188/A-BR/2011

Eingebracht am 13.12.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

gemäß §21 Abs. 1 GO-BR

der Bundesräte Georg Keuschnigg, Mag. Gerald Klug, Monika Mühlwerth,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend die Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat wolle beschließen:

Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Der Bundesrat hat beschlossen:

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, BGBl. Nr. 361/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 41/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 13a lautet:

„§ 13a. (1) Zur Beratung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG und zur Vorberatung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a wird im Bundesrat ein Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) nach den Grundsätzen des § 13 gewählt. Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.

(2)  Der EU-Ausschuss kann auch wiederholt

1. eine Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben oder

2.      einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG widersprechen oder

3.      Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 4 B-VG zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern oder

4.      eine Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen oder

5.      eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben oder

6.      vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG verlangen oder

7.      dem Bundesrat die Abgabe einer Stellungnahme gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG, einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG empfehlen.

 

(3)   Wenn es der Bundesrat beschließt oder jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder bis zum Beginn der Beratungen im EU-Ausschuss verlangt, ist die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme dem Bundesrat vorbehalten. Unbeschadet einer sinngemäßen Anwendung des § 16 Abs. 3 hat der EU-Ausschuss in diesen Fällen bis zum Beginn der Bundesratssitzung, in welcher ein Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG verhandelt wird, dem Bundesrat einen Bericht zu erstatten, welcher einen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Z 7 enthalten kann.

(4)   Abgesehen von § 28 Abs. 3 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e B-VG auf die Tagesordnung eines EU-Ausschusses zu setzen, wenn dies

 

1.  das zuständige Mitglied der Bundesregierung verlangt oder

2.  jeweils mehr als die Hälfte der Bundesräte dreier Länder oder ein Viertel der Mitglieder des Bundesrates verlangt oder


3.  ein Mitglied des EU-Ausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Bundesräte derselben Fraktion nur ein solches Verlangen stellen können.

(5)     Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 13a in einer Sitzung des EU-Ausschusses als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2011 an.

(6)     Wenn eine im Ausschuss vertretene Fraktion dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2011 an. Jeder Fraktion stehen in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zu, über weitere Verlangen entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Darüber hinaus kann jede Fraktion eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2011 mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehendem Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann."

2. § 13b lautet:

„§ 13b. (1) Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Art. 23e B-VG sowie hinsichtlich der Beratung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des IV. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(2)     Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.

(3)     Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Abs. 2 öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes kann aus wichtigen Gründen - auch für Teile der Beratung - die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(4)     Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des § 31 Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 2 der Anlage zu dieser Geschäftsordnung „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“  berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.

(5)     Der Vorsitzende des Ausschusses hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten im Rahmen der Europäischen Union“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Vorsitzende hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

(6)     Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.

(7)     Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann jedes Mitglied des EU- Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des § 13a Abs. 2 einbringen:

 

1.       Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte;

2.   Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 13a Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen;

3.       Anträge auf begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

 

(8)   Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt, sofern weder ein Antrag nach Abs. 6 noch ein Vertagungsantrag gestellt wurde.

(9)   Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung

 

1. der Stellungnahmen und anderer Beschlüsse an alle Mitglieder der Bundesregierung,

2.      der Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger, sowie

3.  der begründeten Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu sorgen.


Wenn der EU-Ausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen, begründete Stellungnahmen und Mitteilungen weiters an alle Mitglieder des Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates, die Landtage, die Landeshauptmänner sowie an die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.

(10)  Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden - sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt oder die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme gemäß § 13a Abs. 3 dem Bundesrat vorbehalten ist - auszugsweise Darstellungen verfasst, welche dem Amtlichen Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.“

3.  § 16 Abs. 1 lautet:

„§ 16. (1) Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:

a)     Gesetzesbeschlüsse und sonstige Beschlüsse des Nationalrates;

b)    Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;

c)     Selbständige Anträge von Bundesräten und Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a;

d)    Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

e)     Berichte von parlamentarischen Delegationen;

f)      Berichte der Volksanwaltschaft;

g)    Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;

h)    Selbständige Anträge von Ausschüssen;

i)      Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;

j)      Erklärungen der Landeshauptmänner;

k)     Wahlen (Wahlvorschläge);

l)      Anfragen (Anfragebeantwortungen);

m)   Eingaben (Petitionen).“

4.  § 18 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2011, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(4)   Für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gelten die „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ (Verteilungsordnung EU bzw. VO-EU), die als Anlage 1 zu dieser Geschäftsordnung einen Bestandteil derselben bilden.“

5. § 20 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird, Staatsverträge gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG, Beschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.

(5)   Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51a Abs. 4 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.“

6. § 21a samt Überschrift lautet:

„Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

§ 21a. (1) Jeder Bundesrat kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.

(2) Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Bundesrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Bundesrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Die Klageschrift hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Gleichschriften beizulegen.

(3)   Die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(4)   Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem EU-Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der EU-Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.

(5)   Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Nationalrates weiterzuleiten.“

7.    §27 lautet:

„§27. (1) Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

(2) Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.“

8.   § 38a samt Überschrift lautet:

„Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik an den Verhandlungen im Bundesrat

§ 38a. Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik einladen, in einer Sitzung des Bundesrates eine Erklärung zu einem bestimmten Thema abzugeben. Im Anschluss an die Erklärung findet in der Regel eine Debatte statt, deren Dauer und Form ebenfalls vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt wird. In dieser Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden; tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig.“

9.  § 43a lautet:

„§43a. (1) Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e B-VG eröffnet ist, können hierzu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen, auf begründete Stellungnahmen und Mitteilungen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.

(2) Bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21 a gilt § 43 sinngemäß.“

10.  §58 samt Überschrift lautet:

„Beschlusserfordernisse

§58. (1) Zu einem Beschluss des Bundesrates sind, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmen, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Bundesräte und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag (Vorschlag) abgelehnt.

(2)  Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend eine Änderung der Artikel 34 und 35 B-VG bedarf außer den im Abs. 1 angeführten Erfordernissen auch noch der Zustimmung der Mehrheit der Vertreter von mindestens vier Ländern.

(3)    Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, zu Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, zu einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 erster Satz und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4)   Zu einem Beschluss über eine Zustimmung zu einem Antrag der Bundesregierung auf Auflösung eines Landtages durch den Bundespräsidenten sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. An der Abstimmung dürfen die vom aufzulösenden Landtag gewählten Bundesräte nicht teilnehmen. Diese Bundesräte sind auch bei der Feststellung des Anwesenheitserfordernisses nicht zu berücksichtigen.

(5)   Zu einem Beschluss des Bundesrates über eine Änderung der Geschäftsordnung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.“

11. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

„§ 59a. (1) Fünf Bundesräte können kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.

(2)   Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.

(3)   Jeder Bundesrat kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.

(4)   Der Befragte hat innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2011 bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.

(5)  Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 18 Abs. 4.“

12. § 72 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 59a tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/2011 findet § 59a jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.

(5) §13a, 13b, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 21a, § 27, § 38a, §43a, § 58 und die Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU - VO-EU“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXXX/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

13. Der Geschäftsordnung des Bundesrates wird folgende Anlage 1 betreffend Bestimmungen fiir den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU - VO-EU) angefügt:

„Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates

Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung- EU bzw. VO-EU)

§ 1. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Bundesrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt.

§ 2. Die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen sowie Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2011 erfasst sind.

§ 3. Der Bundesrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:

1. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union werden in der Datenbank gemäß § 1 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. XXX erfasst und sind öffentlich zugänglich, sofern auf Grund der Z 2 bis 6 und § 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne der Geschäftsordnung des Bundesrates.

2.     Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind und nicht unter die Z 3 bis 6 fallen, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachten Personen sowie zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion zugänglich. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne der Geschäftsordnung des Bundesrates.

3.  Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU- Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Bundesrates und von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachten Personen sowie zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion zugänglich. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des EU- Ausschusses zu verteilen.

4.  Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Confidentiel UE/EU Confidential“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und jeweils zwei von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachte Personen, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für die Mitglieder des Bundesrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.

5.  Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert sind, liegen für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des EU- Ausschusses zu verteilen.

6.  Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Trés Secret UE/EU Top Secret“ klassifiziert sind, liegen für die Mitglieder der Präsidialkonferenz zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des EU-Ausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des EU-Ausschusses zu verteilen.

§ 4. (1) Wenn in einer Sitzung des EU-Ausschusses Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union behandelt werden, die als „Secret UE/EU Secret“ oder „Trés Secret UE/EU Top Secret" klassifiziert sind, sind die anwesenden Mitglieder des EU- Ausschusses vom Präsidenten des Bundesrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(2)   Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem EU-Ausschuss als Mitglieder angehören, oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen der Europäischen Union gemäß Abs. 1 der EU-Ausschuss durch Beschluss. Personen, die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmen, sind vom Präsidenten des Bundesrates auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(3)   Die gemäß § 3 Z 4 von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156/1985, in der jeweils geltenden Fassung, namhaft gemachten Personen sind über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Bundesrates zu belehren.

§ 5. Für den Umgang mit und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wie für den Umgang mit und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.

§ 6. (1) Der Präsident des Bundesrates kann nach Maßgabe des § 15 GO-BR und nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschriften über die bei der Übermittlung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu beachtenden technischen Anforderungen sowie deren Kennzeichnung zur Wahrung der Vertraulichkeit erlassen.

(2) Der Präsident des Bundesrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 3 Z 2 bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassen.“

Informeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.


Begründung

Allgemeiner Teil

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR) sollen die Verfahrensbestimmungen des Bundesrates und seines EU-Ausschusses an die Neuregelung der Art. 23c bis k B- VG („Lissabon-Begleitnovelle“, BGBl. I Nr. 57/2010) angepasst werden.

Die Entscheidungen der Europäischen Union sollen gemäß Art. 1 EUV möglichst offen und bürgernah getroffen werden. Im Sinne von Art. 10 EUV über die Arbeitsweise der Union und Art. 12 EUV über den Beitrag der Parlamente zur guten Arbeitsweise der Europäischen Union sollen in der GO-BR neue Regelungen und Instrumente eingeführt werden:

Art. 23g Abs. 3 B-VG sieht vor, dass der Bundesrat die Landtage unverzüglich über alle Entwürfe eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Bei der Beschlussfassung einer begründeten Stellungnahme darüber, ob ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar ist, hat der Bundesrat die Stellungnahmen der Landtage zu erwägen und die Landtage über solche Beschlüsse zu unterrichten. Auf Grund der ausdrücklichen Regelung im B-VG und in Erwägung des Umstandes, dass das Zusammenspiel zwischen Bundesrat und Landtagen so flexibel wie möglich gestaltet werden sollte, ist es nicht notwendig, genaue Verfahrensbestimmungen hinsichtlich Art. 23g Abs. 3 B-VG in die GO-BR aufzunehmen. Jedoch sollte im Vorfeld das Zusammenwirken von Bundesrat und Landtagen abgesprochen und in der Präsidialkonferenz des Bundesrates beraten werden, um eine einheitliche und verlässliche Vorgangsweise zu gewährleisten.

Im EU-Ausschuss soll die Möglichkeit einer „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ eingeführt werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen auch eine Erweiterung des Katalogs der Verhandlungsgegenstände, die Einführung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union sowie eines Antrags auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG samt der entsprechenden Verfahrensbestimmungen, die Regelung des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens und der Erstattung von Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union.

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen zum Teil in engem Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Information in EU-Angelegenheiten (EU-Informationsgesetz). Mit der Neuordnung der Übermittlung von Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union an den Nationalrat und Bundesrat und der Schaffung der dafür notwendigen technischen und organisatorischen Einrichtungen ist es daher auch notwendig, die Bestimmungen der GO-BR über die Verteilung, den Zugang und die Behandlung von Informationen und Dokumenten in Angelegenheiten der Europäischen Union neu zu regeln. Das geschieht mit der Neufassung von § 18 Abs. 4 und der Schaffung einer Anlage zur GO-BR, die den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union im Detail regelt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 13a):

Die Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a und Beschlüsse des Nationalrates gemäß Art. 23i Abs. 1-4 B-VG müssen nach Beratung im EU-Ausschuss im Bundesrat behandelt werden. Art. 23k Abs. 1 B-VG bestimmt zwar, dass nähere Bestimmungen in der Geschäftsordnung des Bundesrates geregelt werden können, allerdings legt Art. 23k Abs. 3 B-VG die EU-Angelegenheiten, für die eine ausschließliche Zuständigkeit eines speziellen Ausschusses geschaffen werden kann, explizit und taxativ fest: „Zuständigkeiten des Bundesrates nach den Art. 23e, 23f Abs.4 und 23g können durch die Geschäftsordnung des Bundesrates einem von diesem zu wählenden Ausschuss übertragen werden.“ Im Umkehrschluss kann die Zuständigkeit für andere EU-Angelegenheiten nicht einem speziellen Ausschuss (abschließend) übertragen werden.

Auf Beschlüsse des Europäischen Rates im Sinn des Art. 23j Abs. 1 B-VG ist gemäß dessen letzten Satzes zwar Art. 50 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (vgl. § 58). Jedoch sieht Art. 23j Abs. 2 B-VG explizit nur eine sinngemäße Anwendung von Art. 23e Abs. 3 B-VG, und nicht auch des Art. 23e Abs. 4 B-VG vor. Daher besteht in diesem Fall kein Stellungnahmerecht des Bundesrates.


Zu Z 2 (§13b):

Nachdem Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß § 21a im Bundesrat zu behandeln sind, wird auf die Regeln der Geschäftsbehandlung in den Ausschüssen verwiesen und diese für anwendbar erklärt.

§ 13b Abs. 2 legt fest, dass die Beratungen des EU-Ausschusses dann vertraulich sind, wenn die einschlägigen Regelungen der Europäischen Union (vgl. Beschlüsse 2011/292/EU des Rates und 2009/882/EU des Europäischen Rates) dies verlangen. In diesem Zusammenhang ist auf § 18 Abs. 4 zu verweisen, der die Bestimmung zur Schaffung der Grundlage für die Anlage zur GO-BR, den „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ (VO-EU) sowie für die Anwendung der Verteilungsordnung EU bzw. VO-EU (Anlage zur GO-BR) enthält.

Abs. 9 regelt die Weiterleitung der Beschlüsse neu. Bislang waren nur Stellungnahmen des EU-Ausschusses unverzüglich an den Bundeskanzler, den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu übermitteln. Nunmehr sieht Abs. 9 Z 1 vor, dass Stellungnahmen und andere Beschlüsse unverzüglich an alle Mitglieder der Bundesregierung zu übermitteln sind. Die „Beschlüsse des EU- Ausschusses“ umfassen Mitteilungen an Organe der Europäischen Union, begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG und weitere Beschlüsse. Gemäß Abs. 9 Z 2 sind Mitteilungen an Organe der EU unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln. Begründete Stellungnahmen sind gemäß Z 3 und in Entsprechung mit Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln. Weiters sind alle Stellungnahmen und Beschlüsse - sofern nichts anderes beschlossen wird - an den Präsidenten des Nationalrates, alle Mitglieder des Bundesrates, die Landtage, die Landeshauptmänner sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.

Zu Z 3 (§16 Abs. 1):

Von § 16 Abs. 1 lit. c GO-BR („Selbständige Anträge von Bundesräten“) sind auch Selbständige Anträge von Bundesräten gemäß § 21 a GO-BR umfasst.

Unter „sonstige Beschlüsse des Nationalrates“ in Abs. 1 lit. a sind neben Staatsverträgen auch „Beschlüsse des Nationalrates betreffend Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23 i Abs. 1,3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG“ zu subsumieren.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 3 und 4):

Die vorgeschlagene Änderung von § 18 Abs. 3 regelt unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen des B-VG und des EU-Informationsgesetzes die Unterrichtung über Vorhaben der EU neu. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf folgende Kategorien von Unterlagen: Direkt von den Organen der Europäischen Union an den National- und Bundesrat übermittelte EU-Dokumente; von den Mitgliedern der Bundesregierung an den National- und Bundesrat übermittelte EU-Dokumente und von österreichischen Organen erstellte Dokumente, die sich auf Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union beziehen.

Abs. 4 schafft die Grundlage für eine Anlage zur GO-BR, den „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ (VO-EU) sowie für die Anwendung der Verteilungsordnung EU bzw. VO-EU (Anlage zur GO-BR). Die Regelung in einer Anlage erfolgt angesichts des Umstands, dass sie sich ausschließlich auf Unterlagen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union beziehen. „Vorlagen, Dokumenten, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ sind alle Unterlagen, die gemäß Art. 23e, 23f, 23g, 23i und 23j B-VG, unionsrechtlichen Bestimmungen und auf Grund der Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes an den Bundesrat übermittelt werden. Da der Bundesrat umfassend über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten ist, bedarf es Regelungen für den Umgang mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union im Bundesrat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an den Bundesrat auch Unterlagen Übermittelt werden, die für eine Veröffentlichung nicht geeignet sind oder im Bereich der Organe der Europäischen Union der Geheimhaltung unterliegen, weil die unbefugte Weitergabe solcher Unterlagen oder sich daraus ergebender Informationen einen internen Entscheidungsprozess nachteilig beeinflussen könnte, für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte oder den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte (vgl. dazu den Beschluss des Rates 2011/292/EU vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen, ABI. 2011 L 141 S 17). Gemäß Erwägungsgrund (10) des zitierten Beschluss des Rates werden die „bestehenden Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterrichtung ihrer nationalen Parlamente über die Tätigkeit der Union“, das ist in Österreich Art. 23e Abs.

1 B-VG, durch diesen Beschluss nicht berührt. Das entbindet den Bundesrat jedoch nicht davon, diese Sicherheitsvorschriften zu beachten. Daher werden für den Bundesrat detaillierte Regelungen geschaffen, um die Informationssicherheit zu gewährleisten. Dabei werden nach den Geheimhaltungsstufen (die Geheimhaltungsstufen der Europäischen Union sind: Restreint UE/EU Restricted; Confidentiel UE/EU Confidential; Secret UE/EU Secret; Tres Secret UE/Top Secret EU) differenzierte Regelungen für den Umgang und die Verteilung von sensiblen Unterlagen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in die GO-BR aufgenommen.

Die Anlage „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ wird der Geschäftsordnung des Bundesrates angeschlossen.

Zu Z 5 (§ 20 Abs. 4 und 5):

Die Abs. 4 und 5 sind notwendige Anpassungen an die Novellen des B-VG, BGBl. I Nr. 2/2008 und Nr. 75/2010, sowie der Reform des Budgetrechts (Novelle des BHG 1986, BGBl. I Nr. 20/2008, und BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009).

Zu Z 6 (§ 21a):

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Rolle der nationalen Parlamente vor allem in Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in der Europäischen Union gestärkt. Art. 12 EUV verpflichtet die nationalen Parlamente dafür Sorge zu tragen, dass diese in den im Protokoll über die Anwendung dieser Grundsätze vorgesehenen Verfahren beachtet werden. Dementsprechend wurde in Art. 23g B-VG das Stellungnahmerecht von Nationalrat und Bundesrat zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten im Rahmen der Europäischen Union und in Art. 23h B-VG das Recht von Nationalrat und Bundesrat zur Erhebung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip verankert. Gemäß Art. 23h B-VG muss der Antrag auf Erhebung einer Klage - im Unterschied zur Subsidiaritätsrüge - vom Bundesrat beschlossen werden. In der GO-BR ist daher eine detaillierte Regelung der formellen Anforderungen an einen solchen Antrag auf Erhebung einer Klage und die Verpflichtung zu deren unverzüglicher Behandlung erforderlich. Das geschieht mit Einführung eines neuen § 21a, der dem selbständigen Antrag nachgebildet ist.

Abs. 1 bestimmt, dass jedes Mitglied des Bundesrates einen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen kann, sofern dies innerhalb der gemäß Art. 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist geschieht. Ein solcher Antrag kann nur von Bundesräten eingebracht werden, eine Einbringung durch einen Ausschuss ist ausgeschlossen. Art. 8 leg. cit. bestimmt, dass solche Klagen nach Maßgabe des Art. 263 AEUV erhoben werden. Die Klage nach Art. 263 AEUV ermöglicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU durch die Unionsgerichtsbarkeit. Sie ist eine Gestaltungsklage. Das stattgebende Urteil stellt keine bestehende Nichtigkeit fest, sondern beseitigt die auch einem rechtswidrigen Akt bis zu seiner Aufhebung zukommende Geltung. Gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV gilt für die Erhebung einer solchen Klage eine Frist von zwei Monaten, die sich gemäß Art. 81 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. Diese Klagefrist ist eine Ausschlussfrist, mit deren Ablauf das Klagerecht verloren geht. Nur für den Fall, dass der Betroffene gemäß Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofes nachweist, dass ein Zufall oder Fall höherer Gewalt vorliegt, hat eine Fristüberschreitung keinen Nachteil zur Folge. Die Klagefrist beginnt nach Art. 263 AEUV entweder mit der „Bekanntgabe der betreffenden Handlung“, das ist die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, der Mitteilung an den Kläger oder durch anderweitige Kenntniserlangung zu laufen. Im Zusammenhang mit der Erhebung einer Subsidiaritätsklage wird praktisch nur der erste Fall zum Tragen kommen. Dabei ist zu beachten, dass die Frist gemäß Art. 81 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes „vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen“ ist. Das heißt, dass die rechtswirksame Beschlussfassung eines selbständigen Antrags auf Erhebung einer Klage im Ausschuss erst 14 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen (also frühestens am 15. Tag) kann - dies gilt im Bundesrat wie auch im Nationalrat -, das gesamte Verfahren muss aber ab diesem Zeitpunkt spätestens binnen zwei Monaten abgeschlossen sein.

Abs. 2 normiert die formellen Anforderungen an einen Antrag auf Erhebung einer Subsidiaritätsklage. Der Antrag muss alle Anforderungen an eine Klageschrift vor dem EuGH erfüllen, das heißt, er muss so abgefasst sein, dass er nach der Beschlussfassung unmittelbar an das Bundeskanzleramt weitergeleitet und von diesem an den Europäischen Gerichtshof übermittelt werden kann. Die Anforderungen ergeben sich aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Union und Art. 38 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union. Demnach muss die Klageschrift Namen und Wohnsitz des Klägers, das ist im gegebenen Fall der Bundesrat, die Stellung des Unterzeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen die Klage erhoben wird, das sind im gegebenen Fall die Organe, die einen Rechtsakt beschlossen haben, und den Streitgegenstand angeben. Weiters hat die Klageschrift die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe zu enthalten. Ebenso ist der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, beizulegen, und es ist der Bevollmächtigte, das ist das Bundeskanzleramt, anzuführen. Darüber hinaus verlangt Abs. 2 Angaben betreffend der Fristwahrung. Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Antrag auf Erhebung einer Klage muss, wie ein selbständiger Antrag, dem Präsidenten des Bundesrates schriftlich überreicht werden und mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen sein.


Abs. 3 verweist auf weitere Anforderungen, die jenen an selbständige Anträge entsprechen.

Abs. 4 bestimmt im Interesse der Fristwahrung, dass ein zulässiger Antrag auf Erhebung einer Klage vom Präsidenten sofort dem EU-Ausschuss zuzuweisen ist, welcher unverzüglich die Verhandlung darüber aufzunehmen hat. Die Vorberatung der Klage durch den EU-Ausschuss ist damit jedenfalls erforderlich. Gemäß Art. 23h Abs. 2 B-VG Übermittelt das Bundeskanzleramt die Klage im Namen des Bundesrates an den EuGH. Ihm obliegt auch die weitere Prozessvertretung. Im EU-Informationsgesetz ist jedoch eine regelmäßige Information über den Verfahrensverlauf vorgesehen, die es der Kammer des österreichischen Parlaments, die die Klage beschlossen hat, ermöglicht, allenfalls Einfluss auf den weiteren Verfahrensverlauf zu nehmen.

Im Interesse der Fristwahrung ist ein Beschluss auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 5 unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln. Das soll in einer Weise geschehen, die dem Bundeskanzleramt ausreichend Zeit für die Setzung weiterer, formell notwendiger Vorkehrungen gibt. Weiters ist der Beschluss an den Präsidenten des Nationalrates zu übermitteln. Nationalrat und Bundesrat können unabhängig voneinander Klage beim EuGH erheben. Mit dieser Bestimmung soll jedoch der Informationsaustausch in diesen Angelegenheiten formell geregelt werden.

Zu Z 7 und Z 8 (§ 27 und § 38a):

Mit §38a wird eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik auch in einer Sitzung des Bundesrates eine Erklärung abgeben können. Für eine diesbezügliche Festlegung und der Festlegung des Themas ist ein Einvernehmen in der Präsidialkonferenz erforderlich. Ebenfalls soll in der Präsidialkonferenz die Dauer und Form der Debatte beraten werden, welche in der Folge vom Präsidenten angeordnet wird. Dadurch ist klargestellt, dass diese Anordnung als spezielle Norm den allgemeinen Regeln über die Redezeit vorgeht.

Mit der Formulierung herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik sind hochrangige Vertreter internationaler Organisationen (zB. EU-Kommissionspräsident oder EU-Kommissare) sowie hochrangige Vertreter anderer Nationen gemeint. Für Erklärungen betreffend Angelegenheiten eines Bundeslandes ist weiterhin gemäß § 38 Abs. 2 und 3 ausschließlich der Landeshauptmann zuständig.

In einer solchen Debatte dürfen weder Anträge zur Geschäftsordnung noch inhaltliche Anträge gestellt werden. Tatsächliche Berichtigungen sind unzulässig. Für allfällige Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung gilt § 49 Abs. 2.

Mit § 27 Abs. 2 wird eine Ausnahmebestimmung die deutsche Sprache als ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates betreffend geschaffen. In einem solchen Fall - Abgabe einer Erklärung durch Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik in einer anderen Sprache als Deutsch - wird der Präsident geeignete Maßnahmen (wie eine Simultanübersetzung für die Erklärung dieser Persönlichkeit) zu verfügen haben.

Zu Z 9 (§ 43a):

Abs. 1 erweitert in Umsetzung der Art. 23e ff B-VG die Mitwirkungsmöglichkeit des Bundesrates hinsichtlich Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, indem während der Debatte zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union die Möglichkeit geschaffen wird, einen Antrag auf Stellungnahme (Art. 23e Abs. 1 und 4 B-VG), auf begründete Stellungnahme (Art. 23g Abs. I B-VG) und Mitteilung (Art. 23f Abs. 1 B-VG) einzubringen.

In Abs. 2 wird neu geregelt, dass es bei Debatten über Selbständige Anträge von Bundesräten auf Erhebung einer Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 21a zu einer sinngemäßen Anwendung von § 43 kommen soll. Die Stellung eines Antrags, Einspruch oder keinen Einspruch zu erheben, ist in diesem Zusammenhang nicht möglich. Die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen sowie Entschließungsanträgen soll jedoch zulässig sein.

Zu Z 10 (§ 58):

Die Änderungen in den Abätzen 1, 2, 4 und 5 sind redaktioneller Art. Die Abs. 3 und 4 sind notwendige Anpassungen an die Novellen des B-VG, BGBl. I Nr. 2/2008 und Nr. 75/2010, sowie der Reform des Budgetrechts (Novelle des BHG 1986, BGBl. I Nr. 20/2008, und BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009).

Zu Z 11 (§ 59a):

Im Zusammenhang mit der Schaffung eines EU-Informationsgesetzes wird in einem neuen § 59a ein

spezifisches Auskunftsrecht eingeführt. Das EU-Informationsgesetz bestimmt, dass Europäische

Dokumente gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten in automationsunterstützter Weise an Nationalrat und Bundesrat

übermittelt werden. Zugleich wird mit diesen Bestimmungen Nationalrat und Bundesrat die gemäß den Verfahrensregeln des Rates über die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich gemacht. Das heißt, dass die zugriffsberechtigten Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates durch eigenständige Datenbankabfrage nachprüfen können, ob bzw. welche alle Dokumente gemäß der zitierten Bestimmungen an den Nationalrat und den Bundesrat übermittelt worden sind.

Eine solche Überprüfung ist im Hinblick auf weitere Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben der Europäischen Union nicht möglich, die ausschließlich auf Grundlage der Unterrichtungsverpflichtungen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG von den jeweils zuständigen Bundesministern übermittelt werden. Fünf Bundesräte sollen daher mit einer kurzen schriftlichen Anfrage gemäß Abs. 1 Auskunft darüber verlangen können, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in einem Bundesministerium eingelangt sind. Eine solche Anfrage kann an jedes Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. Gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG ist der jeweils zuständige Bundesminister verpflichtet, den Bundesrat über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zu unterrichten. Die Anfrage ist auf Angaben über Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen beschränkt. Darüber hinaus gehende Fragen, z. B. zum Stand der Verhandlungen oder zu Verhandlungspositionen, sind nicht zulässig.

Das Zahlwort „einem“ in der Wendung „einem Vorhaben“ ist dabei als bestimmtes Zahlwort zu

verstehen. Gemäß der parlamentarischen Praxis werden Vorhaben durch Dokumente konkretisiert. Das heißt, dass sich eine Anfrage nach dieser Bestimmung immer nur auf ein konkret bezeichnetes Vorhaben beziehen kann. Die Anfrage muss sich auch auf einen konkret bestimmten Zeitraum beziehen, der nicht mehr als die letzten drei Monate umfassen darf. Das Auskunftsrecht gemäß § 59a ist darüber hinaus insoweit beschränkt, als jeder Bundesrat nur einmal in drei Monaten eine solche Anfrage stellen kann.

Vom befragten Mitglied der Bundesregierung sind Angaben über Dokumente, die im in der Anfrage

bestimmten Zeitraum zu einem Vorhaben eingelangt sind, zu machen. Im Hinblick auf die Dringlichkeit, die Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfordern können, muss eine solche Anfrage innerhalb einer kurzen Frist von zwanzig Arbeitstagen beantwortet werden. In Entsprechung mit den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes und der Möglichkeit der Datenbankabfrage, die dieses Gesetz vorsieht, müssen Angaben zu Dokumenten, die den Mitgliedern des Bundesrates gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU- Informationsgesetz zur Verfügung stehen, nicht in die Beantwortung aufgenommen werden.

Diese Bestimmung tritt erst in Kraft, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen gemäß

den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Parlamentsdirektion geschaffen sind.

Es ist nicht notwendig, eine besondere Regelung, wie sie in § 31f Abs. 6 GOG-NR für den tagungsfreien Zeitraum vorgesehen ist, in die GO-BR aufzunehmen, weil der Bundesrat permanent tagt.

Zu Z 12 (§72 Abs. 4 und 5):

Abs. 4 sieht für das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit des § 59a eine Verschränkung mit § 12 EU- Informationsgesetz bzw. den gemäß dieser Bestimmung bekanntzugebenden Zeitpunkten vor. Abs. 5 legt für die restlichen Bestimmungen dieser Novelle ein einheitliches Inkrafttreten mit dem 1. Jänner 2012 fest.

Zu Z 13 (Anlage zur Geschäftsordnung des Bundesrates: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union; Verteilungsordnung-EU - VO-EU“):

Zu§1:

Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt durch die Zurverfügungstellung der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen durch das EU-Informationsgesetz grundsätzlich auf elektronischem Weg. Die elektronische Zugangsmöglichkeit und Verteilung wird im Bundesrat fortgeführt. Damit soll es allen am parlamentarischen Geschehen direkt beteiligten Personen ermöglicht werden, sich zeitnah und umfassend über alle Vorhaben, die auf europäischer Ebene diskutiert werden, zu informieren, um am Entscheidungsprozess entsprechend den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen mitwirken zu können.

Die Verteilungsordnung-EU des Bundesrates ist weitgehend gleichlautend mit der Verteilungsordnung-EU des Nationalrates (Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975), weshalb ausschließlich die Abweichungen vom Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR) näher zu erläutern sind.

Zu § 2, § 3 Z 2,3 und 4:

Da die Mitglieder des Bundesrates über keine parlamentarischen Mitarbeiter und die Fraktionen im Bundesrat über keine Rechtspersönlichkeit verfügen, wird der Zugang zu Unterlagen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union neben den Mitgliedern des Bundesrates den von den Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 namhaft gemachten Personen gewährt, wobei es sinnvoll erscheint, dass die gemäß § 2 und § 3 VO-EU zur GO-BR namhaft gemachten Personen den gemäß § 2 und § 3 VO-EU zum GOG-NR namhaft gemachten Personen möglichst entsprechen.

Zu § 3 Z 5 und 6:

Um den Anforderungen der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (im Besonderen: Beschluss des Rates 2011/292/EU vom 31. März 2011, ABI. 2011 L 141 S 17) gerecht zu werden, werden auf Grund des Umstandes, dass die Vorsitzführung im Bundesrat und damit auch die Präsidialkonferenz des Bundesrates halbjährlich wechselt, Unterlagen, die als „Secret UE/EU Secret“ und als „Trés Secret UE/Top Secret“ klassifiziert sind, nicht an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt, sondern liegen für die Mitglieder der Präsidialkonferenz in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Durch diese Vorgangsweise wird einerseits dem Geheimnisschutz besser entsprochen und andererseits sind die Mitglieder der Präsidialkonferenz nicht für die ordnungsgemäße Verwahrung und den Schutz der höchst sensiblen Unterlagen verantwortlich.

Zu § 4 Abs. 3:

Vgl. dazu die Begründung zu § 2, § 3 Z 2, 3 und 4.

Zu §6 Abs. 1:

Gemäß Art. 30 Abs. 3 B-VG ist zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist jedoch die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt. Um eine Lücke zwischen der dem Präsidenten des Nationalrates unterstehenden Bereich der Parlamentsdirektion, der von der gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 2 VO- EU zum GOG-NR zu erlassenden Vorschriften erfasst ist, und jenem Bereich der Parlamentsdirektion, der ausschließlich dem Bundesrat zuzuordnen ist, zu vermeiden, kann der Präsident des Bundesrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz und gemäß § 15 GO-BR sicherheitstechnische Vorschriften erlassen, um die Informationssicherheit im Bereich des Bundesrates zu gewährleisten. Da der Vorsitz im Bundesrat halbjährlich wechselt, sind - um Kontinuität sicher zu stellen - diese Vorschriftenvor Erlassung in der Präsidialkonferenz zu beraten. Aus sicherheitstechnischen Erwägungen und um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen, sollten diese Vorschriften möglichst jenen gemäß § 7 Abs. 1 der Anlage 2 (VO-EU) zum GOG-NR zu entsprechen.