Parlamentskorrespondenz Nr. 50 vom 19.01.2022

Neu im Sozialausschuss

Regierungsvorlage für Hospiz- und Palliativfondsgesetz

Wien (PK) – Mit der Neuregelung der Sterbehilfe hat die Regierung angekündigt, parallel den Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung ausbauen zu wollen. Sozialminister Wolfgang Mückstein hat nun die entsprechende Vorlage für ein Hospiz- und Palliativfondsgesetz vorgelegt, mit der der Bereich in die Regelfinanzierung überführt werden soll (1290 d.B.). Vorgesehen sind Zweckzuschüsse vom Bund an die Länder, um bestimmte modular abgestufte Angebote finanzieren zu können. Ziel ist eine bedarfsgerechte Versorgung von pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen mit leistbarer Hospiz- und Palliativversorgung.

Hospiz- und Palliativfonds im Sozialministerium

Ein Hospiz- und Palliativfonds soll im Sozialministerium angelegt und vom Sozialminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister verwaltet werden. Aus dem Fonds werden Zweckzuschüsse an die Länder für die Hospiz- und Palliativversorgung erbracht. Dabei geht die Regierung von einer Drittelfinanzierung aus: Ein Drittel finanziert der Bund, mindestens ein weiteres Drittel das jeweilige Bundesland und maximal ein Drittel die Sozialversicherungsträger. Der Bund unterstützt damit die Länder bei einer österreichweiten, bedarfsgerechten und nach einheitlichen Kriterien organisierten Versorgung, heißt es im Gesetzestext.

Für das Jahr 2022 sind Bundesmittel von insgesamt 21 Mio. € vorgesehen. 2023 soll es 36 Mio. und 2024 51 Mio. € aus dem Bundesbudget geben. Der Fonds ist von 2022 bis 2024 also mit 108 Mio. € dotiert. Ab 2025 soll der Betrag jährlich mit einem festgelegten Schlüssel erhöht werden. Die Mittel können durch Umschichtungen im aktuellen Budget bedeckt werden, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz.

Die Bundesländer können jährlich bis zum 31. März beim Sozialministerium um die Zweckzuschüsse ansuchen. Voraussetzung ist eine Vereinbarung im Rahmen der Zielsteuerung des jeweiligen Bundeslandes, die das Einvernehmen von Bund, Land und Träger der Sozialversicherung herstellt. Die Mittel werden auf die Bundesländer nach dem im Finanzausgleichsgesetz ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aufgeteilt.

Die Gelder sind zweckgewidmet und können von den Ländern für mobile Palliativteams, Palliativkonsiliardienste, Hospizteams, Tageshospize und stationäre Hospize – jeweils für Kinder und Erwachsene – verwendet werden. Es handelt sich dabei laut Erläuterungen um alle Angebote des spezialisierten Versorgungsangebots, die nicht im Rahmen des Leistungsorientierten Krankenanstaltensystems (LKF) finanziert sind.

Damit die Bundesländer die Zweckzuschüsse erhalten, müssen sie einige Bedingungen erfüllen. Sie müssen einen Zielwert für den Auf- und Ausbau von entsprechenden Angeboten erreichen, ein Qualitätsmanagement einführen und österreichweit einheitlich geregelte Tarife anwenden. Außerdem sind sie etwa zur Erhebung und Übermittlung von Daten sowie zur Mitwirkung am Berichtwesen verpflichtet. Kriterien für das Qualitätsmanagement, für den Auf- und Ausbau sowie für Tarife sollen von der Gesundheit Österreich GmbH im Auftrag des Sozialministeriums und im Einvernehmen mit Ländern und Sozialversicherungsträgern erstellt werden. Der Gesundheitsminister wird ermächtigt, per Verordnung nähere Bestimmungen dazu zu erlassen. Außerdem soll bei der Gesundheit Österreich GmbH eine Hospiz- und Palliativdatenbank eingerichtet werden.

Das Gesetz soll rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.

Klarstellung in Sozialversicherungsgesetzen

Parallel erfolgt eine Änderung einer Bestimmung in den Sozialversicherungsgesetzen, mit der klargestellt werden soll, dass eine Krankenbehandlung auch im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung stattfindet und somit vom Schutzbereich der Krankenversicherung umfasst wird. (Schluss) kar