Parlamentskorrespondenz Nr. 610 vom 14.07.2010

Vorlagen: Justiz

Grüne wollen ein Amnestie-, Regulierungs- und Entschädigungsgesetz

Für ein Bundesgesetz, mit dem die Opfer der anti-homosexuellen Sonderstrafgesetze amnestiert, rehabilitiert und entschädigt werden, treten die Grünen mit ihrem Antrag 1202/A ein. In der Vorlage werden zunächst die verschiedenen Formen der Diskriminierung und Verfolgung verurteilt und das Bedauern der Republik ausgesprochen. Nach einer Auflistung der einschlägigen Gesetze sollen die analogen Verurteilungen als getilgt gelten, einschließlich Verurteilungen im Ausland; Verurteilungen nach den Sonderstrafgesetzen sollen darüber hinaus als aufgehoben gelten. Außerdem ist vorgesehen, dass der Bund für daraus entstandene Schäden haftet. In zweifelhaften Fällen soll die dem Täter günstigste Möglichkeit zugrunde gelegt werden. In der Begründung erinnern die AntragstellerInnen daran, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Österreich wegen der jahrelangen strafrechtlichen Verfolgung homo- und bisexueller Männer und Frauen wiederholt verurteilt habe.

BZÖ fordert Senkung der Kopierkosten von Gerichtsakten...

Mit Entschließungsantrag 1238/A(E) fordert das BZÖ die Regierung auf, die seit 1. Juli 2009 geltende Erhöhung der Kopierkosten von Gerichtsakten rückgängig zu machen. Diese Kosten wurden vor einem Jahr von 40 Cent auf einen Euro pro Seite, also um 150 %, erhöht, kritisieren die Antragsteller Stadler, Scheibner und KollegInnen.

... und mehr Beamte im Kampf gegen Wirtschaftskriminalität

Die Regierung soll einen Gesetzesentwurf vorlegen, durch den zumindest 80 weitere Planstellen bei der Justiz geschaffen werden, fordert das BZÖ mit Entschließungsantrag 1240/A(E). Damit soll die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität gestärkt werden.

FPÖ will besseren Schutz vor Betrug durch Abbuchungsermächtigungen

Die FPÖ fordert mit Entschließungsantrag  1242/A(E) die Regierung auf, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, die dem Betrug durch Abbuchungsermächtigungen vorbeugt. Konkret sollen Abbuchungsermächtigungen zu Lasten von Bankkonten nur in schriftlicher Form rechtswirksam sein und nicht mündlich oder telefonisch erteilt werden können. (Schluss)