Parlamentskorrespondenz Nr. 1072 vom 29.12.2010

Vorlagen Justiz

Österreich setzt Timesharing-Richtlinie um

Mit der Umsetzung der Timesharing-Richtlinie im Rahmen eines neuen Teilnutzungsgesetzes 2011 (1028 d.B.) wird der Schutz der VerbraucherInnen beim Abschluss von Teilnutzungs- und damit in Zusammenhang stehenden Verträgen verbessert und an die Entwicklungen der letzten Jahre angepasst. Das Gesetz bringt dabei keine umfassende Regelung der behandelten Vertragstypen, sondern normiert einzelne mit ihnen in Verbindung stehende Punkte, vornehmlich im Bereich Vertragsanbahnung und –abschluss.

Der Regelungsbereich des vorliegenden Entwurfs umfasst nicht nur Teilnutzungsverträge (ab Mindestlaufzeit von einem Jahr), sondern auch Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge. Die neuen Bestimmungen betreffen damit unter anderem "Reise-Rabatt-Clubs", Mitgliedschaften bei "Tauschpools" und Verträge mit Vermittlungsinstanzen.

Laut Entwurf sollen VerbraucherInnen, die durch einen dieser Verträge oder seine Vertragserklärung gebunden sind, von Seiten des Unternehmers kostenfrei und rechtzeitig durch ein – für den jeweiligen Vertragstyp maßgebliches – Formblatt deutlich und verständlich informiert werden. Tritt der Konsument gemäß den diesbezüglichen Regelungen des Teilnutzungsgesetzes zurück, so sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. Damit bleiben die grundsätzlichen Mechanismen in Hinblick auf die umfassenden Informationspflichten des Unternehmers im vorvertraglichen Bereich bzw. in der Phase des Vertragsabschlusses und das spezifische, an keine bestimmten Gründe geknüpfte Widerrufsrecht des Verbrauchers unverändert.

In Kraft treten soll das vorliegende Bundesgesetz, das das alte Teilnutzungsgesetz substituiert, mit 1. Februar 2011. (Schluss)