Parlamentskorrespondenz Nr. 527 vom 02.06.2014

Vorlagen: Soziales

Regierung legt Novelle zum Bundesbehindertengesetz vor

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesbehindertengesetzes und des Sozialministeriumservicegesetzes vorgelegt (144 d.B.). Mit der Novelle soll unter anderem der Begriff "Assistenzhund" gesetzlich definiert und der Bundesbehindertenbeirat um zwei Personen aufgestockt werden. Außerdem wird dem Behindertenpass ausdrücklich Bescheidcharakter zuerkannt. Damit können behinderte Menschen, die mit der Einschätzung ihres Behinderungsgrades nicht einverstanden sind, künftig unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.

Im Zusammenhang mit der Bestellung des Behindertenanwalts wird klargestellt, dass diese Funktion sowohl vor der erstmaligen Bestellung als auch vor einer allfälligen Wiederbestellung öffentlich auszuschreiben ist. Um das Vergabeverfahren transparenter zu machen, ist ein von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) durchgeführtes öffentliches Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen BewerberInnen vorgesehen. Von einer neuen zentralen Kontaktdatenbank beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in der unter anderem Menschen mit Behinderung, DienstgeberInnen und Betreuungskräfte im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung erfasst werden, erwartet sich das Sozialministerium eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung.

Was den Bundesbehindertenbeirat betrifft, sollen diesem in Hinkunft acht – statt wie bisher sieben – BehindertenvertreterInnen angehören. Damit will man dem langjährigen Wunsch von Menschen mit Lernbeeinträchtigung Rechnung tragen, ihre Interessen im Beirat wahrzunehmen. Zudem wird der Beirat um den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Monitoringausschusses zur Überwachung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung erweitert.

Gesetzlich geregelt wird künftig auch, was ein Assistenzhund ist und welche Kriterien er erfüllen muss, um aus öffentlichen Mitteln gefördert zu werden. Bisher gab es nur für Blindenführhunde eine klare Definition. Unter den Begriff Assistenzhund fallen demnach auch Service- und Signalhunde, also alle speziell geschulten Hunde, die Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen oder für besondere Hilfeleistungen – etwa Warnungen bei Epilepsieanfällen – ausgebildet sind. Voraussetzung für die Bezeichnung "Assistenzhund" ist laut Gesetzentwurf ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit einer einschlägigen Behinderung gehören muss. Details sollen vom Sozialministerium bis Ende dieses Jahres in Form von Richtlinien festgelegt werden.

Explizit hervorgehoben wird in den Erläuterungen, dass die finanzielle Förderung von Signal- und Servicehunden in die Zuständigkeit der Länder fällt, da bei diesen im Gegensatz zu Blindenführhunden die Eingliederung ins Erwerbsleben nicht im Vordergrund steht. (Schluss) gs


Themen