311/A(E)-BR/2021

Eingebracht am 07.10.2021
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

des Bundesrates Markus Leinfellner

und weiterer Bunderäte

betreffend Attraktiveren des Bundesheeres durch Anpassungen im Gehaltsgesetz

 

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 (Dienstrechts-Novelle 2016; BGBl I Nr. 64/2016) erfolgte die Zusammenlegung der Unteroffiziers-Verwendungsgruppen UO 1 und UO 2. Damit wurde, ein erster wesentlicher Schritt zu einer besoldungsrechtlichen Attraktivierung für die bisherigen UO 2 gesetzt. Die dienstjüngeren Unteroffiziere (Wachtmeister) konnten in der Grundlaufbahn in die neue Verwendungsgruppe M BUO eingereiht werden.

 

Um die besoldungsrechtlich Attraktivierung des Bundesheeres weiter voranzutreiben benötigt es einen zweiten Schritt durch zwei Anpassungen im Gehaltsgesetz:

1.Anpassungen im Gehaltsgesetz im Bereich Unteroffiziere: Die Personengruppe der Unteroffiziere bildet das wesentliche Bindeglied zwischen den Offizieren und den (meist) wehrpflichtigen Mannschaften. Jede Attraktivitätssteigerung für den Grundwehrdienst hängt daher maßgeblich von der Dienstleistung und Motivation der Unteroffiziere ab.

Daher sind die Funktionszulagen der bis Ende 2016 als UO 1 dienenden Unteroffiziere mit entsprechender Kaderausbildung 4 und 5 (Stabsunteroffiziersausbildung) sowie der Einteilung auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 1 an die (vergleichbaren) Funktionszulagen der Verwendungsgruppe E2a anzupassen. Mit dieser Anpassung der Funktionsgruppen im Unteroffiziersbereich geht eine weitere Attraktivierung der UO-Tätigkeiten einher. Dabei sollen nun auch die bisherigen UO 1, die von der Zusammenlegung bislang nicht profitieren konnten, eine Aufwertung erfahren.

 

§ 91 Abs. 1 GehG könnte daher folgendermaßen angepasst werden:

 

 

 

 

in den Funktionsstufen

 

 

 

1

2

3

4

 

1

72,80

85,10

97,40

109,70

 

2

85,10

109,70

133,20

158,00

 

3

122,00

182,40

303,50

486,00

M BUO und

4

182,40

243,10

364,00

607,00

M ZUO

5

243,10

303,50

486,00

740,30

 

6

303,50

364,00

607,00

788,50

 

7

364,00

486,00

727,90

970,90

 

 

 

2.Anpassungen im Gehaltsgesetz im Bereich Offiziere

Die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe MBO 2 werden im § 85 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, trotz Erfüllung sämtlicher Ernennungserfordernisse nicht wie alle anderen Absolventen eines Bachelor-Studiums im öffentlichen Dienst besoldet. Um diese Schlechterstellung zu beseitigen, ist es unumgänglich, dass es eine finanzielle Abgeltung nach § 28 Abs. 3 Gehalts-gesetz 1956 (Bachelor-Gehaltsschema) zu geben hat.

 

 

Daher stellen die unterzeichnenden Bundesräte folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Bundesrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Landesverteidigung sowie der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport, werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, mit der die in der Begründung dargelegten Anpassungen umgesetzt werden.

 

 

 

 

 

Mit dem Ersuchen den Antrag dem Landesverteidigungsausschuss des Bundesrates zuzuweisen.