Parlamentskorrespondenz Nr. 389 vom 10.05.2013

Vorlagen: Justiz

Servicecenter der Justiz, neues Sexualstrafrecht

Justiz-Servicecenter-Einrichtungen werden gesetzlich verankert

Wien (PK) – Eine Regierungsvorlage (2306 d.B.) bringt Änderungen im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), durch die vor allem der Zugang zum Recht erleichtert werden soll. In diesem Sinn ist geplant, die Justiz-Servicecenter-Einrichtungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften ausdrücklich im GOG zu verankern, auch soll in das Gesetz eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Verfahrensführung erforderliche Verarbeitung von Zustelldaten eingefügt werden. Die Bestimmungen des GOG zur Vorbereitung und zur Erstellung der gerichtlichen Geschäftsverteilung wiederum sollen mit dem Ziel einer klaren Definition der Zeiträume an das Kalenderjahr angepasst werden. Weitere Gesichtspunkte der Novelle sind die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die Finanzprokuratur und die Rechtsanwaltskammern sowie die grundsätzliche Verlautbarung von allgemeinen Erlässen im Wege des Justiz-Intranets. Eine in der Vorlage ebenfalls enthaltene Änderung des Rechtspraktikantengesetzes zielt schließlich darauf ab, die Beurteilung der im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen praxisgerechter und aussagekräftiger zu gestalten.

Strafverschärfungen und Tatbestandsausweitungen im Sexualstrafrecht

Die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, die Verbesserung des Schutzes unmündiger Opfer, aber auch der Schutz vor Menschenhandel sind die Hauptstoßrichtungen eines von der Regierung vorgeschlagenen Sexualstrafrechtsänderungsgesetzes (2319 d.B.), das vor allem Strafverschärfungen und Tatbestandsausweitungen enthält. So sollen etwa die Strafuntergrenze bei der Vergewaltigung (§ 201 StGB) und die Strafdrohung für die qualifizierte geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB) angehoben werden. Strengere Strafdrohungen sieht der Entwurf auch für die Delikte der Förderung der Prostitution und pornographischer Darstellung Minderjähriger (§ 215a StGB), der Zuhälterei (§ 216 StGB) sowie des Menschenhandels (§ 104a StGB) vor. Ausgedehnt und damit verschärft sollen die Tatbestände der Verbotenen Adoptionsvermittlung (§ 194 StGB), des Sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§§ 206 und 207 StGB) und der Sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren (§ 208 StGB) werden. Beim Tatbestand der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (§ 208a StGB) wird nun auch das sogenannte Cybergrooming mit einbezogen. Die Vorlage sieht ferner eine obligatorische psychosoziale Prozessbegleitung bei Unmündigen vor, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten.

Das Tätigkeitsverbot des § 220b StGB wiederum soll künftig nicht mehr nur Tätigkeiten, die die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschließen, sondern auch sonstige Tätigkeiten erfassen, die intensive Kontakte zu Minderjährigen mit sich bringen. Die Erweiterung der Reichweite betrifft dabei berufliche und gewerbliche Tätigkeiten ebenso wie in einem Verein oder in einer anderen Einrichtung ehrenamtlich geleistete Tätigkeiten. (Schluss) hof