Parlamentskorrespondenz Nr. 1261 vom 24.11.2020

Neu im Familienausschuss

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld und aktive Teilnahme an Betriebsratswahlen schon ab 16 Jahren

Wien (PK) – Eine für die Betroffenen günstigere Berechnungsmethode beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld sowie die Herabsetzung des aktiven Wahlalters zum Betriebsrat von 18 auf 16 Jahre stehen im Mittelpunkt von Regierungsvorlagen, die dem Familienausschuss zugewiesen wurden.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld wird ausnahmsweise auf Basis der Einkünfte von 2019 berechnet

Viele Erwerbstätige müssen aufgrund der COVID-19-Krise im Jahr 2020 finanzielle Einbußen hinnehmen, heißt es in einer Novelle zum Kinderbetreuungsgeldgesetz (483 d.B.). Aus diesem Grund soll bei all jenen Personen, die sich für eine kurze Babypause entscheiden, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ausnahmsweise auf Basis der Einkünfte des Jahres 2019 berechnet werden, sofern sich auf diese Weise ein höherer Tagsatz ergibt. Die finanziellen Auswirkungen der Maßnahme werden mit 5,7 Mio. € beziffert.

Aktive Teilnahme an Betriebsratswahlen bereits ab 16 Jahren

In Entsprechung des Regierungsprogramms wird ab 2021 das aktive Wahlalter zum Betriebsrat von 18 Jahre auf 16 Jahre abgesenkt, was Novellierungen des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des Post-Betriebsverfassungsgesetzes erforderlich macht (378 d.B.). Außerdem wird im Arbeitsverfassungsgesetz der Begriff "Lehrlingseinkommen" durch den Ausdruck "Lehrlingsentschädigung" ersetzt und somit eine Angleichung an das Berufsausbildungsgesetz vorgenommen. (Schluss) sue