284/A(E)-BR/2020

Eingebracht am 22.12.2020
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Entschließungsantrag

 

der Bundesräte MMag. Dr. Schilchegger, Steiner-Wieser, Leinfellner, Spanring

und weiterer Bundesräte

 

betreffend die verbesserte strafrechtliche Sanktionierung einer vorsätzlichen Schädigung des geschützten Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181f StGB)

Die vorsätzliche Tötung von unionsrechtlich und landesrechtlich streng geschützten, vom Aussterben bedrohten Tierarten gemäß Anhang IV lit. a und b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG und des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, wie etwa der Luchs, der Rotmilan oder der Kaiseradler, muss auf Grund ihrer Tragweite und ihrer Auswirkung auf das Bestehen einer gesamten Population mit entsprechender Härte bestraft werden. Das österreichische Strafgesetzbuch sieht für derartige Fälle eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor (§ 181 f StGB). Das bedeutet, dass die jagdliche Tötung einer gesetzlich streng geschützten Tierart derzeit nicht strenger sanktioniert wird als die mutwillige Tötung eines Tiers, das keiner geschützten Art angehört (§ 222 Abs. 3 StGB).

Praktisch bedeutet diese gesetzliche Strafdrohung, die in Relation zu anderen Delikten relativ gering bemessen ist, dass derartige Fälle – sofern der Täter ausgeforscht werden kann – oft durch Diversion erledigt oder symbolische Freiheitsstrafen von drei Monaten verhängt werden, die bedingt nachgesehen werden und auch im Strafregister nicht aufscheinen (§ 6 Abs. 4 TilgungsG). Zugleich sind strafgerichtliche Verurteilungen, diversionelle Erledigungen und in vielen Fällen sogar Einstellungen des gerichtlichen Strafverfahrens mit einem verfassungsrechtlichen Strafklageverbrauch verbunden, die sodann der weiteren rechtlichen Sanktionierung in Form der Verhängung einer Geldstrafe nach § 38 TSchG oder nach landesgesetzlichen Vorschriften zu Naturschutz oder Jagdrecht entgegenstehen (vgl. § 30 VStG und Art 7 4. ZPRMK; zuletzt etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/05/0266 zur diversionellen Erledigung einer Tat gemäß § 180 Abs. 1 Z 1 StGB und zur Aufhebung des diesbezüglichen Verwaltungsstraferkenntnisses gemäß §§ 15, 79 AWG 2002).

In der Bundesrepublik Deutschland ist für die vorsätzliche Schädigung einer streng geschützten Tier- oder Pflanzenart eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen (§ 71 dt BNatSchG). Umgelegt auf das österreichische Strafrechtssystem würde die Anpassung des Strafrahmens (von derzeit bis zu zwei Jahren) auf sechs Monate bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ebenso bedeuten, dass anstelle einer Freiheitsstrafe auch eine unbedingte Geldstrafe verhängt werden kann (§§ 37, 43a Abs. 2 StGB).

Die österreichische Strafrechtslage spiegelt die Wertigkeit der Erhaltung der Artenvielfalt jedenfalls nicht ausreichend wider: Alleine die Vorfälle in Oberösterreich im Jahr 2020, wie die illegale Tötung eines Kaiseradlers, mehrerer Rotmilane sowie zuletzt auch ein streng geschützter Greifvogel (s. etwa mobil.krone.at/1995855), zeigen die Notwendigkeit der Verschärfung der strafrechtlichen Bestimmungen zu generalpräventiven Zwecken, um den Stellenwert des Artenschutzes in Österreich zu unterstreichen. Als Reaktion auf diese unbefriedigende Sanktionslage muss ein klares Signal gesetzt werden, dass die vorsätzliche Tötung streng geschützter Tiere kein Kavaliersdelikt ist. Damit wird auch ein klares Bekenntnis zum Artenschutz abgelegt.

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigenden Bundesräte folgenden

 

Entschließungsantrag

Der Bundesrat wolle beschließen:

„Die zuständige Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage dem Nationalrat vorzulegen, deren Zielsetzung es ist, die vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181f StGB) im Einklang mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie 92/43/EWG und der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG dahingehend abzuändern, dass

1.    die Strafrahmenobergrenze von zwei auf mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht und eine Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten eingezogen wird, oder aber

2.    die generalpräventive Wirkung hinsichtlich einer vorsätzlichen Schädigung des geschützten Tier- oder Pflanzenbestandes durch sonstige Anpassung strafgesetzlicher Bestimmungen unter Berücksichtigung des verfassungsgesetzlichen Verbots mehrfacher Strafverfolgung (Art 4 7. ZMRK) deutlich erhöht wird.“

 

 

 

Es wird ersucht den Antrag dem Justizausschuss des Bundesrates zuzuweisen.