Fachärzte in Rufbereitschaft und Hebammen erhalten durch die Novelle eine Blaulichtbewilligung. Ferner gibt das Gesetz nun die Möglichkeit zur Überprüfung der Atemluft auch bei Fahrlehrern oder Ausbildnern, die nicht selbst das Fahrzeug lenken.

MINDESTAUSBILDUNG FÜR MOPEDAUSWEIS

Durch die Führerscheingesetz-Novelle wird u.a. eine Mindestausbildung für den Erwerb eines Mopedausweises eingeführt, die verkehrspsychologische Untersuchung für Moped ab 15 entfällt. Fahrprüfungen können in Zukunft bei der Behörde abgelegt werden, in deren Sprengel die Fahrschulausbildung absolviert wurde, die Geschwindigkeitsbegrenzung 80/100 für Ausbildungsfahrten wird durch die Novelle gestrichen.