Parlamentskorrespondenz Nr. 1448 vom 22.12.2023

Neu im Sozialausschuss

Koalition beantragt Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz

Wien (PK) - Mit dem Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023, das ÖVP und Grüne eingebracht haben, soll geregelt werden, wer zur Führung der Bezeichnungen "akademische:r Sozialarbeiter:in", "akademische:r Sozialpädagog:in" und "Diplom-Pädagog:in" berechtigt ist (3814/A).

Derzeit würden keine gesetzlichen Definitionen und Standards über die Ausübung von Sozialer Arbeit vorliegen, führen die Antragsteller:innen an. Aufgrund der Arbeit mit besonders vulnerablen Gruppen seien einheitliche Vorgaben aber geboten. Auch angesichts des Arbeitskräftemangels in den Sozialberufen halten es die Koalitionsparteien für notwendig, die Expertise von Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen durch eindeutige gesetzliche Regelungen festzuhalten, weshalb sie einen Bezeichnungsschutz vorschlagen. Dies könne auch ein erster Schritt in Richtung eines Berufsgesetzes für die Soziale Arbeit sein, das im Regierungsprogramm vorgesehen sei und nur gemeinsam mit den Ländern geschaffen werden könne.

Die Bezeichnung "akademische:r Sozialarbeiter:in" dürfen im wesentlichen Absolvent:innen des Grundstudiums oder eines Masterstudiums der Sozialen Arbeit an einer Universität oder Fachhochschule führen. Auch jene Personen, die vor Auslaufen des Studiums zum:zur "Diplomierten Sozialarbeiter:in" diesen Titel erworben haben, sowie jene, die einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines entsprechenden Studiums nachweisen, dürfen sich künftig als "akademische:r Sozialarbeiter:in" bezeichnen.

"Akademische:r Sozialpädagog:in" darf sich nennen, wer ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik oder ein Masterstudium mit Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik absolviert hat oder ein vergleichbares Studium nostrifizieren hat lassen. Mit der Regelung der Bezeichnung "Diplom-Sozialpädagog:in" wird auch jene Berufsgruppe im Gesetz umfasst, deren Ausbildungen nach dem Schulunterrichtsgesetz geregelt werden. Personen mit einem Abschluss in Sozialpädagogik an einer berufsbildenden höheren Schule oder mit entsprechend nostrifiziertem Abschluss dürfen diesen Titel führen.  

Irreführende Bezeichnungen oder das Führen der Bezeichnungen "Sozialarbeiter:in" oder "Sozialpädagog:in" sollen künftig verboten sein. Vorgesehen sind auch Geldstrafen von bis zu 15.000 € für jene Personen, die die geschützten Bezeichnungen unzulässig führen. (Schluss) kar