Parlamentskorrespondenz Nr. 1330 vom 01.12.2023

Neu im Sozialausschuss

Regierungsvorlage: Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei Menschen mit Behinderung erst ab 25 Jahren

Wien (PK) – Arbeitsminister Martin Kocher hat eine Gesetzesänderung vorgelegt, mit der die Arbeitsunfähigkeitsfeststellung von Menschen mit Behinderungen künftig erst ab einem Alter von 25 Jahren möglich sein soll (2307 d.B.). Damit soll ein chancengleicher Zugang zum Arbeitsmarkt und eine bessere Unterstützung und Betreuung durch das AMS für junge Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden.

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit künftig erst mit 25 Jahren

Derzeit wird die Arbeitsunfähigkeit bereits im Jugendalter festgestellt, was dazu führt, dass die Betroffenen keinen Zugang zu Leistungen des AMS haben. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sollen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht verpflichtet werden können, an einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit teilzunehmen. Sie sollen somit bis zum Alter von 25 Jahren beim AMS betreut und vorgemerkt werden und entsprechende Schulungen in Anspruch nehmen können. Betroffene können Arbeitslosengeld beziehen, sofern sie ihre Anwartschaft aufgrund einer Beschäftigung nachweisen können. Die Regelung soll mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Um Härtefälle zu vermeiden, sollen Gutachten, die im Jahr 2023 angeordnet wurden, ebenfalls bis zum 25. Lebensjahr nicht zur Anwendung kommen.

Das AMS muss den Betroffenen gemäß der vorgeschlagenen Änderungen im Arbeitsmarktservicegesetz künftig binnen acht Wochen eine Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme anbieten, sofern die Personen zumindest eingeschränkt bestimmte Tätigkeiten ausüben können. Weil diese Personengruppe bisher in der Regel nicht im ersten Arbeitsmarkt eingegliedert war, hält die Regierung für die Entwicklung geeigneter Maßnahmen eine Zusammenarbeit zwischen AMS und Sozialministeriumsservice (SMS) sowie den Ländern für notwendig. Diese drei Partner haben bei der Suche nach offenen Stellen, bei Beihilfen für potenzielle Arbeitgeber:innen und der Abklärung besonderer Bedarfslagen für die Vermittlung in einer Systempartnerschaft zusammenzuwirken. Die in den Ländern bereits bestehenden Betreuungsstrukturen und Unterstützungsmaßnahmen sollen weiterhin beibehalten und angeboten werden.

In den Erläuterungen zur Gesetzesnovelle wird außerdem angeführt, dass das AMS künftig an das Jugendcoaching zu verweisen hat, welches eine chancenorientierte Potenzialanalyse und einen Perspektivenplan zu erstellen hat. AMS, SMS und die Länder sollen zudem im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Betroffenen und Vertrauenspersonen Lösungen für eine berufliche Teilhabe finden.

Die Regierung rechnet mit etwa 100 Betroffenen pro Jahr. Für den Bund werden laut Vorlage jährlich Kosten von rund 3,9 Mio. € anfallen, die vom Arbeits- und vom Sozialressort gemeinsam getragen werden sollen.

Änderungen auch im Ausbildungspflichtgesetz geplant

Mit einer ebenfalls im Gesetzespaket enthaltenen Novelle des Ausbildungspflichtgesetzes will die Regierung den zulässigen ausbildungsfreien Zeitraum für Unter-18-Jährige nach Erfüllung der Schulpflicht von vier auf drei Monate verkürzen. So sollen Beratungsprozesse rascher aufgenommen und Lösungen für Ausbildungsprobleme gefunden werden. Außerdem soll das Meldeverfahren ausgeweitet werden, damit rascher auf ausbildungsfreie Zeiten reagiert werden kann. Geregelt wird auch die Verarbeitung von Daten über den Grad der Behinderung von jungen Menschen oder über Funktionseinschränkungen durch das SMS. Bezirksverwaltungsbehörden sollen dem SMS auf Anfrage künftig Auskunft über Verfahren zur Verletzung der Ausbildungspflicht geben müssen. (Schluss) kar