Parlamentskorrespondenz Nr. 557 vom 20.05.2019

Neu im Justizausschuss

Regierung legt Haftungs-Änderungsgesetz vor

Haftung für Weidetiere: Neue Regelungen stellen auch auf Eigenverantwortung der Geschädigten ab

Wien (PK) - Konkrete Kriterien für die Ersatzpflicht der Tierhalter in der Alm- und Weidewirtschaft bringt ein Haftungs-Änderungsgesetz 2019 (623 d.B.), wobei die neuen Bestimmungen nun neben dem Gefahrenpotenzial der Tiere und der Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen vor allem auch die vom Geschädigten zu erwartende Eigenverantwortung betonen. Im Einzelnen wird im Gesetz ein klarer Hinweis eingefügt, dass sich die Anforderungen an die Alm- und Weidewirtschaft auch nach anerkannten Standards richten können. Der Halter der Weidetiere hat demnach jene Maßnahmen zu setzen, die angesichts der Gefährlichkeit der Tiere und der ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren sowie unter Berücksichtigung der erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen gebotenen sind. Die erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Alm- und Weideflächen richtet sich dabei nach den durch die Alm- und Weidewirtschaft drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und der anwendbaren Verhaltensregeln. Wie die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf klarstellen, soll die Einfriedung und Abzäunung von Almflächen nur die Ausnahme und nicht die Regel sein. (Schluss) hof