Parlamentskorrespondenz Nr. 1357 vom 30.11.2021

Neu im Sozialausschuss

Regierungsvorlage zur Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Wien (PK) – Der Arbeitsminister hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden (1162 d.B.). Damit soll die Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten erleichtert werden.

Derzeit wird jährlich eine Höchstzahl für befristet beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte und ErntehelferInnen festgelegt. Diese Höchstzahl an saisonalen Bewilligungen soll nun entfallen. Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren habe gezeigt, dass dadurch eine bedarfsgerechte Zulassung behindert werde. Der Arbeitsminister sei auch ohne derartige Höchstzahlen in der Lage, die Zulassung von Saisoniers über die jährlichen Kontingentverordnungen zu steuern, heißt es in den Erläuterungen. Er hat dabei künftig auf Entwicklungen am Arbeitsmarkt und das vorhandene Arbeitskräftepotenzial Rücksicht zu nehmen.

Eine weitere Änderung betrifft Beschäftigungsbewilligungen für sogenannte Stammsaisoniers. Personen, die in den vergangenen fünf Kalenderjahren (2017 bis 2021) in zumindest drei Jahren im selben Wirtschaftszweig Tourismus oder Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate befristet beschäftigt waren, können Bewilligungen außerhalb von Kontingenten und ohne Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall erhalten. Sie müssen sich dafür bis 31. Dezember 2022 beim AMS registrieren lassen. Das betrifft laut Erläuterungen derzeit etwa 3.100 Arbeitskräfte.

Eine ähnliche Regelung gibt es bereits für Personen, die in den Jahren 2006 bis 2010 in Österreich beschäftigt waren. Die Zahl der Bewilligungen für diese Stammsaisoniers sei aber zurückgegangen, da viele nicht mehr erwerbstätig sind oder in ihren Heimatländern eine Beschäftigung gefunden haben. Die Betriebe haben in den vergangenen Jahren überwiegend dieselben Saisonarbeitskräfte angeworben, weil ihr Bedarf nicht von den beim AMS vorgemerkten Personen abdeckbar war. Die Regierung erachtet es daher als arbeitsmarktpolitisch vertretbar, auch für diese Saisonarbeitskräfte, an denen offensichtlich regelmäßiger Bedarf bestehe, Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall zu erteilen.

Die Änderungen sollen mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten. (Schluss) kar


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