Parlamentskorrespondenz Nr. 1097 vom 23.10.2023

Neu im Sozialausschuss

Nachtschwerarbeitsgesetz, Pflege, Pensionen

Wien (PK) – ÖVP und Grüne haben eine Novellierung des Nachtschwerarbeitsgesetzes und des Bundespflegegeldgesetzes beantragt. Der SPÖ geht es um einen erleichterten Zugang von Pflegekräften zur Schwerarbeitspension und niedrigere Pensionsabschläge für Schwerarbeiter:innen, denen eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde.

ÖVP und Grüne wollen Nachtschwerarbeits-Beitrag weiter einfrieren

Beschäftigte, die über einen längeren Zeitraum hinweg Nachtschwerarbeit leisten, haben Anspruch auf Sonderruhegeld. Dieses ermöglicht es ihnen, schon vor Erreichen anderer Frühpensionsarten in den Ruhestand zu treten. Mitfinanziert wird diese Pensionsleistung durch den Nachtschwerarbeits-Beitrag, den Arbeitgeber:innen für Beschäftigte entrichten müssen, die Nachtschwerarbeit leisten. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hätte dieser Beitrag im Jahr 2024 auf 5,2 % der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung angehoben werden müssen. Gemäß einem Gesetzesantrag der Koalitionsparteien (3654/A) soll die vorgesehene Erhöhung aber neuerlich sistiert werden und der Beitrag weiterhin bei 3,8 % der Bemessungsgrundlage bleiben. Damit entgehen der Pensionsversicherung den Erläuterungen zufolge Einnahmen in der Höhe von rund 22,1 Mio. €, was Mehraufwendungen für den Bund in gleicher Höhe zur Folge hat.

SPÖ fordert erleichterten Zugang von Pflegekräften zur Schwerarbeitspension

Die SPÖ fordert einen erleichterten Zugang von Pflegekräften zur Schwerarbeitspension und hat in diesem Sinn eine Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes beantragt (3633/A). Außerdem appellieren SPÖ-Sozialsprecher Josef Muchitsch und sein Fraktionskollege Christian Drobits an Sozialminister Johannes Rauch, die Schwerarbeitsverordnung zu ergänzen (3632/A(E)).

Zum einen geht es der SPÖ darum, bei der erforderlichen Mindestversicherungszeit für den Bezug einer Schwerarbeitspension auch Ausbildungszeiten für Pflege- und Sozialbetreuungsberufe anzurechnen. Derzeit sei es Pflegekräften und Betreuer:innen kaum möglich, die erforderlichen 540 Versicherungsmonate für den Bezug einer Schwerarbeitspension nachzuweisen, machen Drobits und Muchitsch geltend. Einschlägige Ausbildungen würden zudem einen großen Praxisanteil aufweisen. Zum anderen sollen die berufliche Pflege und Betreuung kranker, pflegebedürftiger und behinderter Menschen in der Schwerarbeitsverordnung ausdrücklich als besonders belastende Berufstätigkeiten festgeschrieben werden.

Darüber hinaus drängt die SPÖ auf eine generelle Verringerung der Pensionsabschläge für Schwerarbeiter:innen, denen vor Vollendung des 60. Lebensjahres eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wurde. Die Abschläge sollen demnach – analog zur regulären Schwerarbeitspension – mit 9 % begrenzt werden, wenn in den letzten 20 Jahren vor Pensionsantritt 10 Jahre Schwerarbeit geleistet wurden. Derzeit drohen Betroffenen laut Drobits und Muchitsch Abschläge von bis zu 13,8 %.

Die ständige direkte Arbeit mit kranken bzw. pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderung sei besonders belastend, begründen Drobits und Muchitsch ihre beiden Initiativen. Zudem weisen sie auf unregelmäßige Dienste und Nachtdienste im Pflegebereich, Stress, Leistungsdruck, fehlende Pausen und ein ungewohnt hohes Arbeitsaufkommen in Krisensituationen hin. Ebenso würden körperliche Belastungen wie das Heben und Tragen schwerer Personen und Gegenstände sowie Demenz- und psychische Erkrankungen von Patient:innen Pflege und Betreuung zur Schwerarbeit machen. Aufgrund der hohen physischen und psychischen Belastungen sind laut SPÖ viele Beschäftigte im Pflege- und Betreuungsbereich außerdem nicht imstande, ihren Beruf bis zur Altersgrenze für eine Schwerarbeitspension auszuüben. Auch andere Schwerarbeiter:innen müssten vor Erreichen des 60. Lebensjahrs eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension in Anspruch nehmen.

Nachbesserungen beim Pflegebonus für Angehörige

Seit Juli 2023 erhalten pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflegebonus von 1.500 € im Jahr, wobei für das zweite Halbjahr 2023 750 € ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der bzw. die nahe Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 4 hat. Zudem darf das eigene monatliche Durchschnittseinkommen 1.500 € netto nicht überschreiten, sofern man für die Pflege nicht ohnehin seinen Job aufgegeben hat bzw. als pflegende Angehörige oder pflegende Angehöriger versichert ist.

Ein von den Koalitionsparteien eingebrachter Gesetzesantrag (3655/A) sieht nun einige legistische Klarstellungen im Bundespflegegeldgesetz vor, die unter anderem den Einkommensnachweis sowie Meldepflichten betreffen. Außerdem braucht es für die vorgesehene Zuständigkeit der Sozialgerichte im Falle von Rechtsstreitigkeiten eine gesetzliche Grundlage, die nun nachgeholt wird. Dabei geht es etwa um Beschwerden von Angehörigen, die aus ihrer Sicht zu Unrecht keinen Angehörigenbonus erhalten, und um etwaige Rückforderungsansprüche. (Schluss) gs