Parlamentskorrespondenz Nr. 613 vom 03.06.2022

Neu im Sozialausschuss

Regierung legt Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vor

Wien (PK) – Eine von der Regierung vorgelegte Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz dient der Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie und einer darauf basierenden Vereinbarung mit dem Vereinigten Königreich in Bezug auf grenzüberschreitende Transporte im Straßenverkehr und damit verbundene Entsendungen von Berufskraftfahrer:innen (1488 d.B.). Die neuen Sonderbestimmungen gelten grundsätzlich sowohl für den Güter- als auch für den Personenverkehr, lediglich für Großbritannien und Nordirland beschränkt sich der Geltungsbereich auf Gütertransporte.

Ziel der EU-Richtlinie und des Abkommens ist es unter anderem, bestehende Diskrepanzen bei der Auslegung von Entsendevorschriften zu beseitigen und damit Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zudem soll die Durchsetzung von Sanktionen erleichtert und der Verwaltungsaufwand für Verkehrsunternehmen reduziert werden.

Vor diesem Hintergrund wird im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ausdrücklich klargestellt, welche (insbesondere bilateralen) Beförderungen sowie damit zusammenhängende Beförderungstätigkeiten keine Entsendung darstellen und damit nicht meldepflichtig sind. Zudem sollen für die von der EU-Richtlinie bzw. vom Abkommen umfassten Verkehrsunternehmen spezielle Vorgaben für Entsendemeldungen gelten. Dabei geht es etwa um die Verwendung eines EU-weit einheitlichen Formulars, die Bereithaltung von Unterlagen im Fahrzeug und deren Übermittlung an die zuständigen Kontrollorgane. Im Sinne einer besseren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der jeweiligen Behörden wird das Amt für Betrugsbekämpfung überdies ausdrücklich zur Amtshilfe verpflichtet. Diese soll über das zentrale Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abgewickelt werden.

Ebenso in das Gesetz aufgenommen werden spezielle Strafbestimmungen, die sich allerdings weitgehend an die schon jetzt geltenden Strafdrohungen anlehnen. Demnach drohen Verkehrsunternehmen, die gegen die Meldepflicht von Entsendungen verstoßen, Verwaltungsstrafen von bis zu 20.000 €. Noch teurer können mit einer Maximalstrafe von 40.000 € Kontrollvereitelungen kommen. Belangt werden können laut Entwurf auch die Berufskraftfahrer:innen selbst, sie müssen im Falle einer Nichtmitführung der Unterlagen allerdings mit einer deutlich geringeren Strafe von maximal 1.000 € rechnen.

Nicht unter die neuen Sonderbestimmungen fällt der Schienenverkehr. Hier kommen weiterhin die schon jetzt geltenden allgemeinen Regelungen gegen Lohn- und Sozialdumping für mobile Arbeitnehmer:innen im Transportbereich zum Tragen. Gleiches gilt für Personen- und Güterbeförderungen durch in der Schweiz bzw. in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen ansässige Verkehrsunternehmen. (Schluss) gs