Parlamentskorrespondenz Nr. 421 vom 28.04.2022

Neu im Sozialausschuss

ÖVP und Grüne legen Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vor

Wien (PK) – ÖVP und Grüne haben eine Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und zum Sozialhilfe-Statistikgesetz vorgelegt (2490/A). Ziel ist es, den Ländern mehr Spielraum bei der Gewährung von Sozialhilfe auf Basis der in den vergangenen Jahren gemachten Erfahrungen einzuräumen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes mit Juni 2019 habe es zuvor nicht absehbare Geschehnisse wie die Corona-Pandemie oder die Fluchtbewegung aus der Ukraine gegeben, wird in den Erläuterungen zum Antrag festgehalten.

Ein wesentlicher Punkt der Novelle ist die Einführung einer Härtefallklausel. Demnach können die Länder künftig auch Personen Sozialhilfe gewähren, die nicht in den allgemeinen Geltungsbereich des Gesetzes fallen, sofern Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert werden können. Voraussetzung ist ein rechtmäßiger Aufenthalt der Betroffenen in Österreich. Das betrifft etwa Personen mit humanitärem Bleiberecht, die ohne Sozialhilfe auch keine krankenversicherungsrechtliche Absicherung hatten. Um zu dokumentieren, welche Auswirkungen diese Härtefallklausel hat, müssen die Länder darauf basierende Leistungen im Rahmen der jährlichen Sozialhilfestatistik explizit ausweisen.

Ausdrücklich festgehalten wird außerdem, dass krisenbedingte Sonderleistungen des Bundes nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen sind, wenn für diese Leistungen ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht. Auch Pflegegeld soll nicht mehr berücksichtigt werden, und zwar nicht nur wie bisher bei der bezugsberechtigten Person, sondern auch bei pflegenden Angehörigen.

Was die Anrechnung des 13. und 14. Monatsgehalts bei Personen betrifft, die neben ihrem Arbeitseinkommen Sozialhilfeleistungen beziehen, obliegt laut Antrag die Entscheidung künftig den Ländern. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit zielgruppenspezifische betreute Wohnformen, die zu einem wesentlichen Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, von der Definition als Haushaltsgemeinschaft ausgenommen werden. Das betrifft etwa Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung, Frauen, Jugendliche und Obdachlose. Betroffene könnten damit in Hinkunft wieder die volle Sozialhilfe erhalten, wobei die Länder für die Ausgestaltung der Ausführungsgesetze dem Antrag zufolge sechs Monate ab Inkrafttreten der Novelle Zeit haben werden. (Schluss) gs


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