Parlamentskorrespondenz Nr. 309 vom 25.03.2024

Neu im Sozialausschuss

ÖVP und Grüne schlagen kleinere Änderungen im Sozialversicherungsrecht vor

Wien (PK) – Eine Reihe kleinerer Änderungen im Sozialversicherungsrecht bringt eine von ÖVP und Grünen beantragte Sammelnovelle (3983/A). So ist geplant, verschiedene ältere Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs in das ASVG und andere Sozialversicherungsgesetze einzuarbeiten und Adaptierungen beim Rehabilitationsgeld vorzunehmen. Zudem sollen künftig Währungsschwankungen zeitnaher berücksichtigt werden.

Ein bestehender Anspruch auf Rehabilitationsgeld wird demnach künftig nicht nur bei der Zuerkennung einer Invaliditätspension enden, sondern auch bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine reguläre Alterspension. Überdies wird bei der Formulierung der gesetzlichen Bestimmungen zur Witwen- und Waisenpension dem Umstand Rechnung getragen, dass seit 2019 auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe schließen können. Eine Härtefallregel soll sicherstellen, dass Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung nur eingeschränkt geschäftsfähig sind, eine ihnen zustehende Waisenpension im Falle eines verspäteten Antrags auch dann nachgezahlt bekommen, wenn der Versicherungsfall vor Juli bzw. August 2018 eingetreten ist. Auch verschiedenen VfGH-Erkenntnissen zur Sozialversicherungsreform – etwa in Bezug auf den Überleitungsausschuss und auf Aufsichtsrechte – wird Rechnung getragen.

Die neuen Regeln für Währungsumrechnungen sollen sowohl im Bereich der Pensionsversicherung als auch im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung gelten und nicht nur für EU-Länder ohne Euro, sondern auch für Drittstaaten zum Tragen kommen. Demnach ist geplant, Änderungen beim Umrechnungskurs von mehr als 10 % automatisch im darauffolgenden Monat zu berücksichtigen. So kann den Antragstellern Ernst Gödl (ÖVP) und Markus Koza (Grüne) zufolge zum einen unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden und zum anderen bei erheblichen Kursschwankungen der reale Wert der Beträge berücksichtigt werden. Beträge in Fremdwährungen würden bei vielen Sozialversicherungsleistungen wie der Ausgleichszulage oder bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags eine Rolle spielen, heißt es dazu in den Erläuterungen. Ausnahmen von den neuen Bestimmungen sind nur dann vorgesehen, wenn in einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen eine andere Art der Währungsumrechnung vereinbart wurde. (Schluss) gs


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