Parlamentskorrespondenz Nr. 182 vom 28.02.2022

Neu im Sozialausschuss

Vereinbarung zwischen Österreich und Québec für soziale Sicherheit

Wien (PK) - Eine Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und Québec im Bereich der sozialen Sicherheit soll aufgrund inner- und zwischenstaatlicher Rechtsentwicklungen neugefasst werden. Der Sozialminister hat dazu eine Regierungsvorlage (1360 d.B.) übermittelt, mit der die Vereinbarung an andere moderne bilaterale Abkommen angeglichen werden soll. Änderungen betreffen die neue Pensionsberechnung und neu aufgenommene Bestimmungen bei der Unfallversicherung. Außerdem wird eine umfassende Datenschutzregelung vereinbart.

Im Jahr 1987 hat Österreich mit Kanada ein Abkommen geschlossen, das einen umfassenden Schutz im Bereich der Pensionsversicherung bietet, indem etwa Staatsangehörige gleich behandelt werden und Versicherungs- bzw. Wohnzeiten für den Leistungsanspruch zusammengerechnet werden. Außerdem werden dadurch Doppelversicherungen vermieden, indem festgelegt ist, welcher Staat für die Versicherungspflicht zuständig ist. In der Provinz Québec gilt ein eigener Pensionsplan, weshalb eine eigene Vereinbarung mit der Provinz geschlossen wurde.

Weil eine Provinz laut kanadischem Recht keine völkerrechtlichen Verträge abschließen darf, wurde die Vereinbarung nicht als Staatsvertrag geschlossen, sondern als nicht völkerrechtliche Vereinbarung, wofür es in Österreich ein eigenes Gesetz brauchte. Auch für die erneuerte Vereinbarung ist ein solches Gesetz notwendig. Das vorliegende Gesetz regelt also, dass der Sozialminister die Vereinbarung zu unterzeichnen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens per Verordnung kundzumachen hat.

Eine Änderung in der Vereinbarung betrifft die Leistungsfeststellung der Pensionsversicherung von Québec und Österreich. Für den Anspruch auf Pensionsversicherung werden demnach die Versicherungszeiten zusammengerechnet, die im Gebiet der beiden Vertragsparteien zurückgelegt wurden. Für die Berechnung des Anspruchs werden grundsätzlich die im Gebiet jeder Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten herangezogen. Eine Vereinheitlichung der zwischenstaatlichen Berechnung wird angestrebt.

Neu sind auch Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung, die auf Wunsch von Québec aufgenommen wurden. Es geht um Sachleistungsaushilfe bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Auftrag der jeweils anderen Vertragspartei sowie um Zuständigkeitsregelungen bei Verschlimmerung nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit. (Schluss) kar


Themen